Beschluss:
- Der
beigefügte Satzungsentwurf wird hiermit als Satzung beschlossen.
Die Satzung ist auszufertigen und
bekannt zu machen.
- Maßnahmen,
deren sachliche Beitragspflicht bereits entstanden ist, die aber noch
nicht rechtskräftig beschieden worden sind, werden nach der zum Zeitpunkt
der Schlussabnahme gültigen Satzung abgerechnet.
Herr Schmidt berichtet anhand der Vorlage.
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Änderung der
Gemeindeordnung (GO) beschlossen.
Mit Änderung der Gemeindeordnung durch Gesetz
vom 04.01.2018 wurde die Erhebungspflicht für Straßenbaubeiträge mit Wirkung
vom 26.01.2018 abgeschafft.
Die Entscheidung, ob Straßenbaubeiträge
erhoben werden sollen, ist nun in das Ermessen der Gemeinden gestellt worden.
Gemeinden, die über eine
Straßenausbaubeitragssatzung verfügen, können nun über deren Aufhebung
entscheiden. Eine Aufhebung mit Wirkung in die Vergangenheit ist allerdings
rechtlich nicht zulässig. Bisher festgesetzte Beiträge sind zu zahlen und
Maßnahmen, für die die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, sind
abzurechnen.
Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 23.11.2017 bereits den
Entschluss gefasst, zukünftig keine Straßenbaubeiträge mehr erheben zu wollen.
Der Vorlage ist daher der Entwurf einer Aufhebungssatzung als Anlage
beigefügt.
Aufgrund der Aktualität der Gesetzesänderung liegt noch kein
abschließender Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und
Integration vor, der die rechtliche Umsetzung festlegt. Um eine hohe
Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die Stadt auf Föhr, nach Rücksprache
mit der Kommunalaufsichtsbehörde, beschließen wie mit der Abrechnung von
Maßnahmen umgegangen werden soll, deren sachliche Beitragspflicht vor
Inkrafttreten der Änderung der Gemeindeordnung (26.01.2018) entstanden ist.
Bezüglich der „Altfälle“ lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber keine Rückwirkung des
Gesetzes vorgesehen hat. Es handelt
sich um eine
Stichtagsregelung. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG)
entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme, d. h. mit der
Schlussabnahme der im Bauprogramm vorgesehenen Maßnahmen. Mit dem Zeitpunkt des
Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ist die Beitragsschuld dem Grunde und der
Höhe nach unveränderbar. Abzustellen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens
der Beitragspflicht. Die Höhe der Beitragsforderung bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des
Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gültigen Satzung.
Ist die
sachliche Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten des § 76 Abs. 2 Satz 2 GO
entstanden, besteht die Erhebungspflicht fort.
Beitragssatzungen
können — auch rückwirkend — frühestens mit Wirkung zum 26. Januar 2018 (Tag des
Inkrafttretens des Gesetzes) aufgehoben werden.
Auch wenn die
Beitragssatzung aufgehoben wird, sind also die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht maßgeblich. Wird eine Satzung nach
dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, aber noch vor Bekanntgabe der
Beitragsbescheide geändert oder auch aufgehoben, so hat das auf die Höhe einer
einmal entstandenen
Beitragsforderung keinen Einfluss. Auch nach der Aufhebung einer Satzung ist der
Beitragsbescheid für entstandene Beitragsforderungen auf Grundlage der
aufgehobenen Satzung zu erlassen, weil auf die Rechtslage im
Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abzustellen ist.
Nachträglich eingetretene Rechtsänderungen sind dann unbeachtlich. Die
Beitragspflicht entfällt, wenn eine Satzung mit Rückwirkung aufgehoben wurde.
Daraus folgt:
Ist die
Beitragspflicht vor Inkrafttreten des § 76 Abs. 2 Satz 2 GO entstanden besteht diese fort,
auch wenn die Satzung aufgehoben wurde. Das gilt auch für eine rückwirkende Aufhebung.
Eine rückwirkende Aufhebung für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 76 Abs. 2 Satz 2
GO ist rechtlich überdies unzulässig, weil nach alter Rechtslage aufgrund des § 76 Abs. 2 GO
a. F. eine Erhebungspflicht bestand. Auf den Beratungserlass vom 30. Oktober
2009 (Az. IV 322 — 162.723/715) zur alten Rechtslage wird in diesem
Zusammenhang hingewiesen. Für den Zeitraum nach
Inkrafttreten des § 76 Abs. 2 Satz 2 GO kann die Beitragssatzung — auch
rückwirkend — aufgehoben werden. Ist die Beitragspflicht nach Inkrafttreten des § 76 Abs. 2
Satz 2 GO entstanden und liegt in diesem Zeitpunkt eine wirksame Beitragssatzung vor, die
rückwirkend aufgehoben wird, entsteht die Beitragspflicht nicht. Auf bereits gezahlte
Beiträge und Vorauszahlungen haben die Beitragsschuldner einen
Erstattungsanspruch. Es wird empfohlen, die Rückabwicklung durch Satzung zu regeln. Abgeschlossene und rechtskräftig beschiedene Fälle haben weiterhin
Bestand. Abgeschlossene Maßnahmen,
die noch nicht oder nicht rechtskräftig beschieden wurden, müssen
nach der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gültigen
Satzung abgerechnet werden. Die bis zum Inkrafttreten geltende Rechtslage ist maßgeblich für
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von bis dahin abgeschlossenen Maßnahmen. Nur bei
lediglich geplanten oder noch im Bau befindlichen Maßnahmen muss die
„neue" im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme geltende Rechtslage
angewandt werden.
Besteht im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme keine Beitragssatzung (mehr), ist
die Maßnahme beitragsfrei.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der § 8a des KAG Übergangsregelungen vorsehe. Dies allerdings nur bei einem Übergang von Einmalbeiträgen zu wiederkehrenden Beiträgen. Weitere Ausnahmen seien laut SPD-Landtagsfraktion nicht vorgesehen.
Dies bedeute, dass z.B. der Rebbelstieg noch nach der alten Satzung abgerechnet werden müsse.
Die Mitglieder der Stadtvertretung sind sich einig, dass man sich noch einmal mit der Angelegenheit beschäftigen werde, falls der Gesetzgeber hier neues beschließe.
Abstimmungsergebnis: einstimmig 15 Ja-Stimmen