Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

1.    Aufgrund des § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, jeweils in der derzeit gültigen Fassung,  wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom ................. die angehängte
2. Änderungssatzung erlassen:

 

2.    Diese 2. Änderung der Satzung ist auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter: 17

 

Davon anwesend: 15, Ja-Stimmen: 10,  Nein-Stimmen: 0,

Stimmenthaltungen: 4

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 22 GO war Herr Klaus Herpich von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.

 


Frau Dr. Ofterdinger-Daegel berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die 2. Änderungssatzung zu den Erhaltungssatzungen der Stadt Wyk auf Föhr soll einen Formfehler berichtigen. In den alten Fassungen wurde der § 2 „Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände“ im Satz 2 keine Differenzierung des Satzes 1 statt. Der Satz 2 darf nur in Fällen des Satzes 1 Nr. 1 angewendet werden. Dieser Formfehler führte zu keiner Zeit zu einer Unwirksamkeit der Satzung.

 

Aufgrund eines Hinweises des Rechtsamtes des Kreises Nordfriesland muss erneut der Satzungsbeschluss gefasst werden, da die Nr. 3 des § 172 Abs. 1 nicht im Zusammenhang mit der Nr. 1 und 2 beschlossen werden kann, wenn kein städtebauliches Entwicklungsgebiet bzw. Sozialplan ausgewiesen wurde.

 

Die 2. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:

 

I.  Der § 2  „Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände“ erhält  folgende
    Fassung:

1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes auf Grund seiner
    städtebaulichen Gestalt,

2) zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung,

3) bei städtebaulichen Umstrukturierungen

bedarf der Rückbau (Abbruch), die Änderung oder die Nutzungsänderung  baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.


Im Falle des Satzes 1,  Ziffer 1) bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.