Sitzung: 07.11.2007 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: Stadt/001456/1
Beschlussempfehlung:
Zu a) Wiederholung des Aufstellungsbeschlusses
1.
Es wird der Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Wyk auf Föhr vom 26.08.2004 wiederholt und
erneut gefasst für das Gebiet zwischen Badestraße, Waldstraße, Fasanenweg und
Gmelinstraße, insbesondere für den zeichnerischen Teiländerungsbereich südlich
der Waldstraße zwischen dem Seeweg (im Osten) und der Verlängerung der Straße
Schmalstieg nach Süden bis zu einer Tiefe von ca. 65 m (im Westen) und einer
Parallelen südlich zur Waldstraße im Abstand von ca. 65 m (Flurstücke Nrn. 189,
191, 276 und 258)
Zu b) Festlegung der Planungsziele
- Die
Planungsziele werden ergänzt und wie folgt neu gefasst:
Für den gesamten Plangeltungsbereich
a) Zulassung auch geneigter Dachformen unter der Voraussetzung, dass die baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten sich nicht verändern.
b)
Überprüfung und gegebenenfalls Neuregelung der Festsetzungen
zur Anzahl der Geschosse sowie zum Verlauf der Baugrenzen
Für den Teiländerungsbereich:
c) Erhaltung der Nutzbarkeit bestehender Wohngebäude unter Berücksichtigung zeitgemäßer Umgestaltungsmöglichkeiten;
d) Regelung des Maßes der Nutzung unter Berücksichtigung des Bestandes und der bisherigen planungsrechtlichen Regelungen;
e)
Neufestlegung der Festsetzungen zur Anzahl der Geschosse sowie
zur Dachgestaltung (Dachform, Dachneigung, Dachdeckung);
3. Mit
der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das städtische Bauamt beauftragt.
4. Die
öffentliche Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung soll im Rahmen einer öffentlichen Anhörung der Bürgerinnen und
Bürger erfolgen (gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
5. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs.1 BauGB).
Herr Schmidt berichtet anhand der Vorlage. Im Anschluss hieran werden die Punkte a) und b) gemeinsam abgestimmt.
Abstimmungsergebnis: 9 Ja
StV Lorenzen und BV Schmidt nehmen aus Gründen der Befangenheit an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.