Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

Die anliegende Hauptsatzung der Gemeinde Witsum wird mit der vorgenannten Änderung beschlossen.

 


Frau Anke Zemke aus dem Hauptamt des Amtes Föhr-Amrum berichtet anhand der Vorlage: Wit/00091.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die verschiedenen Änderungen der Kommunalverfassung in den vergangenen Jahren haben Einfluss auf die Hauptsatzungen der Kommunen. Aus diesem Grunde wurden die Satzungsmuster für die Hauptsatzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie für die Verbandssatzungen der Zweckverbände durch Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein aktualisiert.

 

 

Folgende Änderungen sind gemäß des neuen Satzungsmusters in die Hauptsatzung einzupflegen:

 

Der  § 4 Gleichstellungsbeauftragte  ist um die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 zu ergänzen. :

 

(2)    Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

 

-           Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,

 

-           Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

 

-           Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,

 

-           Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

 

-           Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen

 

(3)    Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

 

(4)    Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.

 

 

Der  § 12 Veröffentlichungen  ist um den nachfolgenden Absatz 4 zu ergänzen:

 

(4)    Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden zusätzlich ins Internet unter der Adresse  www.amtfa.de  eingestellt. Hierauf wird an der Bekanntmachungstafel, die sich

 

am östlichen Ortseingang auf der Grünfläche der Gemeinde Witsum

(nördlich der Kreisstraße 122)

 

befindet, hingewiesen.

 

 

Des Weiteren hat die Kommunalaufsicht darauf hingewiesen, dass der  § 8 Entschädigungen  aus verwaltungspraktischen Gründen entfallen könne, da die Beschlusslage der Gemeindevertretung ausreiche. Die Inhalte des § 8 geben die Regelungen der Entschädigungsverordnung (EntschVO) wieder, so dass bei Änderungen der EntschVO auch jedes Mal die Hauptsatzung anzupassen wäre.

 

Sollte entschieden werden, dass der § 8 Entschädigung gestrichen wird, würden die §§ 9 bis 13 vorrücken und unter den §§ 8 – 12 geführt werden.

 

 

Nach kurzer Diskussion spricht man sich dafür aus, dass der § 8 „Entschädigungen“ zukünftig entfallen könne. Die bislang geltenden Regelungen sollen beibehalten werden.


Abstimmungsergebnis:           6 Ja-Stimmen