Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die in der Anlage beigefügte Satzung wird mit den vorgenannten Änderungen zu § 4 beschlossen.


Frau Dr. Ofterdinger-Daegel und Herr Borges berichten anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gesetzesänderung der Gemeindeordnung ermöglicht es den Gemeinden seit dem 26.01.2018 zu entscheiden, ob Straßenbaubeiträge erhoben werden sollen oder ob auf die Erhebung verzichtet wird. Die angesprochene Regelung ist allerdings eine sog. Stichtagregelung. D.h. es ist lediglich möglich auf die Erhebung von Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen zu verzichten, deren sachliche Beitragspflicht nach dem 26.01.2018 entstanden ist. Alle Maßnahmen, deren sachliche Beitragspflicht vorher entstanden ist, müssen abgerechnet werden. Eine Wahlmöglichkeit besteht hier nicht. Ein Beispiel hierfür ist die Straßenbaumaßnahme Rebbelstieg.

 

Die Stadt Wyk auf Föhr hat von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich dazu entschlossen zukünftig keine Straßenbaubeiträge mehr zu erheben.

Daraufhin ist die Straßenbaubeitragssatzung vom 15.02.2016 aufgehoben worden.

 

Da allerdings noch Straßenbaumaßnahmen vorhanden sind, die abgerechnet werden müssen, empfiehlt es sich die Satzung in abgeänderter Form wieder in Kraft zu setzen. Vom Innenministerium wird empfohlen, Straßenbaubeitragssatzungen nicht vollständig aufzuheben, sondern lediglich ihre Anwendung auf Beitragsansprüche, die nach einem bestimmten Zeitpunkt entstanden sind, auszuschließen

 

Es ist daher ein Satzungsentwurf erstellt worden, der diesem Sachverhalt Rechnung trägt. Der beigefügte Satzungsentwurf entspricht inhaltlich der aufgehobenen Satzung. Zusätzlich eingefügt worden ist der Paragraf 14, der die Entstehung von sachlichen Beitragspflichten hemmt. Als Datum ist der 26.01.2018 gewählt worden. Dieses Datum ist der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Umsetzung, da an diesem Tage die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.

Durch den Beschluss der Satzung ist eine rechtssichere Erhebung für bereits abgeschlossene Straßenbaumaßnahmen möglich. Ferner sind die Instrumente bei Liquiditätsschwierigkeiten von Beitragspflichtigen (Beitragsstundung oder –verrentung) durch die neue Satzung anwendbar.

 

 

Es wird beantragt, die %-Sätze unter § 4 nach unten zu korrigieren. Hierbei werden folgende Prozentsätze vorgeschlagen:

 

Fahrbahn, Böschungen, Schutz- und Stützmauern (§ 2 Abs. 1 Ziff 3a und h):

Anliegerstraßen bis zu einer Fahrbahnbreite von 7 m          53 v.H.

 

Haupterschließungsstraßen bis zu einer Fahrbahnbreite von 10 m            25 v.H.

 

Hauptverkehrsstraßen bis zu einer Fahrbahnbreite von 20 m         10 v.H.

 

 

Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3e):

 

Anliegerstraßen          53 v.H.

Haupterschließungsstraßen   25 v.H.

Hauptverkehrsstraßen           10 v.H.

 

Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff 3i):

 

Anliegerstraßen          53 v.H.

Haupterschließungsstraßen   25 v.H.

Hauptverkehrsstraßen           10 v.H.

 

Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung (§ 2 Abs. 1 Ziff 4 und 5):

 

Anliegerstraßen          53 v.H.

Haupterschließungsstraßen   35 v.H.

Hauptverkehrsstraßen           30 v.H.

 

 

Es wird deutlich gemacht, dass dies den Haushalt nachträglich belasten werde.

 

Die Mitglieder der Stadtvertretung stimmen den vorgenannten Änderungen einstimmig zu.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig