Frau Dr. Silke Ofterdinger-Daegel berichtet anhand der Vorlage:

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Im Zuge der Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes durch den Bau- und Planungsausschusses am 14.11.2018 wurden einige klärungsbedürftige Punkte aufgeworfen, die im Anschluss mit dem Vorhabenträger besprochen wurden. An der Planzeichnung sowie der Begründung des Bebauungsplans wurden daraufhin Anpassungen vorgenommen. Die entsprechenden Anlagen wurden ausgetauscht. Der Rest der Vorlage wurde nicht verändert.

 

Ausgangslage, Problemstellung, Planungserfordernis

Der Bebauungsplan Nr. 47b ist in Kraft getreten am 05.08.2008. Er weist für den Änderungsbereich eine überbaubare Fläche und eine Grünfläche für Spielplatz und Sport- / Bolzplatz aus.

 

Von der Eigentümerseite wird eine Nutzungsänderung für die vorhandenen Wohngebäude des Schullandheimes des Kreises Rendsburg-Eckernförde angestrebt. Das historische Gebäude des alten Wyker Gymnasium soll bei einer Änderung erhalten bleiben. Die Anbauten jüngeren Datum sollen abgerissen werden und durch zwei Flügelbauten ersetzt werden.

 

Das Nutzungskonzept sieht eine Kombination aus dauerhaftem Wohnraum und Ferienwohnungen vor. Es wird angestrebt, einen Teil der Wohnungen barrierefrei zu realisieren.

Die barrierefrei nutzbaren Wohnungen können optional als Servicewohnen bzw. Seniorenwohnen mit einfachen Dienstleistungen für Senioren oder jüngere Bewohner mit Einschränkungen angeboten werden.

 

In der Sitzung der Stadtvertretung am 15.12.2016 wurde der Aufstellungsbeschluss zur 3. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47b gefasst, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von Mehrfamilienwohnhäusern und Ferienwohnungen zu schaffen.

 

a) Behandlung der im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung und der öffentlichen Anhörung eingegangenen Stellungnahmen

 

Obwohl im Aufstellungsbeschluss beschlossen wurde von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen, wurde aufgrund des angestrebten Nutzungskonzeptes und der Größe des Planvorhabens eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung durchgeführt.

 

Die Prüfung dieser Stellungnahmen hat ergeben, dass Änderungen am Planentwurf erforderlich sind, um die Belange der Träger öffentlicher Belange sachgerecht zu berücksichtigen. Der Entwurf wurde entsprechend überarbeitet.

Die Eingaben und Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB werden nach Abschluss der Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durch die Stadtvertretung behandelt.

 

b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

Durch die Berücksichtigung einiger Stellungnahmen sind Änderungen am Planentwurf, u.a. Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und in der Begründung, erforderlich. Aufgrund der erforderlichen Änderungen wurde der Planentwurf und die Begründung für die Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB überarbeitet.

 

Beschlussempfehlung:

 

Zu a) Behandlung der im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung und der öffentlichen Anhörung eingegangenen Stellungnahmen

 

1.    Die im Rahmen der Beteiligung (gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen werden nach Abschluss der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durch die Stadtvertretung behandelt.

 

Zu b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

2.    Der Entwurf der 3. Vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47b der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet südlich der Straße „Am Golfplatz“, nördlich des Marienhof-Geländes, östlich des Fehrstieges in zweiter Reihe Bebauung, westlich der Bebauung Am Golfplatz 7, 7a und 7b, die Begründung und der Vorhaben- und Erschließungsplan sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die von der Änderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.

Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

 

3.    Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr-Amrum wird beauftragt, die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß §§ 2 Abs. 2 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreter/innen/ Gemeindevertreter/innen/ satzungsgemäße Mitglieder/innen des *-Ausschusses

Davon anwesend: 11

 

Ja-Stimmen: 11                     Nein-Stimmen:                                  Stimmenthaltungen:

 

Im Zuge der Abstimmung kam erneut die Frage eines KG-Mitglieds zu Punkt II Abs. 5 in der Begründung des Bebauungsplanes auf. Hier heißt es nun:

 

Darüber hinaus verpflichtet sich der Vorhabenträger mit dem Durchführungsvertrag dazu, die Ferienwohnungen aus einer Hand zu betreiben oder betreiben zu lassen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich dazu, keine Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum vorzunehmen. Mit dem Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger diese Verpflichtungen auch seinen etwaigen Rechtnachfolgern mit Weitergabepflicht aufzuerlegen. Die Begründung von Wohnungserbbaurecht- und Teilerbbaurecht nach § 30 des Wohneigentumsgesetzes ist gem. des Durchführungsvertrages zulässig. Die Unterteilung des Grundstücks in Einheiten bzw. Parzellen, Flurstücke oder Grundstücke für je ein Gebäude ist gem. Durchführungsvertrag zulässig.“

 

Das Mitglied fragt, ob dies nicht den Plänen der Stadt Wyk wiedersprechen würde.

 

Es wird hierzu erwidert, dass die 3 Grundstücke zwar einzeln verkauft werden könnten, dies aber planungsrechtlich keine Auswirkungen haben wird. Die Gebäude können nur so genutzt werden, wie der Bebauungsplan dies festsetzt. Ein Verkauf habe darauf keine Auswirkung.

 

Der Durchführungsvertrag wird voraussichtlich in der nächsten Bauausschusssitzung vorliegen.