a) Entscheidung über die Ausarbeitung
1. Der Finanzausschuss spricht
sich für die Ausarbeitung der Planunterlagen, durch das Planungsbüro Pro
Regione GmbH, Schiffbrücke 24, 24939 Flensburg gemäß b) aus und vergibt die
Planung.
b)
Abschluss eines Ingenieurvertrages auf
Grundlage der HOAI
2.
Da das
Angebot des Planungsbüros
Pro Regione GmbH vom 10.12.2018 in einer Höhe von brutto
22.237,10 EUR am wirtschaftlichsten ist, wird das Planungsbüro Pro Regione GmbH,
Schiffbrücke 24, 24939 Flensburg mit der Neufassung des Bebauungsplanes Nr.
18 der Stadt Wyk auf Föhr beauftragt.
3.
Das
Bau- und Planungsamt wird beauftragt den angeschrieben Planungsbüros, das
Ergebnis mitzuteilen.
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreter/innen/
satzungsgemäße Mitglieder/innen des *-Ausschusses
Davon anwesend: *
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/ folgende
Stadtvertreter/innen/ satzungsgemäße Mitglieder/innen des *-Ausschusses von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch
bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung
mit Begründung:
Das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum hat auf Bitte der Stadt Wyk auf Föhr für
die Ausarbeitung der Planunterlagen, zur Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 18,
drei Angebote von Planungsbüros eingeholt, die einen landschaftsplanerischen
Bezug haben:
Es wurden folgende Honorarangebote auf Grundlage der HOAI von 2013 abgegeben:
Anbieter 1: 34.924,77
EUR (ohne Nebenkosten)
Anbieter 2: Pro Regione GmbH, Planungsbüro, Schiffbrücke 24, 24939 Flensburg
22.237,10 EUR (inkl. 5 % Nebenkosten)
Anbieter 3: 24.882,90 EUR (inkl. 2 % Nebenkosten)
Die Angebote für die Erstellung von Bebauungsplänen nach § 21 HOAI unterteilen sich grundsätzlich in die Bereiche „Grundleistungen“ sowie „Besondere Leistungen“.
Der hohe preisliche Unterschied zwischen dem Anbieter 1 und den Anbietern 2 + 3 liegt in der unterschiedlich ermittelten Honorarzone für die Grundleistungen zugrunde. Die Honorarzonen unterscheiden sich in den Anforderungen, die an das angebotene Planverfahren gestellt werden. Die Grundleistung ist gemäß § 20 Abs. 3 HOAI nach festgeschriebenen Bewertungsmerkmalen einzuordnen. Je höher die Gewichtung dieser Merkmale, umso höher fällt die Honorarzone und somit auch das Honorar für die Grundleistungen aus. Anbieter 1 stuft das Verfahren in Honorarzone II ein und legt somit ein erheblich höheres Grundhonorar zugrunde, als die Anbieter 2 + 3, die das Verfahren nach Honorarzone I bewerten.
Der Unterschied zwischen den Anbietern 2 + 3 liegt sowohl im Bereich der „Grundleistungen“ als auch im Bereich der „Besonderen Leistungen“.
Zum einen veranschlagt Anbieter 2 niedrigere Kosten für die Grundleistungen, da aufgrund der besonderen Aufgabenstellung, die überwiegend eine Übernahme und Aktualisierung des Bestandes erforderlich macht, die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) reduziert wurde. Zum anderen bietet Anbieter 3 deutlich umfassendere und somit auch höhere besondere Leistungen an. Hierunter fallen bspw. Schritte der Verfahrensführung (Teilnahme an Abstimmungsgesprächen, Sitzungsdiensten, etc.). Insbesondere sind bei Anbieter 3 bereits die Teilnahme an Sitzungen der städtischen Gremien sowie Leistungen für die Drucklegung und das Erstellen von Mehrausfertigungen inbegriffen, während diese bei Anbieter 2 nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Die Stundensätze für (weitere) besondere Leistungen unterscheiden sich wie folgt:
|
Anbieter 1 |
Anbieter 2 |
Anbieter 3 |
Tagwerk |
720,00 EUR |
480,00 EUR |
Keine Angabe |
Stundenlohn Arbeitnehmer |
Keine Angabe |
80,00 EUR |
59,00 EUR |
Techn. Mitarbeit |
Keine Angabe |
65,00 EUR |
Keine Angabe |
Anbieter 2 bleibt auch bei einer Erhöhung des Aufwandes für besondere Leistungen auf den von Anbieter 3 angenommenen Arbeitsaufwand, unter dem Angebotspreis des Anbieters 3.