Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

1.    Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieblum beschließt, dass das 4. Änderungsverfahren der Ortsgestaltungssatzung Nieblum gemäß der in der Sachdarstellung beschriebenen Weise, zuzüglich der vorgenannten Änderungen, durchgeführt werden soll.

 

2.    Das Amt Föhr-Amrum wird beauftragt, einen Entwurf für die 4. Änderung der OGS zu erarbeiten und diesen mit dem Kreis Nordfriesland abzustimmen.

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieblum beauftragt das Amt Föhr-Amrum nicht für den zweiten Schritt Angebote, für die Überarbeitung der Ortsgestaltungssatzung über ein (Insel-)externes Büro, einzuholen. Die Überarbeitung der Ortsgestaltungssatzung solle durch Herrn Rechtsanwalt Broder Jensen erfolgen.

Bürgermeister Riewerts berichtet anhand der Vorlage: Nieb/000197. Er erklärt, dass in der 3. Änderung der Ortsgestaltungssatzung versäumt wurde die Gründächer bei den Regelungen zur solaren Energiegewinnung (§ 10 Abs. 8 OGS) mitaufzunehmen. Diese sollen den Reetdächern gleichgestellt werden.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinde Nieblum beabsichtigt die Ortsgestaltungssatzung (OGS) zu ändern. In der jüngeren Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass die strikte Durchsetzung der OGS in einigen Punkten zu Einschränkungen führt, die seitens der Gemeinde weder beabsichtigt waren noch sind. In Folge von verschiedenen Rechtstreitigkeiten will die Gemeinde die Regelungen der OGS überarbeiten, um eine anwendungsfreundliche und klare Festsetzungen der OGS zu erhalten. Da insbesondere die Regelungen, die im Zusammenhang mit den Rechtstreitigkeiten stehen, kurzfristig überarbeitet werden sollen, sollte die OGS Nieblum in zwei separaten Verfahren geändert werden.

 

Die 4. Änderung der OGS soll zeitnah durchgeführt werden, bei der lediglich die Anpassungen, welche sich aus Rechtstreitigkeiten ergeben, eingearbeitet werden. Dies umfasst folgende Regelung:

 

Regelung zu Anlagen zur solaren Energiegewinnung (§ 10 Abs. 8 OGS)

 

Anlagen zur solaren Energiegewinnung auf Reetdächern sind unzulässig. Zukünftig soll neben Reetdächern auch eine Einschränkung der Zulässigkeit auf Gründächern eingeführt werden. Weiterhin muss überprüft werden, ob man die Zulässigkeit/Größenbeschränkung von Anlagen zur solaren Energiegewinnung anpassen möchte, um mehr Entwicklungsmöglichkeiten für Eigentümer zu schaffen.

 

Ziel ist es, klarstellende Regelungen zu treffen und die Möglichkeit der Nutzung von Anlagen zur solaren Energiegewinnung im Einklang mit dem friesischen Baustil zu schaffen.

 

In einem zweiten Schritt soll die Satzung komplett überprüft werden, um ggf. noch nicht aufgefallene Anpassungsbedarfe zu erkennen und die Satzung zukünftig anwendungsfreundlicher zu gestalten.

 

 

In der folgenden Diskussion spricht man sich dafür aus, dass bereits in der 4. Änderung der Ortsgestaltungssatzung folgende Punkte zusätzlich aufgenommen werden sollten:

 

·         Erhöhung der Traufhöhe für Reetdachhäuser auf 2,30 m

·         Aufnahme des Begriffs Utlucht in § 13 Abs. 3 der OGS

·         Ergänzung bei der Zulässigkeit/Größenbeschränkung von Anlagen zur solaren Energiegewinnung (§ 10 Abs. 8 OGS): für Nebengebäude mit Hartbedachung solle der Prozentsatz auf 50% erhöht werden

 

Im Folgenden solle über die die beiden ersten Punkte der Beschlussempfehlung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieblum beschließt, dass das 4. Änderungsverfahren der Ortsgestaltungssatzung Nieblum gemäß der in der Sachdarstellung beschriebenen Weise durchgeführt werden soll.

 

Das Amt Föhr-Amrum wird beauftragt, einen Entwurf für die 4. Änderung der OGS zu erarbeiten und diesen mit dem Kreis Nordfriesland abzustimmen.

 

mit den vorgenannten Änderungen abgestimmt werden.

 

Nach kurzer Diskussion spricht man sich dafür aus, dass über den dritten Punkt der Beschlussempfehlung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieblum beauftragt das Amt Föhr-Amrum für den zweiten Schritt Angebote, für die Überarbeitung der Ortsgestaltungssatzung über ein (Insel-)externes Büro, einzuholen.

 

unter der Option abgestimmt werden sollte, dass die Überarbeitung der Ortsgestaltungssatzung auch von Herrn Rechtsanwalt Broder Jensen übernommen werden könne. Bei einem externen Büro sehe man das Problem, dass die örtlichen Gegebenheiten unter Umständen nicht richtig berücksichtigt und verstanden würden.

 

Bei einer Überarbeitung der OGS solle in jedem Falle auch die Formulierung in § 1 Abs. 1 und 2 der OGS angepasst werden, da die jetzige Formulierung missverständlich sei.

 

Es wird vorgeschlagen, dass sich in einem ersten Schritt alle Gemeindevertreter/innen die Ortsgestaltungssatzung auf mögliche Änderungsideen durchschauen und man dann in einer Arbeitsgruppe, die sich aus den Gemeindevertreter/innen zusammensetzen solle, die Ideen aufarbeite.


Abstimmungsergebnis:          

 

Punkt 1 und 2:                         9 Ja-Stimmen

 

Punkt 3:                                   9 Nein-Stimmen