Beschluss:
Zu Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses:
1. Für das Gebiet östlich der Strandstraße zwischen
Meedsweg und Landesschutzdeich (Flur 3, Flurstücke 248 und 249) wird der
Aufstellungsbeschluss für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde
Nieblum aufgehoben.
2. Die zum Zeitpunkt vorliegenden Stellungnahmen (als
Anlage zur Vorlage) werden zur Kenntnis genommen.
3. Der Vorhabenträger wird gemäß städtebaulichem
Vertrag vom 19.04.2016 über den Beschluss in Kenntnis gesetzt.
4. Die
öffentliche Unterrichtung der Aufhebung des Planverfahrens wird durch Aushang
erfolgen.
Bürgermeister
Riewerts berichtet anhand der Vorlage: Nieb/000146/1.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeindevertretung Nieblum hat am
10.05.2016 den Aufstellungsbeschluss für die 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nieblum, für das Gebiet östlich der
Strandstraße zwischen Meedsweg und Landesschutzdeich (Flur 3, Flurstücke 248
und 249), gefasst.
In Form von zwei
Öffentlichkeitsveranstaltungen am 28.06.2016 und am 27.06.2016 wurde die
Öffentlichkeit hierzu frühzeitig beteiligt und über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung informiert.
Im weiteren Bauleitplanverfahren sind der
Gemeinde, kurz nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und noch vor
der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Belange des
Naturschutzes bekannt geworden, die ihr bis dato nicht bekannt waren und zu
diesem Zeitpunkt auch nicht hätten bekannt sein müssen.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des
Landes trat am 24.06.2016 eine Neureglung für gesetzlich geschützte Biotope im
Rahmen des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in Kraft. Hierzu zählt nun auch
das arten- und strukturreiche Dauergrünland (= Wertgrünland) gemäß § 30
BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Ziff. 6 LNatSchG.
Bereits im Jahr 2014 wurden im Rahmen einer
sogenannten Wertgrünland-Kartierung durch ein vom LLUR beauftragtes Büro
entsprechende Kartierungen vorgenommen. Mit Änderung des
Landesnaturschutzgesetzes vom 27.05.2016 ist dieser Biotoptyp als „Arten- und
strukturreiches Dauergrünland“ dem gesetzlichen Biotopschutz unterstellt
worden. 2017 ist sodann erneut eine Begutachtung vorgenommen worden, die den
Schutzstatus bestätigt hat. Es handelt sich bei der von der Gemeinde zur
Überplanung beabsichtigten Fläche, um eine von drei in der Gemeinde Nieblum
existierenden Flächen mit dieser Schutzbestimmung. Gesamtinsular betrachtet ist
diese Fläche eine von 32 Flächen und ist somit für die Insel ein selten
vorkommender Biotoptyp.
Aufgrund dieses gesetzlichen Schutzstatus
wäre die Realisierung der geplanten Bebauung mit dem Hotelkomplex zulässig,
sofern vom Verbot eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erteilt werden kann.
Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zwei aufeinander aufbauende Befreiungsanträge (mit den Schreiben
vom 07.03.2017 und 14.06.2018) gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Prüfung
durch die Untere Naturschutzbehörde vorgelegt.
Mit dem Schreiben vom 20.02.2019, eingegangen
am 01.03.2019, erteilte die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ihren offiziellen
Ablehnungsbescheid. Darin führt die UNB auf, dass das öffentliche Interesse der
Gemeinde sowie das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn erkannt wird. Diese
Interessen überwiegen jedoch nicht das öffentliche Interesse Im Verhältnis des
gesetzlichen Biotopschutzes, so dass eine Befreiung nach § 67 BNatSchG
abgelehnt wurde. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig geworden.
Da die Gemeinde vor diesem Hintergrund schon
jetzt erkennen muss, dass der Bebauungsplan bei Weiterführung des
Bauleitplanverfahrens und bei einer Inkraftsetzung des Bebauungsplanes nicht
vollzugsfähig ist sowie der Planerhaltungsgrundsatz dem Biotopschutz
entgegenstehen würde, stellt die Gemeinde das Verfahren aus diesem wichtigen
Grund ein und hebt den Aufstellungsbeschluss auf.
Der Aufstellungsbeschluss, zum parallel zu
ändernden Flächennutzungsplan, soll in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgehoben
werden. Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche derzeit teilweise als
Wohnbaufläche, ansonsten als Fläche für die Landwirtschaft dar. Eine Änderung
der Festsetzungen ist nicht mehr notwendig. Darüberhinaus ergeben sich die
Schutzbestimmungen für den Biotopschutz aus der gesetzlichen Grundlage des § 30
BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Ziff. 6 LNatSchG die durch den
Flächennutzungsplan nicht dargestellt werden müssen.
Hierbei nimmt sie darüberhinaus Bezug auf § 1
Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 5 ff. sowie 1a BauGB (siehe Anlage zur
Vorlage).
Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen: 9
davon anwesend: 9
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.