Beschluss: abgelehnt

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 6, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Die Vorlage Nr. Borg/000111 ist somit abgelehnt.

 

Bgm. Nielsen dankt Frau Waschinski für ihre Ausführungen und übernimmt wieder das Wort.


Bgm. Nielsen übergibt das Wort an Frau Waschinski. Frau Waschinski erläutert anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Borgsum beabsichtigt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 für das Gebiet südlich Taarepswoi (L 214) und nördlich Boowen Taarep in einer Tiefe von ca. 90 m ab Taarepswoi, östlich des öffentlichen Weges Flurstück 223 in einer Tiefe von ca. 43 m einzuleiten.

 

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 im Jahr 2005 beabsichtigte die Gemeinde im hinteren Grundstücksbereich der ehemaligen Schmiede eine Bebauung mit zwei Einzelhäusern zu ermöglichen. Aufgrund der noch vorhandenen Schmiede wurde das Plangebiet zweigeteilt, um über eine Dorfgebietsfestsetzung die Nutzung als Schmiede weiterhin zu ermöglichen.

 

Nach dem Abriss des Bestandsgebäudes 2008, dem Neubau von Wohnhäusern im Geltungsbereich, dem Neubau einer Mehrzweckhalle sowie im Zuge der Novellierung des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung im Jahr 2017 möchte nun die Gemeinde die Festsetzung der Art der Nutzung neu regeln. Ebenso wird eine Überprüfung der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes für sinnvoll gehalten.

 

Ausgelöst durch einen Bauantrag zur Nutzungsänderung von einem Wohngebäude in ein reines Ferienwohnobjekt soll zum Erhalt der Wohnnutzung eine Änderung der Festsetzung in ein Sonstiges Sondergebiet – Dauerwohnen und Tourismus bzw. in ein allgemeines Wohngebiet mit Beschränkung der Ferienwohnnutzung erfolgen. Für die Mehrzweckhalle der Gemeinde soll weiterhin die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche geprüft werden.

 

Das Planverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden.

 

Da die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren vorliegen, kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Unabhängig davon muss die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet werden und sie muss sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern können. Die Planungsziele sind in der Sitzungsvorlage beschrieben, der räumliche Geltungsbereich ist aus der Anlage ersichtlich. Diese Unterlagen und der Beschluss werden für die Dauer von zwei Wochen ab Bekanntmachung im Amt Föhr-Amrum in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23, beim Bau- und Planungsamt in den Zimmern Nr. 23-25 ausgelegt. Etwaige Äußerung können so in die nächste Sitzung eingebracht werden.

 

Für die Schaffung der oben beschriebenen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist diese Bebauungsplanänderung sowie eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes erforderlich.


Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter: 9

Davon anwesend: 9

 

Ja-Stimmen: 2                        Nein-Stimmen: 6         Stimmenthaltungen: 1

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.