Sitzung: 04.06.2019 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 3
Vorlage: Witt/000052/2
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeindevertretung hatte am 16.09.2013 den
Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“, bestehend
aus Planzeichnung und Text sowie Übersichtskarte und Begründung, gebilligt und
zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes erfolgte Ende
2013; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
wurden beteiligt.
Es konnte damals keine zügige Fortführung des
Planaufstellungsverfahrens erfolgen, da vorerst die planungsrechtliche
Einordnung von Ferienwohnungen nach Bundesrecht aufgrund von Normenkontrollverfahren
in anderen Bundesländern abgewartet werden musste. Zwischenzeitlich hat sich ergeben,
dass die von der Gemeinde Wittdün vorgesehene Zuordnung zu Sondergebieten -
Dauerwohnen und Touristenbeherbergung - nicht zu beanstanden ist, so dass das
Verfahren weitergeführt werden konnte.
Die Gemeindevertretung hat sich am 12.09.2017 mit
den in den ersten formellen Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen und
Hinweisen befasst. Aufgrund der Ergebnisse der Abwägung wurden einzelne
Festsetzungen bzw. Darstellungen im Entwurf des Bebauungsplanes angepasst und
für den so geänderten Entwurf eine erneute öffentliche Auslegung bzw.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
durchgeführt.
In den vorhergehenden Beteiligungsverfahren hatte
sich das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Untere
Forstbehörde - nicht zu den vorgelegten Planungen geäußert. Anlässlich der
erneuten Beteiligung anhand des Entwurfes vom 12.09.2017, die aufgrund
erforderlicher interner Klärungen beim Amt Föhr - Amrum erst im Juli 2018
durchgeführt wurde, wurde seitens der Unteren Forstbehörde darauf hingewiesen,
dass die Bebauung gemäß Landeswaldgesetz des Landes Schleswig-Holstein einen
Abstand von 30 m zur Waldgrenze einzuhalten hat oder durch die Bauaufsicht eine
unterdurchschnittliche Brandgefahr bestätigt werden muss.
Die Bebauung im Plangebiet ist bis auf einen noch
möglichen rückwärtigen Baukörper auf dem Flurstück 85/6 (in Aussicht genommenes
Grundstück „9“) vorhanden - die (z. T. seit über 50 Jahren bestehenden und z.
T. vor der Entstehung der Waldflächen errichteten) Wohngebäude auf den in
Aussicht genommenen Grundstücken „1 bis 8“, „10 bis 26“, „27“ und „34“
unterschreiten den im Gesetz geforderten Waldabstand zu einem großen Teil
erheblich.
Zwischenzeitlich ist eine einvernehmliche
Abstimmung mit Vertretern der Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland und der
Unteren Forstbehörde erfolgt mit der Maßgabe, dass für die vorhandenen Gebäude
der Abstand zum Waldrand nicht weiter als derzeit vorhanden reduziert werden
darf und die auf dem unbebauten Grundstück mögliche Bebauung nicht dichter an
den Waldrand heranrücken darf als auf den angrenzenden Grundstücken bereits
vorhanden. Dies erfordert eine Veränderung der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen mit der Folge, dass eine erneute - verkürzt mögliche und auf
Stellungnahmen zu den geänderten Baufenstern beschränkte - öffentliche Auslegung
mit Beteiligung des Kreises Nordfriesland und der Unteren Forstbehörde erfolgen
muss, um einen möglichen Verfahrensfehler im Planaufstellungsverfahren auszuschließen.
Beschluss:
a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmungen mit den
Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1 LaPlaG
a)
Der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum wird
beauftragt, diejenigen Privatpersonen sowie Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, die Anregungen und Hinweise zum vorgelegten Entwurf vom
12.09.2017 zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde
Wittdün auf Amrum vorgetragen haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis
zu setzen.
b)
Aufgrund der seitens des Kreises Nordfriesland zu
anderen in Aufstellung befindlichen Bauleitplanungen der Gemeinde vorgetragenen
Anregungen und Hinweise wurden die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
bestehenden Überschreitungen des zulässigen Maßes der Nutzung in der Begründung
grundstücksbezogen im Umfang definiert, so dass den Anforderungen aus der
neuesten Rechtsprechung dazu Rechnung getragen ist.
Weiterhin wurden in der Begründung die Aussagen zu
nicht vorhandenen gesetzlich geschützten Biotopen ergänzt und im Text die bisherigen
Bindungen bzgl. der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen inhaltlich unverändert
in den Abschnitt „Art der baulichen Nutzung“ übernommen. Die vorgenannten
Anpassungen bzw. Ergänzungen berühren nicht die Grundzüge der Planung bzw. sind
allgemeingültige Hinweise oder dienen der Klarstellung und lösen keine
Drittbetroffenheit aus. Vergleichbares gilt für die Ergänzungen im Text und in
der Begründung, dass die DIN 277 2016-01 (entsprechend dem diesbezüglichen
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) vom Amt Föhr-Amrum zur Einsichtnahme
bereitgehalten wird.
b) Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
c)
Der aufgrund der Abwägung zur Stellungnahme des
Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Untere
Forstbehörde - anlässlich des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
inhaltlich geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum
Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum, bestehend aus Planzeichnung und Text
sowie dem Entwurf der Begründung dazu, werden in der vorliegenden Fassung
gebilligt.
Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt am westlichen
Ortsrand der Gemeinde und wird begrenzt
im Norden - durch
die Mittelachse der Fahrbahn der Inselstraße (L 215),
im Osten - durch
die östliche Grenze der Straße Am Schwimmbad und das Amrum Badeland,
im Süden - durch
das Amrum Badeland,
die
südliche bzw. westliche Grenze der Straße Westerende sowie
die
südlichen Grenzen der Grundstücke Dünenweg Nr. 15, Nr. 17, Nr. 19 und
Nr. 21
bzw. Inselstraße Nr. 117a und 117b
in Verlängerung bis zur südlichen Grenze des Grundstücks
Inselstraße Nr. 123,
im Westen - durch
die westliche Grenze eines Privatweges mit der ortsüblichen Bezeichnung Passatweg.
d)
Der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum wird
beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum
Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum und den Entwurf der Begründung dazu
nach § 3 Abs.2 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird bestimmt, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten überbaubaren Grundstücksflächen auf den in
Aussicht genommenen Grundstücken „1“, „8 bis 15“, „24 bis 26“, „27“ und „34“
vorgetragen werden können und die Dauer der Auslegung auf zwei Wochen verkürzt
wird.
Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet
einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein
zugänglich zu machen.
e)
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung zu
benachrichtigen und über den Umfang der Veränderungen gegenüber dem übersandten
Entwurf vom 12.09.2017 zu informieren.
f)
Auf eine erneute Beteiligung der benachbarten
Gemeinden kann verzichtet werden, da sich die Änderungen ausschließlich auf
Belange privater Grundstückseigentümer beziehen und somit keine Belange von
Nachbargemeinden betroffen sein können.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen: 11
Davon anwesend: 4
Ja-Stimmen: 4 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO sind folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie sind weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Holger Lewerentz, Horst Schneider, Günter Wehlan.