Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung hatte am 16.09.2013 den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie Übersichtskarte und Begründung, gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes erfolgte Ende 2013; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden beteiligt.

Es konnte damals keine zügige Fortführung des Planaufstellungsverfahrens erfolgen, da vorerst die planungsrechtliche Einordnung von Ferienwohnungen nach Bundesrecht aufgrund von Normenkontrollverfahren in anderen Bundesländern abgewartet werden musste. Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass die von der Gemeinde Wittdün vorgesehene Zuordnung zu Sondergebieten - Dauerwohnen und Touristenbeherbergung - nicht zu beanstanden ist, so dass das Verfahren weitergeführt werden konnte.

Die Gemeindevertretung hat sich am 12.09.2017 mit den in den ersten formellen Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen und Hinweisen befasst. Aufgrund der Ergebnisse der Abwägung wurden einzelne Festsetzungen bzw. Darstellungen im Entwurf des Bebauungsplanes angepasst und für den so geänderten Entwurf eine erneute öffentliche Auslegung bzw. Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt.

In den vorhergehenden Beteiligungsverfahren hatte sich das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Untere Forstbehörde - nicht zu den vorgelegten Planungen geäußert. Anlässlich der erneuten Beteiligung anhand des Entwurfes vom 12.09.2017, die aufgrund erforderlicher interner Klärungen beim Amt Föhr - Amrum erst im Juli 2018 durchgeführt wurde, wurde seitens der Unteren Forstbehörde darauf hingewiesen, dass die Bebauung gemäß Landeswaldgesetz des Landes Schleswig-Holstein einen Abstand von 30 m zur Waldgrenze einzuhalten hat oder durch die Bauaufsicht eine unterdurchschnittliche Brandgefahr bestätigt werden muss.

Die Bebauung im Plangebiet ist bis auf einen noch möglichen rückwärtigen Baukörper auf dem Flurstück 85/6 (in Aussicht genommenes Grundstück „9“) vorhanden - die (z. T. seit über 50 Jahren bestehenden und z. T. vor der Entstehung der Waldflächen errichteten) Wohngebäude auf den in Aussicht genommenen Grundstücken „1 bis 8“, „10 bis 26“, „27“ und „34“ unterschreiten den im Gesetz geforderten Waldabstand zu einem großen Teil erheblich.

Zwischenzeitlich ist eine einvernehmliche Abstimmung mit Vertretern der Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland und der Unteren Forstbehörde erfolgt mit der Maßgabe, dass für die vorhandenen Gebäude der Abstand zum Waldrand nicht weiter als derzeit vorhanden reduziert werden darf und die auf dem unbebauten Grundstück mögliche Bebauung nicht dichter an den Waldrand heranrücken darf als auf den angrenzenden Grundstücken bereits vorhanden. Dies erfordert eine Veränderung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen mit der Folge, dass eine erneute - verkürzt mögliche und auf Stellungnahmen zu den geänderten Baufenstern beschränkte - öffentliche Auslegung mit Beteiligung des Kreises Nordfriesland und der Unteren Forstbehörde erfolgen muss, um einen möglichen Verfahrensfehler im Planaufstellungsverfahren auszuschließen.

 

Beschluss:

 

a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmungen mit den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1 LaPlaG

a)    Der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum wird beauftragt, diejenigen Privatpersonen sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen und Hinweise zum vorgelegten Entwurf vom 12.09.2017 zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum vorgetragen haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen.

b)    Aufgrund der seitens des Kreises Nordfriesland zu anderen in Aufstellung befindlichen Bauleitplanungen der Gemeinde vorgetragenen Anregungen und Hinweise wurden die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bestehenden Überschreitungen des zulässigen Maßes der Nutzung in der Begründung grundstücksbezogen im Umfang definiert, so dass den Anforderungen aus der neuesten Rechtsprechung dazu Rechnung getragen ist.

Weiterhin wurden in der Begründung die Aussagen zu nicht vorhandenen gesetzlich geschützten Biotopen ergänzt und im Text die bisherigen Bindungen bzgl. der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen inhaltlich unverändert in den Abschnitt „Art der baulichen Nutzung“ übernommen. Die vorgenannten Anpassungen bzw. Ergänzungen berühren nicht die Grundzüge der Planung bzw. sind allgemeingültige Hinweise oder dienen der Klarstellung und lösen keine Drittbetroffenheit aus. Vergleichbares gilt für die Ergänzungen im Text und in der Begründung, dass die DIN 277 2016-01 (entsprechend dem diesbezüglichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) vom Amt Föhr-Amrum zur Einsichtnahme bereitgehalten wird.

 

b) Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

c)    Der aufgrund der Abwägung zur Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Untere Forstbehörde - anlässlich des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 BauGB inhaltlich geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie dem Entwurf der Begründung dazu, werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt am westlichen Ortsrand der Gemeinde und wird begrenzt

im Norden -     durch die Mittelachse der Fahrbahn der Inselstraße (L 215),

im Osten -       durch die östliche Grenze der Straße Am Schwimmbad und das Amrum                           Badeland,

im Süden -      durch das Amrum Badeland,
                        die südliche bzw. westliche Grenze der Straße Westerende sowie
                        die südlichen Grenzen der Grundstücke Dünenweg Nr. 15, Nr. 17,                                     Nr. 19 und Nr. 21
                        bzw. Inselstraße Nr. 117a und 117b in Verlängerung bis zur                                                 südlichen Grenze des Grundstücks Inselstraße Nr. 123,

im Westen -     durch die westliche Grenze eines Privatweges mit der ortsüblichen                                     Bezeichnung Passatweg.

d)    Der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum und den Entwurf der Begründung dazu nach § 3 Abs.2 BauGB erneut öffentlich auszulegen.

Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten überbaubaren Grundstücksflächen auf den in Aussicht genommenen Grundstücken „1“, „8 bis 15“, „24 bis 26“, „27“ und „34“ vorgetragen werden können und die Dauer der Auslegung auf zwei Wochen verkürzt wird.
Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

e)    Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen und über den Umfang der Veränderungen gegenüber dem übersandten Entwurf vom 12.09.2017 zu informieren.

f)     Auf eine erneute Beteiligung der benachbarten Gemeinden kann verzichtet werden, da sich die Änderungen ausschließlich auf Belange privater Grundstückseigentümer beziehen und somit keine Belange von Nachbargemeinden betroffen sein können.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen: 11

 

Davon anwesend: 4

 

Ja-Stimmen:   4          Nein-Stimmen:            0          Stimmenthaltungen:    0

 

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 22 GO sind folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie sind weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Holger Lewerentz, Horst Schneider, Günter Wehlan.