Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Utersum beschließt die 1. Änderung der Ortsgestaltungssatzung gemäß der Anlage als Satzung.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Im Anschluss an die Beschlussfassung nimmt Gv Jörg Rosteck wieder an der Sitzung teil.
Gv Jörg Rosteck verlässt aufgrund von
Befangenheit den Sitzungsraum.
Sachdarstellung
mit Begründung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Utersum hat am 07.02.2019 beschlossen die Ortsgestaltungssatzung (OGS) zu ändern, um Festsetzungen zu ergänzen, die die Zulässigkeit von bereits bestehenden Abweichungen im genehmigten baulichen Bestand regeln.
Auslöser hierzu war eine Anregung des Kreises Nordfriesland. Demnach ist es ohne entsprechende Festsetzungen nicht möglich Abweichungen zuzulassen, nur weile diese im Bestand bereits bestehen. Um Abweichungen in diesen Fällen auch zukünftig genehmigen zu können, ist daher eine Änderung der OGS erforderlich.
Dies gilt insbesondere für Gebäude im historischen Ortskern der Gemeinde (Bereich A), die der geforderten friesischen Bauart nicht vollumfänglich entsprechen.
Folgende Anpassungen der OGS Utersum sind in Absprache unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland in der Beschlussvorlage zur 1. Änderung der OGS enthalten:
§ 2 wird um folgende Absätze (3) + (4)
ergänzt:
(3) Bei
Nutzungsänderungen und geringfügigen Umbauten von genehmigten Gebäuden kann auf
schriftlichen Antrag ausnahmsweise eine Abweichung von den Bestimmungen der
Ortsgestaltungssatzung zugelassen werden, wenn der genehmigte Bestand diesen
Bestimmungen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Ortsgestaltungssatzung widersprach.
(4) Für Gebäude im
Bereich A, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ortsgestaltungssatzung
im genehmigten Bestand der friesischen Bauart nicht entsprachen, ist bei Umbau-
und Sanierungsmaßnahmen im Bestand sowie Nutzungsänderungen eine nachträgliche
friesische Gestaltung in Bezug auf die unter (2) genannten Aspekte nicht zwingend
erforderlich. Auf schriftlichen Antrag können ausnahmsweise Abweichungen
zugelassen werden, wenn durch Einhaltung der Ortsgestaltungssatzung eine
nachteilige Wirkung des Gebäudes als Bestandteil des Ortsbildes zu befürchten
ist.
Diese Festsetzung gilt insbesondere für die auf dem
anliegenden Plan (Anlage 1) gekennzeichneten bestehenden Gebäude.
Der Absatz (3) ist für den gesamten Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung anzuwenden, Absatz (4) hingegen gilt nur den Bereich A. Eine entsprechende Anpassung für den Bereich B sollte ebenfalls vorgenommen werden, wurde jedoch aus Zeit- und Dringlichkeitsgründen zunächst zurückgestellt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter 9;
Davon anwesend: 8
Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0
In Abwesenheit von Gv Jörg Rosteck.