Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

Die vorliegende 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Wyk auf Föhr wird beschlossen.

 


Die jüngsten Erfahrungen in der praktischen Umsetzung der Bestimmungen der Kurabgabesatzung haben gezeigt, dass die Vorschriften zur Jahreskurabgabe und zu den Pflichten der Unterkunftsgeber/innen einer Überarbeitung bedürfen.

Der Kreis der Abgabepflichtigen zur Jahreskurabgabe wurde in der Vergangenheit häufig fehlinterpretiert, weil mit der Formulierung „... (die Pflichtigen) zahlen für sich und ihre Familienangehörigen ...“ der Bezug zur Personenbezogenheit der Kurabgabe gestört war. Die Neufassung der Ziffer 6 in § 5 der Satzung formuliert den Kreis der Jahreskurabgabepflichtigen jetzt eindeutig und inhaltlich klar.

§ 9 der Kurabgabesatzung (Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber/in) ist grundlegend überarbeitet und neu gefasst worden. Insbesondere wurden die einzelnen Pflichten der Unterkunftsgeber/innen jetzt konkret in das Satzungsrecht aufgenommen und inhaltlich genauer beschrieben.

Neu eingeführt wurde (in § 9 Abs. 6) eine Satzungsgrundlage zur Festsetzung eines Pauschalbetrages in Höhe von 50,00 € für verloren gegangene Meldescheinexemplare. Dies ist notwendig geworden, weil in der Vergangenheit häufiger (und ausgerechnet immer wieder von einzelnen, ganz bestimmten Unterkunftsgeberinnen bzw. Unterkunftsgebern) Meldescheine als verloren gegangen gemeldet werden. Die Höhe des Pauschalbetrages wurde anhand der Übernachtungszahlenstatistiken 2001/2002 kalkuliert.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat zusätzlich in seiner Sitzung vom 04.09. gebeten, in der Neufassung des § 9 bei Personenbezeichnungen auch die weibliche Form mit zu berücksichtigen, da diese durchgehend im übrigen Teil der Satzung zu finden ist.


Abstimmungsergebnis:  15 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung