Herr Hess teilt mit, dass es einen Beschluss der Europäischen Gerichtshofs gebe, wonach Teile der HOAI (Mindest- bzw. Höchstsätze) nicht der Dienstleistungsrichtlinie entsprechen. Diese dürften nicht mehr angewendet werden. Die übrigen Teile der HOAI seien von dem Urteil nicht betroffen.