Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussempfehlung:

 

Zu a) frühzeitige Unterrichtung

 

  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung (§ 4 Abs. 1 BauGB) wird gem. § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB abgesehen.

 

Zu b) erneuter Entwurfs und Auslegungsbeschluss

  1. Der Entwurf der Außenbereichssatzung mit Gestaltungssatzung der Gemeinde Alkersum „Prästers Stich“ für das Gebiet beiderseits der Straßen Prästers Stich und östlich der Poststraße und Haemkweg, auf Flächen der Flur 5 Flurstücke 3/1, 3/2 sowie der Flur 4 Flurstücke 39/2 und teilweise 39/1, und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

 

  1. oder aber: Ziffer 2 wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

 

  1. Der Entwurf der Außenbereichssatzung mit Gestaltungssatzung der Gemeinde Alkersum „Prästers Stich“ und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Behörden und sonstigen träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu benachrichtigen.

Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter: 9 ; davon anwesend: 7 ;  Ja-Stimmen: 7 ;  Nein-Stimmen: 0 ;  Stimmenthaltungen: 0

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Sachverhalt wird anhand der Vorlage Alk/000111 und den beigefügten Unterlagen dargestellt.

 

Der erneute Entwurfs- und Auslegungsbeschluss erfolge aufgrund der Anpassung des Geltungsbereiches für das Satzungsgebiet.