Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachdarstellung mit Begründung:

 

In der aus dem Jahre 2006 stammenden Satzungsgrundlage zur Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Norddorf auf Amrum wurden seinerzeit für die unterschiedlichen Gruppen von Abgabepflichtigen feste Einheitssätze gebildet und die Verteilung der Gesamtabgabenlast nach dem sogenannten Realgrößenmaßstab vorgenommen.

 

Um zukünftig eine höhere Abgabengerechtigkeit und somit auch eine höhere Rechtssicherheit zu gewährleisten, hat die Gemeindevertretung deshalb in ihrer Sitzung am 23.10.2018 einstimmig einen Aufstellungsbeschluss für den Erlass einer neuen Tourismusabgabesatzung - nach dem umsatzbezogenen Maßstab - gefasst (Vorlage Nord/000103) und die Verwaltung mit der Durchführung einer Voraberhebung beauftragt.

 

Von der Amtsverwaltung wurden daraufhin am 05.04.2019 insgesamt 380 voraussichtlich abgabepflichtige Betriebe und Personen angeschrieben und um Mitteilung der Berechnungsgrundlage zur Vorbereitung des neuen Satzungsrechts gebeten. Bis zum 31.05.2019 lagen 343 Rückmeldungen vor; die Rücklaufquote beträgt somit etwa 90%. Für die fehlenden Rückläufe wurden die Berechnungsgrundlagen in zwei Einzelfällen mit Amtshilfe der Bundesfinanzverwaltung festgestellt (§ 111 Abgabenordnung) und ansonsten in Anlehnung bekannter Größen (z.B. Mietpreise und Objektbelegungsdaten) sorgfältig geschätzt.

 

Mit Hilfe eines vom Amt Föhr-Amrum beauftragten externen Gutachters (Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Herr Elmenhorst) sind in der Vergangenheit für die Gemeinden auf Amrum entsprechende Betriebsartentabellen erstellt worden, mit deren Hilfe die branchentypischen Gewinn- sowie Vorteilssätze als Bezug zum Tourismus ermittelt wurden. Diese Tabelle bietet die Grundlage zur Errechnung des sogenannten „tourismusbezogenen Betriebsgewinns“ als Bemessungsgröße für die Verteilung der Abgabenlast auf alle Pflichtige.

 

Für die Verteilung der Abgabenlast lässt sich der in § 5 der neuen Satzung festzulegenden Abgabensatz wie folgt errechnen:

 

Die beitragsfähige Kostenmasse für die Tourismusabgabe beläuft sich entsprechend der Vorauskalkulation auf 87.425,27 €. Addiert man die Bemessungsgrößen aller abgabepflichtigen Betriebe und Tätigkeiten aus der vorläufigen Veranlagungsliste, so ergibt sich eine Summer aller Beitragseinheiten in Höhe von rund 3.366.385,85 €. Der höchst zulässige Abgabensatz in der Tourismusabgabe beträgt folglich 2,5 % (87.425,27 / 3.366.385,85 = 0,02597).

 

Beschluss:

 

  1. Das Beschlussorgan nimmt die dieser Sitzungsvorlage beigefügten Kalkulationsdaten zur Kenntnis und macht sich das Zahlenwerk zu eigen.

 

  1. Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Norddorf auf Amrum wird beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig