Sitzung: 22.10.2019 Gemeindevertretung
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Witt/000052/3
Sachdarstellung
mit Begründung:
Die Gemeindevertretung hatte am 16.09.2013
den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“,
bestehend aus Planzeichnung und Text sowie Übersichtskarte und Begründung,
gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes
erfolgte Ende 2013; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie die Nachbargemeinden wurden beteiligt.
Es konnte damals keine zügige Fortführung
des Planaufstellungsverfahrens erfolgen, da vorerst die planungsrechtliche
Einordnung von Ferienwohnungen nach Bundesrecht aufgrund von Normenkontrollverfahren
in anderen Bundesländern abgewartet werden musste. Zwischenzeitlich hat sich
ergeben, dass die von der Gemeinde Wittdün vorgesehene Zuordnung zu
Sondergebieten - Dauerwohnen und Touristenbeherbergung - nicht zu beanstanden
ist, sodass das Verfahren weitergeführt werden konnte.
Die Gemeindevertretung hat sich am
12.09.2017 mit den in den ersten formellen Beteiligungsverfahren vorgetragenen
Anregungen und Hinweisen befasst. Aufgrund der Ergebnisse der Abwägung wurden
einzelne Festsetzungen bzw. Darstellungen im Entwurf des Bebauungsplanes
angepasst und für den so geänderten Entwurf eine erneute öffentliche Auslegung
bzw. Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
durchgeführt.
In den vorhergehenden Beteiligungsverfahren
hatte sich das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume -
Untere Forstbehörde - nicht zu den vorgelegten Planungen geäußert. Anlässlich
der erneuten Beteiligung anhand des Entwurfes vom 12.09.2017, die aufgrund
erforderlicher interner Klärungen beim Amt Föhr-Amrum erst im Juli 2018
durchgeführt wurde, wurde seitens der Unteren Forstbehörde darauf hingewiesen,
dass die Bebauung gemäß Landeswaldgesetz des Landes Schleswig-Holstein einen
Abstand von 30 m zur Waldgrenze einzuhalten hat oder durch die Bauaufsicht eine
unterdurchschnittliche Brandgefahr bestätigt werden muss.
Die Bebauung im Plangebiet ist bis auf einen
noch möglichen rückwärtigen Baukörper auf dem Flurstück 85/6 (in Aussicht
genommenes Grundstück „9“) vorhanden - die (z. T. seit über 50 Jahren
bestehenden und z. T. vor der Entstehung der Waldflächen errichteten)
Wohngebäude auf den in Aussicht genommenen Grundstücken „1 bis 8“, „10 bis 26“,
„27“ und „34“ unterschreiten den im Gesetz geforderten Waldabstand zu einem
großen Teil erheblich. Zwischenzeitlich ist eine einvernehmliche Abstimmung mit
Vertretern der Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland und der Unteren Forstbehörde
erfolgt mit der Maßgabe, dass für die vorhandenen Gebäude der Abstand zum
Waldrand nicht weiter als derzeit vorhanden reduziert werden darf und die auf
dem unbebauten Grundstück mögliche Bebauung nicht dichter an den Waldrand
heranrücken darf als auf den angrenzenden Grundstücken bereits vorhanden. Dies
erfordert eine Veränderung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
mit der Folge, dass eine erneute - verkürzt mögliche und auf Stellungnahmen zu
den geänderten Baufenstern beschränkte - öffentliche Auslegung mit Beteiligung
des Kreises Nordfriesland und der Unteren Forstbehörde erfolgen musste, um
einen möglichen Verfahrensfehler im Planaufstellungsverfahren auszuschließen.
Dieses eingeschränkte und verkürzte Beteiligungsverfahren ist im August 2019
durchgeführt worden.
Da in der vorgenannten Beratung in der
Sitzung der Gemeindevertretung am 04.06.2019 die Anlage !Behandlung der
Eingegangenen Stellungnahmen“ samt den darin enthaltenen Abwägungsvorschlägen
zwar den Gemeindevertreterinnen und –vertretern vorlag und auch deren Inhalt
vorgetragen worden aber für die Bürger nicht unter www.amt.fa einsehbar war, muss die damalige Abwägung -
inhaltlich unverändert - durch heutigen Beschluss wiederholt und bestätigt
werden.
Beschluss:
Zu a) Behandlung der eingegangenen
Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB,
Abstimmungen mit den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 16 Abs.
1 LaPlaG
1.
Die anlässlich der Beteiligungen
der Öffentlichkeit vorgetragenen Anregungen zur Planung sowie die eingegangenen
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung geprüft und entsprechend der Abwägungsvorschläge in der
Anlage „Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen“ beschlossen.
2.
Aufgrund der seitens des Kreises
Nordfriesland zu anderen in Aufstellung befindlichen Bauleitplanungen der
Gemeinde vorgetragenen Anregungen und Hinweise wurden die zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses bestehenden Überschreitungen des zulässigen Maßes der
Nutzung in der Begründung grundstücksbezogen im Umfang definiert, so dass den
Anforderungen aus der neuesten Rechtsprechung dazu Rechnung getragen ist.
Weiterhin wurden in der Begründung die Aussagen zu nicht vorhandenen gesetzlich
geschützten Biotopen ergänzt und im Text die bisherigen Bindungen bzgl. der
höchstzulässigen Zahl der Wohnungen inhaltlich unverändert in den Abschnitt
„Art der baulichen Nutzung“ übernommen. Gemäß dem Ergebnis der Abwägung zur
Stellungnahme der Unteren Forstbehörde wurden Aussagen in der Begründung
ergänzt sowie eine Nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung aufgenommen. Die
vorgenannten Anpassungen bzw. Ergänzungen berühren nicht die Grundzüge der
Planung bzw. sind allgemeingültige Hinweise oder dienen der Klarstellung und
lösen keine Drittbetroffenheit aus. Vergleichbares gilt für die Ergänzungen im
Text und in der Begründung, dass die DIN 277 2016-01 (entsprechend dem
diesbezüglichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) vom Amt Föhr - Amrum
zur Einsichtnahme bereitgehalten wird.
3.
Der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum wird beauftragt,
diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit
Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Zu b) Satzungsbeschluss
4. Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 13a
des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.I S.2414) in der zuletzt
geltenden Fassung sowie nach § 84 der Landesbauordnung für das Land
Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S.6) in der zuletzt
geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 5
„Ortslage westlich Amrum Badeland“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
Das ca. 4,372 ha große Gebiet des
Bebauungsplanes liegt am westlichen Ortsrand der Gemeinde und wird begrenzt
im Norden - durch
die Mittelachse der Fahrbahn der Inselstraße (L 215),
im Osten - durch die östliche Grenze
der Straße Am Schwimmbad und das Amrum
Badeland,
im Süden - durch das Amrum Badeland,
die
südliche bzw. westliche Grenze der Straße Westerende sowie
die
südlichen Grenzen der Grundstücke Dünenweg Nr. 15, 17, 19 und 21
bzw.
Inselstraße Nr. 117a und 117b in Verlängerung bis zur südlichen
Grenze
des Grundstücks Inselstraße Nr. 123,
im Westen - durch die westliche Grenze
eines Privatweges mit der ortsüblichen
Bezeichnung
Passatweg.
5.
Die Begründung wird in der
vorliegenden Fassung gebilligt.
6.
Der Amtsdirektor des Amtes
Föhr-Amrum wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage
westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum durch die
Gemeindevertretung nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während der Öffnungszeiten für den
Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige
Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse „www.amtfa.de“ eingestellt und
über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.
7. Der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum wird weiterhin beauftragt, den Flächennutzungsplan „Insel Amrum“ (unter Beachtung der Hinweise des Kreises Nordfriesland - Fachdienst Bauen und Planen / Hauptsachgebiet Planung - vom 25.02.2019 zum Bebauungsplan Nr. 2 A) durch Berichtigung anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen: 11
Davon anwesend:6
Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO sind folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie sind weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Holger Lewerentz, Horst Schneider.