Sitzung: 22.10.2019 Gemeindevertretung
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Witt/000084/4
Sachdarstellung mit
Begründung:
Für das -
gemäß den Vorgaben der LBO - dreigeschossige Gebäude auf dem Grundstück Mittelstraße
Nr. 20 besteht keine Bauakte; das Gebäude unterliegt somit nicht den
Ausnahmekriterien gegenüber den Festsetzungen im Bebauungsplan, die für den
Bestandsschutz gelten.
Mit der
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 B werden die Bindungen für das Hauptgebäude
auf dem Grundstück Mittelstraße Nr. 20 und für das östlich gelegene vordere
Gebäude auf dem Grundstück Mittelstraße Nr. 18 an den Bestand angepasst
(Erhöhung der Zahl der Vollgeschosse und der Höhenentwicklung) sowie die
zulässige Geschossflächenzahl auf den Grundstücken Strandstraße Nr. 3, Nr. 5,
Nr. 5a, Mittelstraße Nr. 30, Nr. 28, Nr. 26 - wegen ihrer zentralen Lage und
ihrem räumlichem Bezug zu Bebauungen mit höherer Ausnutzung westlich der
Strandstraße bzw. südlich der Mittelstraße - und für die Grundstücke
Mittelstraße Nr. 20, Nr. 18, Nr. 16, Nr. 14 - wegen ihrer Beziehung zur
umgebenden Bebauung mit höheren Ausnutzungen - um 0,10 angehoben.
Außerdem werden - unter Beibehaltung der Festsetzung als Sondergebiet
für Dauerwohnen und Touristenbeherbergung mit den diesbezüglichen Bindungen
auch für die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden -
Außenwandgestaltungen in Holz und auf dem Grundstück Mittelstraße Nr. 20
projektbezogene Einrichtungen für einen Seminarbetrieb zugelassen.
a) Aufhebung des Satzungsbeschlusses
Am 04.06.2019
wurde die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 B der Gemeinde Wittdün auf
Amrum für das Gebiet „Ortslage Mitte Nord“ als Satzung beschlossen.
Da die Anlage
„Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen“ samt den darin enthaltenen
Abwägungsvorschlägen zwar den Gemeindevertreterinnen und –vertretern vorlag und
auch deren Inhalt vorgetragen worden aber für die Bürger nicht unter www.amtfa.de einsehbar war, ist die Abwägung zu
wiederholen.
Der
Satzungsbeschluss vom 04.06.2019 muss von daher aufgehoben und nach erfolgter Abwägung
erneut gefasst werden.
b) Behandlung der eingegangenen
Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB,
Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1
LaPlaG
Im Rahmen des
bisherigen Bauleitplanverfahrens sind Stellungnahmen eingegangen, die in der
Anlage „Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen“ zur Vorlage mit
entsprechenden Abwägungsvorschlägen zusammengestellt sind.
c) erneuter Satzungsbeschluss
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 B der Gemeinde Wittdün auf Amrum für das Gebiet „Ortslage Mitte Nord“ wird unter Berücksichtigung der bisherigen Abstimmungen erneut beschlossen. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 B ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Beschluss:
Zu a) Aufhebung des Satzungsbeschlusses
1. Die Gemeindevertretung beschließt, den am 04.06.2019 gefassten Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 B der Gemeinde Wittdün auf Amrum für das Gebiet „Ortslage Mitte Nord“ aufzuheben.
Zu b) Behandlung der eingegangenen
Stellungnahmen:
2. Die anlässlich der formellen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgetragene Anregung zur Planung sowie die eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung geprüft und dazu entsprechend den in der Anlage ausgeführten Abwägungsvorschlägen Beschlüsse gefasst; andere Beurteilungskriterien haben sich nicht ergeben. In den Beschlussfassungen sind die jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung begründet; weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind.
3. Nach erneuter Überprüfung des zulässigerweise errichteten Bestandes baulicher Anlagen werden die nunmehr - gegenüber den Bindungen im Ursprungs-Bebauungsplan - angehobenen Maße der Nutzung nicht überschritten. Die im bisherigen 3. Absatz des Abschnittes „2.“ des Textes eingeräumten Ausnahmetatbestände, die gemäß neuester Rechtsprechung dezidiert zu benennen gewesen wären, können somit entfallen; Text und Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 B werden entsprechend angepasst. Diese Anpassung - welche keine Auswirkungen für die Grundstücke im Änderungsbereich hat - und die aufgrund der Abwägung vorgenommenen Änderungen bzgl. der Zulässigkeit von Läden als Ausnahme auf zwei Grundstücken an der Strandstraße samt Erläuterung in der Begründung dazu, die veränderte Rechtsgrundlage für die Bindungen bzgl. der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäude samt der Aussagen in der Begründung dazu sowie die ergänzenden Aussagen zu nicht vorhandenen gesetzlich geschützten Biotopen in der Begründung berühren nicht die Grundzüge der Planung bzw. sind allgemeingültige Hinweise oder dienen der Klarstellung und lösen keine Drittbetroffenheit aus. Vergleichbares gilt für die Ergänzungen im Text und in der Begründung, dass die DIN 277 2016-01 (entsprechend dem diesbezüglichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) vom Amt Föhr-Amrum zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Eine erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist somit nicht erforderlich.
4. Der Amtsdirektor des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, die Privatperson sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgetragen bzw. Hinweise zur Planung gegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Zu c) erneuter Satzungsbeschluss:
5. Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.I S.2414) in der zuletzt geltenden Fassung sowie nach § 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S.6) in der zuletzt geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte Nord“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Mittelstraße Nr. 14, 16, 18, 20, 26, 28 und 30 sowie Strandstraße Nr. 3 und 5 des seit dem 19.12.2008 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 2 B (gelegen im Ortszentrum von Wittdün, nördlich der Mittelstraße sowie beiderseits der ostwärtigen Inselstraße zwischen Volkert-Quedens-Straße und Strandstraße).
6. Die Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
7. Der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum wird beauftragt, den Beschluss über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte Nord“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum durch die Gemeindevertretung nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass die rechtskräftige Änderung des Bebauungsplanes ins Internet unter der Adresse „www.amtfa.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen: 11
Davon anwesend: 5
Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO sind folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie sind weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Bürgermeister Heiko Müller, Christian Engels, Holger Lewerentz.