Sitzung: 30.10.2019 Stadtvertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Stadt/002095/3
Beschluss:
1.
Der
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 53 für das Gebiet nördlich der Umgehungsstraße
(L 214) und westlich des Hemkweges und der Grundstücke am Kohharderweg und die
Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
Oder werden mit folgenden Änderungen gebilligt:
2.
Der
Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB
auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas
Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.
3.
Der
Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum wird beauftragt, die Abstimmung mit den
Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreter/innen: 19
Davon anwesend: 16
Ja-Stimmen: 16 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0
Aufgrund des § 22 GO waren keine Stadtvertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Frau Dr. Ofterdinger-Daegel berichtet anhand
der Vorlage.
Leider habe sich der Bebauungsplan durch
verschiedene Unwägbarkeiten immer wieder verzögert, nun soll jedoch im Frühjahr
mit den Arbeiten zur Erschließung des B-Plan-Gebietes begonnen werden.
Sachdarstellung
mit Begründung:
Die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr hat am 02.04.2015 den Aufstellungsbeschluss für die die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 53 für einen Teilbereich des Gebietes nördlich der Umgehungsstraße (L 214) zwischen dem Ortsteil Boldixum und der Westgrenze des bestehenden Gewerbegebietes der Stadt Wyk auf Föhr gefasst.
Anlass für die Aufstellung ist die Absicht das bestehende Gewerbegebiet nach Westen zu erweitern. Weiterhin sollen mit der Erweiterung des Gewerbegebietes u.a. Entwicklungsmöglichkeiten für vorhandene Betriebe unmittelbar nördlich der Landesstraße geschaffen werden (Baumarkt, Baustoffhandel, Abfallverwertung). Die besondere Großflächigkeit dieser Nutzungen erfordert die Ausweisung entsprechender Sondergebietsflächen.
Als weiteres Planungsziel wurde die Übertragung der Regelungen des
Bebauungsplans Nr. 20, unter anderem in Bezug auf die Grundflächenzahl von 0,5,
die Verkaufsflächenbeschränkung auf 300 m², die ausnahmsweise Zulässigkeit
einer Wohneinheit für Betriebsinhaber oder Aufsichtspersonal, die
Höhenbeschränkung auf 9,00 m und der Ausschluss von Beherbergungsnutzungen,
formuliert.
Von Seiten der Bau- und Planungsabteilung des Kreises Nordfriesland, die
mit der der Ausarbeitung der Planunterlagen beauftragten wurde, ist
zwischenzeitlich ein Entwurf erarbeitet worden. Dieser berücksichtigt sowohl
die formulierten Planungsziele, als auch die während der frühzeitigen
Behördenbeteiligung sowie der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit
(die im Rahmen einer öffentlichen Anhörung durchgeführt wurde) vorgebrachten
Anregungen und Hinweise. Einzig die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben
wurde aufgrund von jüngsten Entwicklungen und Erkenntnissen im Gewerbegebiet
komplett ausgeschlossen. Mit dieser Festsetzung wird auch der
landesplanerischen Stellungnahme vom 03.03.2017 Rechnung getragen, in der aus
raumordnerischer Sicht der generellen Einzelhandels-Ausschluss empfohlen wurde.
Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans, rechtswirksam seit 2009, wurden die Erweiterungsflächen des Gewerbegebietes bereits berücksichtigt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans wird daher lediglich für die Sondergebietsflächen erforderlich. Das Verfahren zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Wyk auf Föhr wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 53 durchgeführt. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für dieses Verfahren kann zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gefasst werden, da hier noch die Verfahrensschritte zur frühzeitigen Beteiligung erfolgen müssen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist der Entwurf des Bebauungsplans für die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Behörden sind gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zu beteiligen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der
öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden
Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des
Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen. Dazu ist von der Stadt der
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.