Sitzung: 21.01.2020 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 1
Vorlage: Nord/000119
Beschluss:
1.
Für
das Gebiet „westlich
des Lunstruat zwischen den Straßen Dünemwai und Strunwai bis einschließlich
nordwestlich des Fleegamwai bis zum Madelwai“ in der Gemeinde Norddorf
auf Amrum wurde am 18.12.2018 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr.7A gefasst. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.
Die Veränderungssperre für o.g. Gebiet wird in der vorliegenden Form als
Satzung beschlossen.
2.
Der
Amtsdirektor wird beauftragt die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu
machen ( § 16 Abs. 2 BauGB ).
Thore Blome, Sibylle Franz, Peter Heck-Schau,
Mathias Hölck und Kai Quedens verlassen aufgrund von Befangenheit für diesen
Tagesordnungspunkt den Raum. Sie sind weder bei der Beratung, noch bei der
Abstimmung anwesend.
Aufgrund der bei diesem Tagesordnungspunkt
vorliegenden Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung durch Befangenheit
nach § 32 i.V.m. § 22 Gemeindeordnung ( GO ), wird die Beschlussfassung durch
einen, von der Kommunalaufsicht bestellten Beauftragten (Christoph Decker)
durchgeführt.
Sachdarstellung
mit Begründung:
Für das Gebiet „westlich des Lunstruat zwischen den Straßen Dünemwai und Strunwai bis
einschließlich nordwestlich des Fleegamwai bis zum Madelwai“ wurde am
18.12.2018 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7A gefasst.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes wurden folgende Planungsziele
festgelegt:
-
Sicherung und Fortentwicklung des Dauerwohnens und
der Fremdenverkehrsnutzungen durch Festsetzung der Art der baulichen Nutzung
-
Sicherung der bestehenden städtebaulichen Struktur
durch Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen und ggf. Maß der baulichen
Nutzung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksflächen
-
Gestaltung des jetzigen Übergangs von Innen- zu
Außenbereich
Um die Sicherung der Planung im Hinblick auf die beabsichtigten Ziele
gewährleisten zu können, plant die Gemeinde Norddorf auf Amrum eine
Veränderungssperre zu erlassen.
Die Geltungsdauer soll gem. § 17 Abs. 1 BauGB 2 Jahre betragen.
Abstimmungsergebnis: Der Beauftragte stimmt dafür