Sitzung: 27.05.2020 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: Stadt/002361
Beschlussempfehlung:
Zu
a) Wiederholung des Aufstellungsbeschlusses
1. Für das Gebiet zwischen Badestraße,
Große Straße, Mittelstraße, Mühlenstraße und Süderstraße wird der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplanes Nr. 43 der Stadt Wyk auf Föhr
wiederholt gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Zu
b) Festlegung der Planungsziele
2. Für den Bebauungsplan werden die
folgenden Planungsziele festgelegt:
a. Festlegung der Art der Nutzung unter
Berücksichtigung des Bestandes und der Prägung des Plangebietes;
b. Regelung der künftigen baulichen
Ausnutzung in Anlehnung an den baulichen Bestand;
c. Im Interesse der Rechtssicherheit und
zur begrifflichen Klarstellung Aufnahme einer Regelung in den Bebauungsplan,
wonach Umbauten und Nutzungsänderungen im genehmigten baulichen Bestand
zugelassen werden, auch wenn dieser Bestand das Maß der Nutzung überschreitet.
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs,
der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wird das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum
beauftragt.
4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Die
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie
die wesentlichen Auswirkungen der Planung mit der Möglichkeit zur, sich zur
Planung zu äußern (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 BauGB), erfolgt durch
zweiwöchige Offenlage des Geltungsbereiches und der Planungsziele im Amt
Föhr-Amrum in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23, beim Bau- und Planungsamt in
den Zimmern Nr. 23 – 25. Der Einsichtszeitraum beginnt nach der Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses.
5. Der Flächennutzungsplan ist bei Bedarf
im Wege der Berichtigung anzupassen.
6. Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreter/innen/
satzungsgemäße Mitglieder/innen des *-Ausschusses
Davon anwesend: 11
Ja-Stimmen: 11 Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/ folgende
Stadtvertreter/innen/ satzungsgemäße Mitglieder/innen des *-Ausschusses von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch
bei der Abstimmung anwesend: -
Sachdarstellung
mit Begründung:
Zu a) Wiederholung des
Aufstellungsbeschlusses
Ausgelöst durch verschiedene Bauvoranfragen ist bereits in der Vergangenheit deutlich geworden, dass die Beurteilung nach § 34 BauGB für die künftige bauliche Entwicklung dieses Bereiches möglicherweise zu Ergebnissen führt, die nicht im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung liegen. Insbesondere gilt es eine schrittweise Erhöhung der baulichen Ausnutzung auf Grund der inneren Dynamik des § 34 BauGB zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund hat die Stadtvertretung bereits im März 2001 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 für das Gebiet zwischen Badestraße, Große Straße, Mittelstraße, Mühlenstraße und Süderstraße beschlossen. Das Planverfahren wurde jedoch nicht beendet.
Bauvoranfragen in der jüngeren Vergangenheit haben deutlich gemacht, dass der Veränderungsdruck in diesem Stadtbereich weiterhin besteht. Aus diesem Grund soll das Planverfahren fortgeführt werden. Hierzu sind zunächst der Aufstellungsbeschluss zu wiederholen und die festgelegten Planungsziele zu bestätigen.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
In Verbindung mit dem Aufstellungsbeschluss werden die Planungsziele festgelegt. Dabei geht es im Wesentlichen um die Festschreibung der Art der Nutzung sowie die Steuerung und Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung des Bestandes und der Prägung des Plangebietes.
Weiterhin sollte erfahrungsgemäß ergänzend zu den damaligen Planungszielen eine Ausnahmeregelung für Umbauten und Nutzungsänderungen innerhalb des genehmigten baulichen Bestandes aufgenommen werden, für solche Fälle, in denen der genehmigte bauliche Bestand von den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans abweichen wird.