Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 7

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Änderung des § 76 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein beschlossen. Danach ist der Absatz Nr. 2 um folgenden Satz ergänzt worden:

 

„Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht“.

 

Die Gesetzesänderung ist am 26.01.2018 in Kraft getreten und bedeutet, dass es den Gemeinden ab diesem Datum freigestellt ist, Beiträge zu erheben. Vor Hintergrund der Gesetzesänderung sollte jede Gemeinde entscheiden, ob zukünftig Beiträge erhoben werden sollen.

Die gesetzliche Änderung bezieht sich allerdings nur auf die Straßenbaubeiträge. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen richtet sich nach dem Baugesetzbuch. Diese sind unverändert verpflichtend zu erheben.

 

 

Zu den Abrechnungssystemen:

Es ist den Gemeinden möglich einmalige und seit 2012 auch wiederkehrende Beiträge zu erheben.

 

Beide Systeme haben gemeinsam, dass ein prozentualer Anteil der Baukosten auf die Anlieger umgelegt wird, die mit ihren Grundstücken das sog. Abrechnungsgebiet bilden.

Der größte Unterschied ist nun aber, wie diese Abrechnungsgebiete festgelegt werden und wer dadurch beitragspflichtig wird.

 

Bei einmaligen Beiträgen bilden alle Grundstücke das Abrechnungsgebiet, welche von der ausgebauten Verkehrsanlage (der sog. öffentlichen Einrichtung) eine Möglichkeit der Inanspruchnahme besitzen. Dies sind im Regelfall alle Grundstücke, die von der Verkehrsanlage erschlossen werden.

Es werden die Kosten umgelegt, die für die Baumaßnahme an der öffentlichen Einrichtung entstanden sind. Die Beitragspflichtigen zahlen folglich für die Baumaßnahme „vor der Haustür“ einen einmaligen eher höheren Beitrag und sind erst wieder von Beitragszahlungen betroffen, wenn an dieser Straße eine weitere beitragsfähige Maßnahme umgesetzt wird.

 

Bei wiederkehrenden Beiträgen ist nicht die öffentliche Einrichtung, sondern das Verkehrsnetz der Gemeinde ausschlaggebend. Grundsätzlich können alle Verkehrsanlagen der Gemeinde das Abrechnungsgebiet bilden. Das Gemeindegebiet kann aber auch in mehrere Abrechnungsgebiete aufgeteilt werden. Dies kann notwendig werden, um den vorgeschriebenen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Straßen innerhalb eines Abrechnungsgebietes zu erhalten.

Es werden die jährlichen Baukosten umgelegt, die durch die Baumaßnahmen an den Straßen des Abrechnungsgebietes/der Abrechnungsgebiete entstanden sind. Grundgedanke des Modells der wiederkehrenden Beiträge ist, dass jeder jede Gemeindestraße in Anspruch nimmt. Die Beitragspflichtigen zahlen folglich nicht nur Beiträge für „ihre“ Straße vor der Haustür, sondern für alle Straßen im Abrechnungsgebiet. Da so die Baukosten auf viele Schultern aufgeteilt werden, sind die Beitragshöhen eher niedrig. Die jährlichen Aufwendungen für Straßenbaumaßnahmen im Abrechnungsgebiet werden auf die Beitragspflichtigen aufgeteilt. Eine Beitragspflicht besteht daher für jedes Jahr, in dem an einer Straße des Abrechnungsgebietes eine Baumaßnahme durchgeführt wird.

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass jede Gemeinde entscheiden sollte, ob Beiträge erhoben werden sollen (einmalige oder wiederkehrende) oder ob auf eine Beitragserhebung verzichtet werden soll. Sollte auf eine Erhebung verzichtet werden, müssen die Baukosten für die Straßenbaumaßnahmen vollständig aus den Finanzmitteln der Gemeinde finanziert werden.

 

Die Anwesenden beraten anhand der vorliegenden Beschlussvorlage über die verschiedenen Beschlussmöglichkeiten und wägen das Für und Wider der Varianten ab. In der Diskussion kristallisiert sich die Tendenz heraus, dass, wenn eine Beitragserhebung erfolgen sollte, dies wohl eher in Form wiederkehrender Beiträge geschehen würde.   

Es wird thematisiert, dass bereits für die notwendige Datenerhebung im Vorwege Kosten bis zu 80.000,00 EUR entstehen. 

 

Die Verwaltung wird gebeten zu ermitteln, welche Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum bereits eine Entscheidung hinsichtlich der Frage der Beitragserhebung getroffen haben.  

 

(Anmerkung der Verwaltung: folgende Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum haben bereits eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob Straßenbaubeiträge erhoben werden sollen, getroffen:

 

Oldsum                       - keine Beitragserhebung

 

Nieblum                      - bestehende Satzung wurde außer Kraft gesetzt; keine Erhebung

Stadt Wyk auf Föhr    - bestehende Satzung wurde außer Kraft gesetzt; keine Erhebung

 

Utersum                     - Erhebung wiederkehrender Beiträge

Norddorf auf Amrum  - Erhebung wiederkehrender Beiträge

 

Die übrigen Gemeinden haben noch kein endgültiges Votum abgegeben.)

 

Außerdem soll die Verwaltung zulässige „schlanke“ Abrechnungsmöglichkeiten mit eher niedrig gehaltenen Beiträgen erarbeiten (z.B.: Beitrag pro Wohneinheit, landwirtschaftliche Flächen nach Größe). 

 

Eine Beschlussfassung hinsichtlich der Frage, ob die Gemeinde Wrixum Straßenbaubeiträge in Form einmaliger oder wiederkehrender Beiträge erhebt oder aber man auf eine Erhebung verzichtet, wird in der heutigen Sitzung nicht erfolgen. Die Gemeindevertretung sieht die größten Vorteile bei der Einführung von wiederkehrenden Beiträgen, möchte aber noch weitere Angaben und Fakten durch das Amt Föhr-Amrum abfragen und wird erneut über die Thematik beraten.