Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussempfehlung:

a)    Entscheidung über die Ausarbeitung

 

1.    Die Gemeindevertretung spricht sich für die Durchführung einer Schalltechnische Untersuchung durch das Planungsbüro LAIRM Consult GmbH, Haferkamp 6, 22941 Bargteheide gemäß b) aus und vergibt die Planung.

 

b)     Abschluss eines Ingenieurvertrages

 

2.    Da das Angebot des Planungsbüro LAIRM Consult GmbH vom 06.01.2020 in einer Höhe von brutto 4.074,32 EUR am wirtschaftlichsten ist, wird das Planungsbüro LAIRM Consult GmbH, Haferkamp 6, 22941 Bargteheide mit der Durchführung einer Durchführung einer Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 8 sowie zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Alkersum der Gemeinde Alkersum beauftragt.

 

3.    Das Bau- und Planungsamt wird beauftragt den angeschrieben Planungsbüros, das Ergebnis mitzuteilen.


Sachdarstellung mit Begründung:

Das Bau- und Planungsamt hat für die Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 8 sowie zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Alkersum erstmals 2017 Angebote eingeholt. Die Vergabe der Leistung ist damals nicht vorgenommen worden, da der Planungsprozess, aufgrund der durch die Landesplanungsbehörde geforderten Erstellung eines Wohnungsmarkt- bzw. Wohnraumentwicklungskonzeptes (WMK bzw. WEK), ins Stocken geraten ist.

 

Das WMK konnte zwischenzeitlich abgeschlossen werden, derzeit wird durch das Bau- und Planungsamt die Ausschreibung des WEK erstellt. Die Gemeinde wurde darauf hingewiesen, dass vor Abschluss des Konzeptes keine Garantie für eine positive Stellungnahme der Lan-desplanung besteht. Da eine parallel zum WEK Prozess geführte Bauleitplanung jedoch im Endeffekt zu einer zeitlichen Ersparnis führen kann, hat sich die Gemeinde dafür ausgespro-chen, die Durchführung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 sowie zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Alkersum voranzutreiben.

 

Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes wurde bei den gleichen Büros um eine Aktualisierung der Angebote von 2017 gebeten.

 

Verfahrensstand und Hinweis zum Schallschutz:

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden mit Schreiben vom 30.05.2017 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB um eine Stellungnahme zum Vorentwurf des B-Plans Nr. 8 gebeten.

 

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie hat in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 27.06.2017 folgende Angabe gemacht:

 

„Ich gehe davon aus, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartende Verkehrsmenge auf der K 125 berücksichtigt wird und die Bebauung ausreichend vor Immissionen geschützt ist.“

 

Prüfung der Notwendigkeit und Festlegung von Schallschutzmaßnahmen:

 

Grundsätzlich sind bei der Aufstellung von B-Plänen die Belange des Umweltschutzes, d. h. auch des Schallschutzes, zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 BauGB). Insbesondere sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Hinweise zur Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung gibt die DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“. Für einige Arten von Verkehrswegen sind in der Norm beispielhaft Abstände angegeben, die bei ungehinderter Schallausbreitung ohne Schallschutz ungefähr erforderlich sind, um die schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm nach DIN 18005 Beiblatt 1 nachts (Anmerkung: In der Nacht gelten niedrigere Orientierungswerte als am Tag) nicht zu überschreiten.

 

Der ungefähr erforderliche Abstand von Verkehrswegen, um bei ungehinderter Schallausbreitung den angegebenen Beurteilungspegel nachts nicht zu überschreiten, beträgt bei allgemeinen Wohngebieten (anzunehmende Einstufung der Schutzbedürftigkeit gemäß der geplanten Nutzung in dem Sondergebiet) bereits bei Gemeindestraßen 40,0 m (bei Landesstraßen 150,0 m). Kreisstraßen werden nicht gesondert aufgeführt.

 

Die im Vorentwurf des B-Plans Nr. 8 festgesetzten Baugrenzen haben einen Abstand von etwa 15,0 m zur Kreisstraße (Anmerkung: Dieser Abstand ist bedingt durch das Anbauverbot nach § 29 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz S-H). Der Abstand ist damit deutlich geringer als der ungefähr erforderliche Abstand gem. der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“. Die Notwendigkeit einer weitergehenden Prüfung der Schallsituation wird damit deutlich.

 

Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung sind daher die Auswirkungen des Straßenverkehrslärmes auf das Plangebiet zu überprüfen. Bei Flächen, an denen eine Überschreitung der Grenzwerte festzustellen ist, sind geeignete Lärmschutzmaßnahem vorzusehen. Geeignete Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen werden im Rahmen des Schallgutachtens vorgeschlagen.

 

Auswertung der vorliegenden Angebote:

 

Es wurden bei folgenden Büros Angebote für ein Schallgutachten eingeholt:

 

Büro

Anbieter 1

LAIRM Consult GmbH Haferkamp 6

22941 Bargteheide

 

Anbieter 2

 

Honorar

3.230,00 € (zzgl. MwSt.)

gem. Angebot vom 06.01.2020

3.100,00 € (zzgl. MwSt.) pauschal als Festbetrag

gem. Angebot vom 18.12.2019

Nebenkosten

Pauschal 193,80 € (6% vom Honorar)

Pauschal 155,00 € (5 % vom Honorar)

Verkehrszählung

Daten der Verkehrsmengenkarte SH 2015 können gem. Auskunft vom 23.01.2020 verwendet werden. Kostenpunkt „Verkehrszählung für die Straße Nieblum“ (1.020,00 € netto) kann gestrichen werden.

Das Honorar würde sich damit auf 2.210,00 € reduzieren.

Durch eine Erhebung im Rahmen der Verkehrskonzeptes für Föhr liegt eine Verkehrserhebung vom 18.07.2019 für den Knotenpunkt „Hauptstraße (L 214) / Nieblumweg (K 125)“ vor.

Gewerbelärm

Derzeit wird von einer Verträglichkeit der gewerblichen Nutzung mit der vorhandenen Nachbarscheit ausgegangen. 

 

Im Bedarfsfall wird eine weitergehende Untersuchung zur Ermittlung zum Gewerbelärm (Siebanlage östlich des Plangebietes) für zusätzlich 1.360,00 Euro angeboten.

Es wird derzeit eingeschätzt, dass Gewerbelärm nicht zu untersuchen ist. Die Betrachtung des Gewerbelärms ist kein Bestandteil des Angebotes vom 18.12.2020.

 

Der Umfang und die Untersuchungstiefe der angebotenen schalltechnischen Untersuchung unterscheiden sich nicht voneinander. Bewertung: ausgeglichen.

 

Es ist zu beachten, dass die zugrunde gelegten Verkehrsdaten des Anbieters  2 neueren Datums sind. Die Untersuchungsergebnisse gewinnen dadurch an Aussagekraft Eine aktuelle Verkehrszählung würde gem. dem Angebot des Anbieters 1 Kosten im Umfang von 1.020,00 (netto) bedeuten. Bewertung: Vorteil Anbieter 2.

 

Bei einem Erfordernis einer weitergehenden Untersuchung des Gewerbelärms ist bei beiden Büros von weiteren Kosten auszugehen. Anbieter 1 hat für den Bedarfsfall Kosten in Höhe von 1.360,00 € (netto) angesetzt. Anbieter 2 hat für den Bedarfsfall keine Kosten angegeben. Bewertung: ausgeglichen.

 

Wird eine Untersuchung des Gewerbelärms unbeachtet gelassen, entspricht das Angebot der LAIRM Consult GmbH, Haferkamp 6, 22941 Bargteheide mehr der Wirtschaftlichkeit, da sich das ursprüngliche Honorar von 3.230,00 € (netto) auf 2.210,00 € (netto) durch die Verwendung der Daten der Verkehrsmengenkarte S-H von 2015 reduziert.


Abstimmungsergebnis:      

 

Der Bürgermeister hat aufgrund des coronabedingten Sitzungsausfalls der Vorlage bereits zugestimmt. Die Abstimmung dient der nachträglichen Beschlussfassung.

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 9

 

Davon anwesend: 9

 

Ja – Stimmen: 9         Nein – Stimmen: 0      Enthaltungen:  0         

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.