Beschluss:

 

Zu a) Behandlung der im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung und der öffentlichen Anhörung eingegangenen Stellungnahmen

 

  1. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen Stellungnahmen werden nach Abschluss der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB behandelt.

 

Zu b) Entwurfs und Auslegungsbeschluss

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 54 für das Gebiet nördlich des Hemkweges, östlich der Bebauung entlang des Kohharderweges und westlich der Bebauung entlang des Ziegeleiweges und die Begründung mit folgenden Änderungen gebilligt:

 

-       Die bisherige textliche Festsetzung Nr. 1.2 im Text - Teil B:

„wenn es sich nicht um Waren und Güter des täglichen Bedarfs handelt“

 

wird ergänzt um den Zusatz:

 

„hierzu zählen gemäß Wyker Sortimentsliste Apothekenwaren, Drogeriewaren, Körperpflegeartikel, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel, Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften.“

 

-       In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist eine städtebauliche Begründung zur geplanten Größenordnung für Verkaufsstätten von max. 400 m² Geschossfläche zu ergänzen. Inhaltlich sind insbesondere folgende Punkte auszuführen:

 

1.Wirtschaftliche Überlegungen sprechen für eine größere Fläche bis max. 400 m²,

 

2. die eher kleinteilige Betriebsstruktur im Zentrum (durchschnittliche Betriebsgröße: 91 m²) soll durch die Ausweichmöglichkeit in das geplante Gewerbegebiet geschützt werden.

 

  1. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

 


Frau Dr. Ofterdinger-Daegel berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Im Jahre 2013 hat die Stadt Wyk auf Föhr das Gelände der ehemaligen Hofstelle Fritsch nördlich des Hemkweges erworben. Alle anfänglichen Überlegungen zur Nachnutzung des Geländes haben deutlich werden lassen, dass für eine zukünftige Entwicklung des Gebietes die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich sind. Dementsprechend wurde am 02.04.2015 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 54 und die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Mit der Aufstellung der Bauleitpläne wurde der Kreis Nordfriesland beauftragt. Die Umweltprüfung wurde von dem Büro UAG - Umweltplanung GmbH, Kiel durchgeführt.

 

Mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 54) planungsrechtlich vorbereitet. Beide Bauleitpläne werden im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Um sicherzustellen, dass sich der Bebauungsplan zukünftig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wird im Rahmen der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes die Darstellung der Fläche des Plangebietes von „Grünfläche“ in „gewerbliche Baufläche“ geändert.

 

Um einen Zusammenschluss der gewerblichen Plangebiete in der Umgebung zu erreichen, wurden die Festsetzungen des B-Plans Nr. 54 an die Festsetzungen der in Aufstellung befindlichen Neufassungen der Bebauungspläne Nr. 20 und Nr. 23 angepasst. Außerdem wurden die ersten Ergebnisse des sich ebenfalls in Aufstellung befindlichen Einzelhandelskonzeptes in dem Planentwurf berücksichtigt.

 

Die im Vorentwurf im mittleren Bereich geplante Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft wird im Entwurf des B-Plans größtenteils als Gewerbegebiet festgesetzt. Durch die Änderung von „Maßnahmenfläche“ zu „Gewerbegebiet“ steht nicht nur weniger Fläche für den Ausgleich zur Verfügung, auch das Ausgleichserfordernis für die mögliche Versiegelung von Boden auf der nun als Gewerbegebiet festgesetzten Fläche erhöht sich dadurch. Da im Plangebiet keine weitern Flächen für den erforderlichen Ausgleich zur Verfügung stehen, muss der Ausgleich außerhalb des Plangebietes erbracht werden. Der Ausgleich ist bis zum Satzungsbeschluss sicherzustellen.

 

a) Behandlung der im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung und der öffentlichen Anhörung eingegangenen Stellungnahmen

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde am 26.09.2018 durchgeführt. Im Rahmen des Unterrichtungstermins wurden keine Anregungen, Denken oder Vorschläge vorgebracht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde von August bis September 2018 durchgeführt. Die vorgebrachten Hinweise wurden entsprechend der beabsichtigten Entwicklung des Gebietes bei der Erstellung des Planentwurfes berücksichtigt.

 

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen Stellungnahmen werden nach Abschluss der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB behandelt.

 

b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

Nach dem die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt wurden und der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 54 zwischenzeitlich an die beabsichtigte Entwicklung des Plangebietes angepasst wurde, liegt nun ein auslegungsreifer Planentwurf vor.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Stimmberechtigten: 19

davon anwesend: 19

Ja-Stimmen:   19               Nein-Stimmen:                             Stimmenthaltungen:

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Stimmberechtigten von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.