Sitzung: 26.08.2020 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Oev/000152
Beschluss:
Zu
a) Aufstellungsbeschluss
1. Für das Gebiet nördlich des Karkenstieg und östlich
Westerstrengem (BP 7) wird der Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
5 gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im
Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt.
2.
Der
Flächennutzungsplan wird gemäß den Vorgaben des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im
Wege der Berichtigung angepasst.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
3.
Für
die Bebauungsplanänderung werden die folgenden Planungsziele festgelegt:
a)
Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die in allgemeinen Wohngebieten
(WA) zulässigen Nutzungen.
b)
Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Zulässigkeit von Anlagen für
Verwaltungen.
c)
Die
im Bebauungsplan ursprünglich vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung bleiben von dieser Änderung unberührt.
d)
Die
Festsetzungen unter (Teil B) Text des Bebauungsplanes bleiben ebenfalls
unberührt.
4. Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen und der
Verfahrensdurchführung wird das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr - Amrum
beauftragt.
5. Von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über
die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird nach § 13a BauGB abgesehen.
6. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortüblich bekannt zu
machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Oevenum beabsichtigt die 1. Änderung des am 12.03.2005 in Kraft getreten Bebauungsplans Nr. 5. Da es sich bei diesem Änderungsverfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, sind die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB erfüllt. Ziel der Änderung ist die Erweiterung des allgemeinen Wohngebietes (WA) auf das ursprünglich als Ausgleichsfläche vorgesehene Flurstück Nr. 384. Hierdurch soll die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen werden, neben den nach § 4 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen, ausnahmsweise auch „Anlagen für Verwaltungen“ z.B. ein neues Feuerwehrgerätehaus errichten zu können.
Da das Flurstück im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche vorgesehen wurde, muss hierfür eine alternative Fläche gefunden werden, die möglichst in einem räumlichen Zusammenhang zum Bebauungsplan steht.
Abstimmungsergebnis: einstimmige Zsutimmung