Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung stimmt dem Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu.


Die Vorsitzende führt anhand der allen Mitgliedern der Gemeindevertretung  zugegangenen Beschlussvorlage nebst Anlagen in den Sachverhalt ein. Auf eine Nachfrage des 1. stellv. Bürgermeisters Petersen verweist sie auf § 11 Absatz 2 des Satzungsentwurfs, wonach sich dieser Passus lediglich auf den Rückwirkungszeitraum bezieht, sich aber nicht auf die Zukunft auswirkt.     

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts1 und des Bundesverwaltungsgerichts2 (kurze Zusammenfassung anbei) ist die Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand der mit dem Verbraucherindex hochgerechneten Jahresrohmiete nach den Wertverhältnissen im Jahr 1964 veraltet und daher nicht mehr zulässig.

1 Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2019, Az. 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13

2 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019, Az. BVerwG 9 C 6.18, BVerwG 9 C 7.18, BVerwG 9 C 3.19, BVerwG 9 C 4.19

 

Da auch die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wrixum die Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand dieser Jahresrohmiete vorschrieb, wurde die Satzung neu gefasst. Diese Neufassung wird bezüglich der geänderten Berechnungsweise rückwirkend erfolgen. Die Satzung wird ein Schlechterstellungsverbot für die Vergangenheit beinhalten. Weitere Änderungen aufgrund aktueller Rechtsprechungen sowie Gesetzesänderungen sind rot dargestellt.


Abstimmungsergebnis:           Einstimmig bei 9 Ja-Stimmen.