Die Beschlussfassung über

 

a)    Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

b)    Satzungsbeschluss

 

wird zurückgestellt.

 

 

 


Die Vorsitzende verweist zum Sachverhalt auf die vorliegende Beschlussvorlage.

Sachdarstellung mit Begründung:

Die Gemeindevertretung Wrixum hat am 12.12.2019 den Aufstellungsbeschluss für die 3. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans Nr. 3a gefasst. Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen und der Durchführung des Beteiligungsverfahrens wurde das Planungsbüro Sven Methner in Meldorf beauftragt. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 11.06.2020 wurde ein erster Entwurfsstand vorberaten. Am 25.06.2020 wurde ein auslegungsreifer Planentwurf des Bebauungsplans mit Begründung von dem beauftragten Planungsbüro vorgestellt. Daraufhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wrixum den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst.

Beteiligungsverfahren:

Nach den Regeln des BauGB wurden nach dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss am 04.08.2020 die Träger öffentlicher Belange beteiligt sowie am 14.08.2020 die Planunterlagen auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

Sowohl von Behörden als auch von Privatpersonen wurden Eingaben zu den Planinhalten gemacht, die als Anlage dieser Vorlage beiliegen. Im Rahmen der gemeindlichen Abwägung ist nunmehr über die Berücksichtigung der Eingaben zu beraten und der Satzungsbeschluss zu fassen.

Aktueller Planungsstand:

Das mit der Planung beauftragte Planungsbüro Sven Methner hat zwischenzeitlich einen beschlussreifen Entwurf der Planänderung vorgelegt sowie die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgeprüft und in der beiliegenden Abwägungstabelle zusammengefasst.

Der vom Vorhabenträger erarbeitete Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestandteil der zum Beschluss vorgelegten 3. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans Nr. 3a der Gemeinde Wrixum (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Der Vorhabenträger hat sich in dem vorliegenden Durchführungsvertrag zur Durchführung des Vorhabens in einer im Durchführungsvertrag festgelegten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bzgl. der Kostenübernahme wurde bereits vorab ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde Wrixum und den Vorhabenträgern geschlossen.

 

Im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Prüfung wurde zwischenzeitlich festgestellt, dass an dem maßgeblichen Durchführungsvertrag umfangreicher Nachbesserungsbedarf besteht. Die Bau- und Planungsabteilung des Amtes rät daher, die Beschlussfassung bis zur Vorlage und Wirksamwerden des überarbeiteten Durchführungsvertrags zurückzustellen. Die Anwesenden stimmen darin überein, diesem Vorschlag zu folgen.

 

 


Abstimmungsergebnis:           Einstimmig