Beschluss:

 

Dem Amtsausschuss wird empfohlen folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Gremiumsmitglieder nehmen die beigefügten Kalkulationsdaten zur Kenntnis und machen sich die Zahlenwerke zu eigen.

 

  1. Die Kostenüberdeckung aus den Vorjahren für den Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung wird (wie unter Punkt 6 des Erläuterungsberichtes dargestellt) innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen.

 

  1. Die Kostenunterdeckung aus den Vorjahren für den Bereich der dezentralen Fäkalschlammbeseitigung wird nicht (wie unter Punkt 6 des Erläuterungsberichtes dargestellt) innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen.

 

  1. Die vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung des Amtes Föhr-Amrum wird beschlossen.

Der Vorsitzende übergibt das Wort an Herrn Kaiser. Dieser berichtet anhand der Vorlage Nr. Amt/000217/2.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Im Frühjahr 2020 wurde die Firma B & P Management- und Kommunalberatung GmbH mit der Erstellung der Gebührenkalkulationen für die kostenrechnenden Einrichtungen der Abwasserbeseitigung der Insel Föhr beauftragt.

 

Nähere Einzelheiten zu den Grundlagen und zum Vorgehen bei der Erstellung der Kalkulationen für die kostenrechnenden Einrichtungen der Abwasserbeseitigung des Amtes Föhr-Amrum (zentrale Schmutzwasserbeseitigung und dezentrale Fäkalschlammentsorgung) können den anliegenden Erläuterungsberichten entnommen werden.

 

Die Zahlenwerke zur jeweiligen Nachkalkulation für die Jahre 2015 bis 2019 und zur jeweiligen  Vorauskalkulation für die Jahre 2021 bis 2023 sind dieser Beschlussvorlage ebenfalls beigefügt.

 

Zentrale Schmutzwasserbeseitigung

 

Ohne die Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorjahre sollten die Gebührensätze der Grundgebühr abgesenkt (z.B. für den kleinsten Wasserzähler von 204,00 € auf 148,00 €) und die Verbrauchsgebühr von 2,48 € / m³  auf 2,76 € / m³ angehoben werden.

 

Gem. § 6 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes von Schleswig-Holstein ist eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung innerhalb der folgenden drei Jahre auszugleichen.

 

Die Kostenüberdeckung aus den Vorjahren beläuft sich zum 31.12.2019 auf 326.693,35 €. Im Ergebnis wird daher empfohlen, die Gebührensätze der Grundgebühr (u.a. für den kleinsten Wasserzähler von 204,00 € auf 148,00 €) und die Verbrauchsgebühr von 2,48 € / m³ auf 2,12 € / m³ abzusenken (dies sind die höchst zulässigen Gebührensätze!).

 

Dezentrale Fäkalschlammbeseitigung

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorjahre dürfte die Grundgebühr von 112,20 € auf 120,00 € (für den kleinsten Zähler), die Zusatzgebühr für die abflusslosen Gruben von 22,00 € / m³  auf 61,00 € / m³ und die Zusatzgebühr für die Kleinkläranlagen von 25,00 € / m³ auf 76,15 € / m³ angehoben werden (dies sind die höchst zulässigen Gebührensätze!).

 

Gem. § 6 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes von Schleswig-Holstein ist eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung innerhalb der folgenden drei Jahre auszugleichen. Auf den Ausgleich einer Kostenunterdeckung kann - zu Lasten des allgemeinen Haushaltes - verzichtet werden.

 

Die Kostenunterdeckung aus den Vorjahren beläuft sich zum 31.12.2019 auf -16.086,28 € für den Bereich der Kleinkläranlagen und -14.317,62 € für den Bereich der abflusslosen Gruben. Diese resultieren überwiegend aus gestiegenen Transportkosten in der Vergangenheit.

 

Um den Anstieg der Gebührensätze für die Pflichtigen in Maßen zu halten, wird im Ergebnis empfohlen, auf den Ausgleich der Unterdeckung zu Lasten des allgemeinen Haushaltes zu verzichten und die Gebührensätze für die Grundgebühr von 112,20 € auf 120,00 € (für den kleinsten Zähler), die Zusatzgebühr der abflusslosen Gruben von 22,00 € / m³  auf 35,13 € / m³ und die Zusatzgebühr für die Kleinkläranlagen von 25,00 € / m³ auf 38,01 € / m³ anzuheben.

 

Es folgt die Abstimmung, die im Einvernehmen aller en bloc erfolgt.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig