Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Amtsausschuss beschließt die Aufrechterhaltung der Beteiligungen des Amtes Föhr-Amrum an den folgenden Genossenschaften:

 

a)    GEWOBA Nord Baugenossenschaft eG;

b)    WOBAU Wohnungsbau-Genossenschaft Eiderstedt/Dithmarschen eG;

c)    Föhr-Amrumer Bank eG;

d)    Energiegenossenschaft Föhr eG.


Herr Hess berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Das Amt Föhr-Amrum ist seit Dezember 2008 an der GEWOBA Nord Baugenossenschaft eG (Beteiligungswert derzeit 2.147,43 Euro), WOBAU Wohnungsbau-Genossenschaft Eiderstedt/Dithmarschen eG (Beteiligungswert derzeit 306,87 Euro) und Föhr-Amrumer Bank eG (Beteiligungswert derzeit 160,00 Euro) sowie seit Juni 2017 an der Energiegenossenschaft Föhr eG (Beteiligungswert derzeit 200,00 Euro) beteiligt.

 

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft vom 21. Juni 2016 sind die kommunalrechtlichen Vorschriften zum Gemeindewirtschaftsrecht geändert worden. Hieraus leitet sich ein entsprechender Änderungsbedarf der Gesellschaftsverträge oder Satzungen kommunaler Beteiligungen ab.

 

Demnach müssen im Falle der Beteiligung an Gesellschaften oder Genossenschaften die Gesellschaftsverträge oder Satzungen bis zum 31.12.2020 nach Maßgabe des § 102 Abs. 5 GO an die gültige Rechtslage angepasst werden. 

 

Je nach Umfang der Beteiligung gestaltet sich das Verfahren zur Anpassung der Gesellschaftsverträge oder Satzungen wie folgt:

 

-        Bei einer Beteiligung von über 50 % (Mehrheit) besteht eine Umsetzungspflicht.

 

-        Bei einer Beteiligung von über 15 % bis 50 % soll das Gesuch der Anpassung in die Gesellschafter- oder Generalversammlung eingebracht werden (Hinwirkungspflicht). Wird dem nicht gefolgt, also keine Anpassung beschlossen, muss für die Beteiligung bei der Kommunalaufsicht eine Ausnahmegenehmigung für den Fortbestand der Beteiligung beantragt werden.

 

-        Bei einer Beteiligung oberhalb 5 % bis 15 % kann eine vorgelagerte Ansprache der Geschäftsführung oder des Vorstands erfolgen, um die Erfolgsaussichten eines Änderungsbegehrens zu klären. Wird dies schriftlich verneint, ist auch hier eine Ausnahmegenehmigung für den Fortbestand dieser Beteiligung zu beantragen.

 

-        Bei einer Beteiligung bis zu 5 % kann anlassbezogen auf die Hinwirkung ganz verzichtet werden, aber auch hier ist dann ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung notwendig.

 

Die Beteiligungen des Amtes Föhr-Amrum an den oben genannten Genossenschaften liegen jeweils bei unter 5 %. Somit kann auf die Hinwirkung zur Anpassung der Satzungen verzichtet werden, jedoch ist bei der Kommunalaufsicht eine Ausnahmegenehmigung für den Fortbestand der Beteiligungen zu beantragen. In dem Antrag ist der Wille des Amtes Föhr-Amrum zur Aufrechterhaltung der Beteiligungen zu dokumentieren. Dies soll mittels eines entsprechenden Beschlusses des Amtsausschusses erfolgen.

 

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig