Beschluss:

 

Der Amtsausschuss beschließt die als Anlage 1 beigefügte 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum. 


Herr Hess berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Amtsausschuss beschloss am 10.06.2020 eine neue Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum (Vorlage Amt/000307). Zwischenzeitlich ist die Gemeindeordnung und die Amtsordnung dahingehend geändert worden, dass in Fällen höherer Gewalt die Durchführung von Gremiensitzungen als Videokonferenz möglich ist.

 

Außerdem wurde auf der Grundlage des Wappens des Amtes Föhr-Amrum eine Amtsflagge entworfen, die in die Hauptsatzung aufgenommen werden soll.

 

Die Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum wird daher im Rahmen einer 1. Nachtragssatzung entsprechend angepasst. Die 1. Nachtragssatzung ist als Anlage 1, der Entwurf der Amtsflagge als Anlage 2 beigefügt.

 

Die Änderungen der Hauptsatzung werden im Folgenden dargestellt und begründet.

 

 

§ 1
Amtssitz, Wappen, Siegel

 

Aufgrund der Einführung der Amtsflagge wird in § 1 der Hauptsatzung der folgende Absatz 3 neu eingefügt:

 

„(3) Die Amtsflagge zeigt in Blau einen silbernen (weißen) Schlangenbalken (Wellenbalken).“

 

Die Amtsflagge orientiert sich gemäß der Vorgaben des Landesarchivs Schleswig-Holstein an der Gestaltung des Amtswappens und übernimmt dessen Symbolik.

 

Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

 

 

§ 2 a
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

 

Das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 07.09.2020 (GVOBl. 2020, S. 514), in Kraft getreten am 25.09.2020, ermöglicht die Durchführung von kommunalen Gremiensitzungen in Gestalt von Videokonferenzen.

 

Folgender § 2 a wird daher in die Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum aufgenommen:

 

„2 a
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(zu beachten: § 24 a AO i.V.m. § 35 a GO)

 

(1)  Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder des Amtsausschusses an Sitzungen des Amtsausschusses erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen des Amtsausschusses ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher in Abstimmung mit der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor.

 

(2)  Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

 

(3)  Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden.

 

(4)  Das Amt Föhr-Amrum entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführung von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

 

(5)  Die Öffentlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 AO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.“   

 

 

Durch den neuen § 2 a der Hauptsatzung werden die formellen Voraussetzungen zur Durchführung virtueller Sitzungen der Amtsgremien geschaffen. Um die Möglichkeit der Videokonferenz nutzen zu können, ist die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Hauptsatzung zwingend. Im Erlass des Innenministeriums vom 29.10.2020, Az.: IV 311 - 17526/2020, wurde eine solche genehmigungsfähige Regelung vorgestellt. Diese diente als Vorlage für den neuen § 2 a der Hauptsatzung.      

 

Die technischen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen und rechtskonformen Durchführung virtueller Sitzungen der Amtsgremien liegen derzeit jedoch noch nicht vor.

 

Das Amt ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf die Aspekte Einwohnerfragestunde, Öffentlichkeitsgrundsatz, Sitzungsleitung und Ausschließungsgründe.

 

Erforderlich ist daher ein Videokonferenzsystem, das den datenschutzrechtlichen sowie technischen Bestimmungen und dem ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen unter Berücksichtigung der kommunalrechtlichen Vorschriften (Befangenheit, Nichtöffentlichkeit, Rederecht usw.) gerecht wird. Videokonferenzsysteme, die diese speziellen Anforderungen vollumfänglich erfüllen, existieren derzeit allerdings noch nicht auf dem Markt.

 

Daher kann gegenwärtig keine Aussage zum Zeitpunkt der technischen Durchführbarkeit virtueller Sitzungen der Amtsgremien getroffen werden. Abzuwarten bleiben in diesem Zusammenhang insbesondere die Lösungsansätze, die derzeit vonseiten des Kreises, der kommunalen Landesverbände und des Landes erarbeitet werden.

 

Darüber hinaus wird voraussichtlich in Bezug auf den organisatorischen Rahmen und die Abläufe der virtuellen Gremiensitzungen die Aufnahme weiterer Regelungen in die Geschäftsordnung für den Amtsausschuss und die Ausschüsse des Amtes Föhr-Amrum erforderlich sein. Diese Änderungen der Geschäftsordnung sollen erfolgen, sobald eine technische Lösung zur Durchführung der virtuellen Gremiensitzungen vorliegt.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig