Sitzung: 21.04.2021 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: Old/000151
1. Der Bebauungsplan Nr. 5
für das Gebiet „Ortsteil Toftum“ soll wie folgt geändert werden:
a. Die Art der baulichen
Nutzung soll als sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der
Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung“ festgesetzt werden.
b. Die Wohnnutzung soll auf
Hauptwohnsitze oder alleinige Wohnsitze beschränkt werden. Es sollen demnach
nur 1.) Wohngebäude mit ausschließlich dauerwohnlicher Nutzung oder 2.)
Wohngebäude mit dauerwohnlicher Nutzung und mit maximal 2 Ferienwohnungen
zulässig sein.
c. Ausnahmsweise können
zugelassen werden: Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Räume für freie
Berufe.
2. Es werden folgende
Planungsziele verfolgt: Die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11
BauNVO mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung“, um den
Wohnraum für die heimische Bevölkerung zu erhalten und die touristische Nutzung
städtebaulich zu steuern und zu sichern.
3. Der Aufstellungsbeschluss
ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
4. Mit der Ausarbeitung des
Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum beauftragt werden.
5. Von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange)
wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
abgesehen.
6. Es ist ortsüblich
bekannt zu machen, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren
nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB
aufgestellt werden soll.
7. Es ist ortsüblich
bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und Planungsamt des
Amtes Föhr-Amrum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und innerhalb einer Frist von 14
Tage ab bewirkter Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Planung äußern
kann (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Vertreterinnen/ Vertreter: |
9 |
davon
anwesend: |
9 |
Ja-Stimmen: |
6 |
Nein-Stimmen: |
- |
Stimmenenthaltungen: |
- |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende
Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend: Britta Nickelsen, Hark-Ocke Nickelsen, Christfried Rolufs
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Inseln Föhr und
Amrum haben sich aufgrund ihrer naturräumlichen Lage zu einer der attraktivsten
Fremdenverkehrsregionen Norddeutschlands etabliert. Damit einhergehend hat sich
der Tourismus für die Insulaner zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor
entwickelt. Durch die hohe Nachfrage nach touristischem Wohnen wurde in der
Vergangenheit zunehmend Dauerwohnraum insbesondere zu Ferienwohnungen
umgewandelt. Zudem besteht eine hohe Nachfrage nach Zweitwohnungen, die als
Wochenend- oder Ferienwohnung genutzt werden. In der Folge gehen diese
Wohnungen für das Dauerwohnen verloren, so dass sich der Wohnungsmarkt
zunehmend angespannt hat. (Wohnungsmarktkonzept Föhr-Amrum, 2017)
Bereits mit dem
Bebauungsplan Nr. 5, der am 15.11.2004 in Kraft getreten ist, hat die Gemeinde
Oldsum Maßnahmen ergriffen, um einer wie oben beschriebenen Entwicklung
entgegenzuwirken. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 wurden
entsprechend folgende Planungsziele verfolgt:
·
Einer nicht mehr verträglichen Anzahl von
Zweitwohnungen soll durch die Festsetzung der höchstzulässigen Anzahl der
Wohnungen in Wohngebäuden entgegengewirkt werden.
·
Durch die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße
von 800 m² soll eine weitergehende Teilung von Grundstücken verhindert werden,
um die dörfliche Siedlungsstruktur zu erhalten.
·
Durch die Festsetzung einer offenen Bauweise mit
Einzelhausbebauung soll zusätzlich die vorhandene Siedlungsstruktur gesichert
werden.
·
Außerdem trifft der Bebauungsplan Nr. 5
Bestimmungen gem. § 22 BauGB, um das Plangebiet für Zwecke des Fremdenverkehrs
zu sichern.
Nach fast 17 Jahren wird
deutlich, dass die gewählten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 nicht mehr
genügen, um das Erreichen der Planungsziele sicherzustellen. Um die Planungsziele
weiter zu stärken, soll daher mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5
zusätzlich die Art der baulichen Nutzung in dem Plangebiet festgesetzt werden.
Vorgesehen ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung“.
Durch die Festsetzung
der Art der baulichen Nutzung soll konkretisiert werden, in welchem Verhältnis
die Nutzung „Dauerwohnen“ und „Tourismusbeherbergung“ stehen dürfen. Vorbild
für diese Festsetzung sind die Bestimmungen in § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 6a Abs. 4
Nr. 3 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO. Außerdem wird die Wohnnutzung auf
Hauptwohnsitze oder alleinige Wohnsitze beschränkt. Das Oberverwaltungsgericht
hat jüngst die Beschränkung der Wohnnutzung auf Hauptwohnsitze und alleinige
Wohnsitze für rechtmäßig und durch das legitime planerische Ziel, Wohnraum für
die heimische Bevölkerung zu erhalten, als gedeckt angesehen
(Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2020, AZ 1
KN 18/15).
Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen
Befangen: Britta Nickelsen, Hark-Ocke Nickelsen, Christfried Rolufs