Sitzung: 21.04.2021 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: Old/000152
Beschluss:
1. Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches beschließt die Gemeindevertretung die Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Oldsum
2. Der Beschluss der Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 9
davon anwesend: 9
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: -
Stimmenthaltungen: -
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Britta Nickelsen, Hark-Ocke Nickelsen, Christfried Rolufs
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Oldsum hat in der Sitzung am 21.04.2021 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Oldsum für den Ortsteil Toftum gefasst.
Dabei wurden folgende Planungsziele für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 festgelegt:
Planungsziel der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 ist die Ausweisung
eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung“, um den Wohnraum für die heimische
Bevölkerung zu erhalten und die touristische Nutzung städtebaulich zu steuern
und zu sichern.
Die Erreichung des Planungsziels soll durch folgende Festsetzungen
sichergestellt werden:
1. Die Art der baulichen Nutzung soll als sonstiges Sondergebiet gem. § 11
BauNVO mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung“
festgesetzt werden,
2. die Wohnnutzung soll auf Hauptwohnsitze oder alleinige Wohnsitze
beschränkt werden. Es sollen demnach nur 1.) Wohngebäude mit ausschließlich
dauerwohnlicher Nutzung oder 2.) Wohngebäude mit dauerwohnlicher Nutzung und
mit maximal 2 Ferienwohnungen zulässig sein,
3. ausnahmsweise können zugelassen werden: Sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe und Räume für freie Berufe.
Zur Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen
Befangen: Britta Nickelsen, Hark-Ocke Nickelsen, Christfried Rolufs