Beschlussempfehlung:
1. Der Bebauungsplan Nr. 17
für das Gebiet „Große Straße / Mittelstraße und Teilgebiet Rungholtstraße“ soll
im Bereich Ecke Sandwall und Große Straße (Sandwall 1) wie folgt geändert
werden: Auf der Grundlage des Entwurfes für den Neubau auf dem Grundstück
Sandwall 1 sollen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sowie zur
Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche geändert werden. Hierzu zählen:
a. Die Erhöhung der
Grundflächenzahl,
b. Erhöhung der zulässigen
Vollgeschosse,
c. Erhöhung der
Geschossflächenzahl,
d. Erweiterung der
Baugrenzen,
e. Änderung der Bauweise in
offene Bauweise.
2. Es werden folgende
Planungsziele verfolgt:
a. Es sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Neubaus
auf dem Grundstück Sandwall 1 geschaffen werden,
b. hinsichtlich der
geplanten Nutzung als Wohnhaus sollen mit der Planung insbesondere die
Wohnbedürfnisse der einheimischen Bevölkerung berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6
Nr. 2 BauGB),
c. hinsichtlich der
geplanten Nutzung als Geschäftshaus soll die Planung insbesondere der Erhaltung
und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches in der Innenstadt dienen (Einzelhandelskonzept Wyk auf Föhr
2020 (als in Aufstellung befindliches Planungsziel), § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB),
d. aufgrund des durch den
Leerstand verursachten Erscheinungsbildes im Bereich Sandwall soll sich das
Planvorhaben positiv auf das Ortsbild auswirken (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).
3. Die 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 17 soll nach den Bestimmungen des § 12 BauGB als vorhabebezogene
Änderung des Bebauungsplans aufgestellt werden.
4. Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB).
5. Mit der Ausarbeitung des
Planentwurfs soll ein vom Vorhabenträger beauftragtes Planungsbüro und mit der
Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt werden.
6. Von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange) wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.
V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
7. Es ist ortsüblich
bekannt zu machen, dass die vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt werden soll.
8. Es ist ortsüblich
bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und Planungsamt des
Amtes Föhr-Amrum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten und innerhalb einer Frist von 14 Tage ab
bewirkter Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Planung äußern kann (§
13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Vertreterinnen/ Vertreter: |
10 |
davon
anwesend: |
10 |
Ja-Stimmen: |
8 |
Nein-Stimmen: |
|
Stimmenenthaltungen: |
2 |
Der Bauausschuss
empfiehlt die Zustimmung zur Bebauungsplanänderung unter der Voraussetzung
folgender Ergänzung der Planungsziele:
e) Das Erdgeschoss soll
gastronomisch genutzt werden.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/ folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter bzw. Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: -
Sachdarstellung mit Begründung:
Das bestehende Gebäude
auf dem Grundstück Sandwall 1 soll durch einen Neubau ersetzt werden. Geplant
ist ein Wohn- und Geschäftshaus. Über das Bauvorhaben wurde bereits in der 25.
Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 09. Dezember 2020 anlässlich eines
Bauantrages beraten. Für die Umsetzung des Vorhabens ist die 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 17 im Bereich Ecke Sandwall und Große Straße erforderlich,
voraussichtlich in folgenden Punkten:
·
Erhöhung der Grundflächenzahl (B-Plan 17: GRZ 0,4),
·
Erhöhung der zulässigen Vollgeschosse (B-Plan 17:
höchstens 1 Vollgeschoss),
·
Erhöhung der Geschossflächenzahl, aufgrund der
höheren Geschossigkeit (B-Plan 17: GFZ 0,65),
·
Erweiterung der Baugrenzen (B-Plan 17:
bestandsorientiert),
·
Änderung der Bauweise in offene Bauweise (B-Plan
17: geschlossene Bauweise).
Hinsichtlich der
Festsetzungen der geltenden Ortsgestaltungssatzung können zusätzlich
entsprechende Festsetzungen zur Gestaltung der baulichen Anlagen erforderlich
werden.
Um eine zügige Schaffung
des Planungsrechts zu fördern und die Umsetzung des Bauvorhabens in einem
festgelegten Zeitraum und nach den mit der Stadt abgestimmten Vorgaben
sicherzustellen, wird die Aufstellung einer vorhabenbezogenen Änderung des
Bebauungsplans nach den Bestimmungen des § 12 BauGB empfohlen.
Die Stadt kann durch
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen,
wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten
Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben-
und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung
innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und
Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1
BauGB verpflichtet (§ 12 Abs. 1 BauGB).