Sitzung: 29.06.2021 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Nord/000139
Beschlussempfehlung:
1. Aufgrund des § 22 Abs. 1 des
Baugesetzbuches und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
beschließt die Gemeindevertretung die Neufassung der Satzung der Gemeinde
Norddorf auf Amrum zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) in der
vorliegenden Fassung.
2. Die Begründung wird gebilligt.
3.
Der
Beschluss der Satzung durch die Gemeindevertretung ist nach § 22 Absatz 2 Satz
2 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung mit Begründung
während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt
werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass die
rechtskräftige Satzung ins Internet unter der Adresse „www.amtfa.de“ eingestellt ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter: 9
davon anwesend: 9
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen:
Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeindevertretung
hat in der Sitzung am 30.03.2021 den Grundsatzbeschluss über den Erlass einer
Satzung mit Genehmigungsvorbehalt der Gemeinde bei der Bildung von
Bruchteilseigentum und der Teilung von Grundstücken gefasst. Dem ging ein
Beratungsgespräch mit Herrn Burkhard Jansen, dem Leiter des Fachbereiches
Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur des Kreises Nordfriesland voraus,
der auf die Steuerungsmöglichkeiten einer Satzung nach § 22 BauGB hingewiesen
hat.
Deshalb hat die Gemeinde
beschlossen, eine neue Fremdenverkehrssatzung aufzustellen, die die aktuelle
Rechtslage berücksichtigt. Diese Satzung soll als Steuerungsinstrument
Anwendung finden, um die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung von
Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen zu sichern.
Nach § 22 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) können Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch
den Fremdenverkehr geprägt sind, Satzungen zur Sicherung der Zweckbestimmung
von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion erlassen. Voraussetzung ist, dass
- durch die Begründung oder Teilung der Rechte nach dem
Wohnungseigentumsgesetzes (§ 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der
Fremdenverkehrssatzung)
- durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1
Satz 1 Nr. 3 und 4 der Fremdenverkehrssatzung) oder
3. durch die Nutzung als
Nebenwohnung (§ 1 Satz 1 Nr. 5 der Fremdenverkehrssatzung)
die vorhandene oder
vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die
geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann.
In der Begründung zur
Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen nach § 22
BauGB wird dargelegt, dass die oben genannten Voraussetzungen für die
Festlegung des Satzungsgebietes vorliegen.
Abstimmungsergebnis: