Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussempfehlung:

1.    Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Baugesetzbuches und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein beschließt die Gemeindevertretung die Neufassung der Satzung der Gemeinde Norddorf auf Amrum zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) in der vorliegenden Fassung.

2.    Die Begründung wird gebilligt.

3.    Der Beschluss der Satzung durch die Gemeindevertretung ist nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung mit Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass die rechtskräftige Satzung ins Internet unter der Adresse „www.amtfa.de“  eingestellt ist.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter: 9

davon anwesend: 9

Ja-Stimmen:  9

Nein-Stimmen:

Stimmenthaltungen:

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 


Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 30.03.2021 den Grundsatzbeschluss über den Erlass einer Satzung mit Genehmigungsvorbehalt der Gemeinde bei der Bildung von Bruchteilseigentum und der Teilung von Grundstücken gefasst. Dem ging ein Beratungsgespräch mit Herrn Burkhard Jansen, dem Leiter des Fachbereiches Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur des Kreises Nordfriesland voraus, der auf die Steuerungsmöglichkeiten einer Satzung nach § 22 BauGB hingewiesen hat.

Deshalb hat die Gemeinde beschlossen, eine neue Fremdenverkehrssatzung aufzustellen, die die aktuelle Rechtslage berücksichtigt. Diese Satzung soll als Steuerungsinstrument Anwendung finden, um die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen zu sichern.

Nach § 22 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) können Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, Satzungen zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion erlassen. Voraussetzung ist, dass

  1. durch die Begründung oder Teilung der Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetzes (§ 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Fremdenverkehrssatzung)
  2. durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Fremdenverkehrssatzung) oder

3.    durch die Nutzung als Nebenwohnung (§ 1 Satz 1 Nr. 5 der Fremdenverkehrssatzung)

die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann.

In der Begründung zur Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen nach § 22 BauGB wird dargelegt, dass die oben genannten Voraussetzungen für die Festlegung des Satzungsgebietes vorliegen.

 


Abstimmungsergebnis: