Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Wrixum beschließt, sich an der Gründung des Zweckverbands „Landschaftszweckverband Föhr“ zu beteiligen und stimmt den Entwürfen für den öffentlich-rechtlichen Vertrag (Anlage 1) sowie die Verbandssatzung (Anlage 2) zu.

Die Gemeinde Wrixum regt in diesem Zusammenhang –sofern rechtlich möglich- eine Prüfung folgender Satzungsänderungen- bzw. Anpassungen/ Erweiterungen an:

 

- Vertretung der Gemeinde durch „ein Mitglied der Gemeindevertretung“

  (und nicht automatisch der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters)

- Ermöglichung der Durchführung digitaler Versammlungen sowie auf diesem Wege auch der      

  Herbeiführung rechtmäßiger Beschlüsse

 

Mit der Gründung des Zweckverbands gehen die in § 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags genannten Aufgaben auf den Zweckverband über (§ 3 GkZ).

 


Die Vorsitzende führt kurz in den Sachverhalt ein und berichtet, dass sich durch die Gründung eines Landschaftszweckverbandes Kräfte für das Erreichen gemeinsamer Ziele bündeln ließen, was sich auf den Inseln Amrum und Sylt bereits bewährt habe. Die lt. Satzungsentwurf vorgesehene Umlageerhebung in –unabhängig von der Gemeindegröße- stets gleicher Höhe, wäre durch eine Inselgemeinde beklagt worden. 1. stellv. Bürgermeister  Petersen regt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Gemeindevertretung –sofern rechtlich möglich- eine Prüfung folgender Satzungsänderungen bzw. Anpassungen/ Erweiterungen an:

 

- Vertretung der Gemeinde durch „ein Mitglied der Gemeindevertretung“

  (und nicht automatisch der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters)

- Ermöglichung der Durchführung digitaler Versammlungen sowie auf diesem Wege auch der      

  Herbeiführung rechtmäßiger Beschlüsse

        

 

 Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinden der Insel Föhr beabsichtigen die gemeinsame Gründung des Zweckverbands „Landschaftszweckverband Föhr“.

 

Aufgabe des Zweckverbands ist nach § 3 des Entwurfs der Verbandssatzung der Insel- und Küstenschutz, damit verbunden die Erhaltung der Natur und Landschaft auf der Insel Föhr, soweit nicht andere Aufgabenträger zuständig sind.

 

Zu den Aufgaben des Zweckverbands gehören insbesondere (1) der Uferschutz und der Küstenschutz, soweit nicht der Bund oder das Land Aufgabenträger sind, (2) die gesamtinsulare Koordinierung der Arbeiten für die Natur und Landschaft, (3) die verwaltungsmäßige Betreuung, Koordination und Umsetzung der notwendigen gesamtinsularen Entscheidungen zum Inselschutz, (4) die Beratung der Inselgemeinden in Umweltschutzfragen als Empfehlung für gemeindliche Beschlüsse, (5) die Verwaltung, Unterhaltung und Pflege verbandseigener Liegenschaften sowie (6) die Führung eines gesamtinsularen Ökokontos.

 

Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Diese haben in der Verbandsversammlung jeweils eine Stimme (§§ 4 und 5 des Satzungsentwurfs).

 

Die Verwaltung des Zweckverbands wird durch das Amt Föhr-Amrum wahrgenommen. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend (§§ 10 und 11 des Satzungsentwurfs). Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen. Die Verbandsmitglieder haben die Umlage zu gleichen Teilen aufzubringen (§ 12 des Satzungsentwurfs).

 

Gemäß § 28 Nr. 23 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein entscheidet die Gemeindevertretung über die Beteiligung der Gemeinde an der Gründung des Zweckverbands. Die Verbandsgründung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den beteiligten Gemeinden. Die Entscheidung der Gemeinde über die Gründungsbeteiligung schließt daher die Zustimmung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit ein.

 

Der Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung des Zweckverbands ist als Anlage 1, der Entwurf der Verbandssatzung als Anlage 2 beigefügt.

 

Nach Beschlussfassung der Föhrer Gemeinden über die Beteiligung an der Gründung des Zweckverbands hat die Kommunalaufsicht des Kreises Nordfriesland die Verbandsgründung zu genehmigen. Ist das Genehmigungsverfahren abgeschlossen, erfolgt die Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags durch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Bekanntmachung der Verbandsgründung. Anschließend findet die erste Sitzung der Verbandsversammlung statt. Auf dieser werden die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher gewählt und die Verbandssatzung beschlossen.

 

Neben den Föhrer Gemeinden sollen perspektivisch auch andere insulare Akteure gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ), die auf dem Gebiet des Insel- und Küstenschutzes tätig sind und sich für die Natur und Landschaft auf Föhr einsetzen, Mitglieder des Zweckverbands werden können.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:           Einstimmig bei 8 Ja-Stimmen