Sitzung: 08.07.2021 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Wri/000133
Beschluss:
Die Gemeinde Wrixum
beschließt, sich an der Gründung des Zweckverbands „Landschaftszweckverband
Föhr“ zu beteiligen und stimmt den Entwürfen für den öffentlich-rechtlichen
Vertrag (Anlage 1) sowie die Verbandssatzung (Anlage 2) zu.
Die Gemeinde Wrixum
regt in diesem Zusammenhang –sofern rechtlich möglich- eine Prüfung folgender
Satzungsänderungen- bzw. Anpassungen/ Erweiterungen an:
- Vertretung der
Gemeinde durch „ein Mitglied der Gemeindevertretung“
(und nicht automatisch der Bürgermeisterin/
des Bürgermeisters)
- Ermöglichung der
Durchführung digitaler Versammlungen sowie auf diesem Wege auch der
Herbeiführung rechtmäßiger Beschlüsse
Mit der Gründung des
Zweckverbands gehen die in § 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags genannten
Aufgaben auf den Zweckverband über (§ 3 GkZ).
Die Vorsitzende
führt kurz in den Sachverhalt ein und berichtet, dass sich durch die Gründung
eines Landschaftszweckverbandes Kräfte für das Erreichen gemeinsamer Ziele
bündeln ließen, was sich auf den Inseln Amrum und Sylt bereits bewährt habe.
Die lt. Satzungsentwurf vorgesehene Umlageerhebung in –unabhängig von der
Gemeindegröße- stets gleicher Höhe, wäre durch eine Inselgemeinde beklagt
worden. 1. stellv. Bürgermeister
Petersen regt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der
Gemeindevertretung –sofern rechtlich möglich- eine Prüfung folgender
Satzungsänderungen bzw. Anpassungen/ Erweiterungen an:
- Vertretung der
Gemeinde durch „ein Mitglied der Gemeindevertretung“
(und nicht automatisch der Bürgermeisterin/
des Bürgermeisters)
- Ermöglichung der
Durchführung digitaler Versammlungen sowie auf diesem Wege auch der
Herbeiführung rechtmäßiger Beschlüsse
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinden der
Insel Föhr beabsichtigen die gemeinsame Gründung des Zweckverbands „Landschaftszweckverband
Föhr“.
Aufgabe des
Zweckverbands ist nach § 3 des Entwurfs der Verbandssatzung der Insel- und
Küstenschutz, damit verbunden die Erhaltung der Natur und Landschaft auf der
Insel Föhr, soweit nicht andere Aufgabenträger zuständig sind.
Zu den Aufgaben des
Zweckverbands gehören insbesondere (1) der Uferschutz und der Küstenschutz,
soweit nicht der Bund oder das Land Aufgabenträger sind, (2) die gesamtinsulare
Koordinierung der Arbeiten für die Natur und Landschaft, (3) die verwaltungsmäßige
Betreuung, Koordination und Umsetzung der notwendigen gesamtinsularen
Entscheidungen zum Inselschutz, (4) die Beratung der Inselgemeinden in
Umweltschutzfragen als Empfehlung für gemeindliche Beschlüsse, (5) die
Verwaltung, Unterhaltung und Pflege verbandseigener Liegenschaften sowie (6)
die Führung eines gesamtinsularen Ökokontos.
Organe des
Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der
Verbandsvorsteher. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen
und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Diese haben in der
Verbandsversammlung jeweils eine Stimme (§§ 4 und 5 des Satzungsentwurfs).
Die Verwaltung des
Zweckverbands wird durch das Amt Föhr-Amrum wahrgenommen. Für die Haushalts-
und Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend
(§§ 10 und 11 des Satzungsentwurfs). Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines
Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen
Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen. Die Verbandsmitglieder haben die
Umlage zu gleichen Teilen aufzubringen (§ 12 des Satzungsentwurfs).
Gemäß § 28 Nr. 23
der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein entscheidet die Gemeindevertretung
über die Beteiligung der Gemeinde an der Gründung des Zweckverbands. Die
Verbandsgründung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den
beteiligten Gemeinden. Die Entscheidung der Gemeinde über die
Gründungsbeteiligung schließt daher die Zustimmung zum öffentlich-rechtlichen
Vertrag mit ein.
Der Entwurf des
öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung des Zweckverbands ist als
Anlage 1, der Entwurf der Verbandssatzung als Anlage 2 beigefügt.
Nach
Beschlussfassung der Föhrer Gemeinden über die Beteiligung an der Gründung des
Zweckverbands hat die Kommunalaufsicht des Kreises Nordfriesland die
Verbandsgründung zu genehmigen. Ist das Genehmigungsverfahren abgeschlossen,
erfolgt die Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags durch die
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Bekanntmachung der
Verbandsgründung. Anschließend findet die erste Sitzung der Verbandsversammlung
statt. Auf dieser werden die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher
gewählt und die Verbandssatzung beschlossen.
Neben den Föhrer
Gemeinden sollen perspektivisch auch andere insulare Akteure gemäß § 2 Abs. 2
des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ), die auf dem Gebiet des Insel-
und Küstenschutzes tätig sind und sich für die Natur und Landschaft auf Föhr
einsetzen, Mitglieder des Zweckverbands werden können.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 8 Ja-Stimmen