Sitzung: 01.07.2021 Amtsausschuss
Mitte Juni startete die Beschlussfassung der
Föhrer Gemeinden über die Beteiligung an der Gründung des
Landschaftszweckverbands Föhr. Bislang haben drei Gemeinden (Oevenum, Alkersum,
Süderende) einen entsprechenden Beschluss herbeigeführt.
Voraussichtlich bis zum Spätsommer sollen
die Beschlüsse aller Föhrer Gemeinden vorliegen. Dann startet das
Genehmigungsverfahren der Kommunalaufsicht. Sobald dieses abgeschlossen ist,
kann die Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung
des Zweckverbands durch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die
Bekanntmachung der Verbandsgründung erfolgen. Geplant ist, den Zweckverband zum
01.10.2021 zu gründen.
Aufgabe des Zweckverbands ist gemäß dem
Entwurf der Verbandssatzung der Insel- und Küstenschutz, damit verbunden die
Einhaltung der Natur und Landschaft auf der Insel Föhr, soweit nicht andere
Aufgabenträger zuständig sind.
Zu den Aufgaben des Zweckverbands gehören
insbesondere (1) der Uferschutz und der Küstenschutz, soweit nicht der Bund
oder das Land Aufgabenträger sind, (2) die gesamtinsulare Koordinierung der
Arbeiten für die Natur und Landschaft, (3) die verwaltungsmäßige Betreuung,
Koordination und Umsetzung der notwendigen gesamtinsularen Entscheidungen zum
Inselschutz, (4) die Beratung der Inselgemeinden in Umweltschutzfragen als
Empfehlung für gemeindliche Beschlüsse, (5) die Verwaltung, Unterhaltung und
Pflege verbandseigener Liegenschaften sowie (6) die Führung eines
gesamtinsularen Ökokontos.
Neben den Föhrer Gemeinden sollen
perspektivisch auch andere insulare Akteure, die auf dem Gebiet des Insel- und
Küstenschutzes tätig sind und sich für die Natur und Landschaft auf Föhr
einsetzen, Mitglieder des Zweckverbands werden können.
Wie im Fall der bereits bestehenden
insularen Zweckverbände wird die Verwaltung des Landschaftszweckverbands durch
das Amt Föhr-Amrum wahrgenommen. Hierzu schließt der Landschaftszweckverband
mit dem Amt Föhr-Amrum eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übernahme
der Verwaltungsgeschäfte. Bestandteil der Vereinbarung wird voraussichtlich
auch die Zahlung einer pauschalen Entschädigung für die dem Amt entstandenen
Verwaltungs- und Sachkosten sein.
Zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt der
Landschaftszweckverband von seinen Mitgliedern eine Umlage. Gemäß dem Entwurf
der Verbandssatzung haben die Verbandsmitglieder die Umlage zu gleichen Teilen
aufzubringen.