Mitte Juni startete die Beschlussfassung der Föhrer Gemeinden über die Beteiligung an der Gründung des Landschaftszweckverbands Föhr. Bislang haben drei Gemeinden (Oevenum, Alkersum, Süderende) einen entsprechenden Beschluss herbeigeführt.

 

Voraussichtlich bis zum Spätsommer sollen die Beschlüsse aller Föhrer Gemeinden vorliegen. Dann startet das Genehmigungsverfahren der Kommunalaufsicht. Sobald dieses abgeschlossen ist, kann die Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung des Zweckverbands durch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Bekanntmachung der Verbandsgründung erfolgen. Geplant ist, den Zweckverband zum 01.10.2021 zu gründen.

 

Aufgabe des Zweckverbands ist gemäß dem Entwurf der Verbandssatzung der Insel- und Küstenschutz, damit verbunden die Einhaltung der Natur und Landschaft auf der Insel Föhr, soweit nicht andere Aufgabenträger zuständig sind.

 

Zu den Aufgaben des Zweckverbands gehören insbesondere (1) der Uferschutz und der Küstenschutz, soweit nicht der Bund oder das Land Aufgabenträger sind, (2) die gesamtinsulare Koordinierung der Arbeiten für die Natur und Landschaft, (3) die verwaltungsmäßige Betreuung, Koordination und Umsetzung der notwendigen gesamtinsularen Entscheidungen zum Inselschutz, (4) die Beratung der Inselgemeinden in Umweltschutzfragen als Empfehlung für gemeindliche Beschlüsse, (5) die Verwaltung, Unterhaltung und Pflege verbandseigener Liegenschaften sowie (6) die Führung eines gesamtinsularen Ökokontos.

 

Neben den Föhrer Gemeinden sollen perspektivisch auch andere insulare Akteure, die auf dem Gebiet des Insel- und Küstenschutzes tätig sind und sich für die Natur und Landschaft auf Föhr einsetzen, Mitglieder des Zweckverbands werden können.

 

Wie im Fall der bereits bestehenden insularen Zweckverbände wird die Verwaltung des Landschaftszweckverbands durch das Amt Föhr-Amrum wahrgenommen. Hierzu schließt der Landschaftszweckverband mit dem Amt Föhr-Amrum eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übernahme der Verwaltungsgeschäfte. Bestandteil der Vereinbarung wird voraussichtlich auch die Zahlung einer pauschalen Entschädigung für die dem Amt entstandenen Verwaltungs- und Sachkosten sein.

 

Zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt der Landschaftszweckverband von seinen Mitgliedern eine Umlage. Gemäß dem Entwurf der Verbandssatzung haben die Verbandsmitglieder die Umlage zu gleichen Teilen aufzubringen.