Sitzung: 20.07.2021 Gemeindevertretung
Beschluss: zurückgestellt
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Mid/000140
Beschluss:
Von Seiten der
Gemeindevertretung gebe es noch einige Fragen. Besonders wichtig sei, welche
Vorteile die Beteiligung am Landschaftszweckverband habe und welche Kosten
entstehen würden. Hier werde man sich noch einmal mit Herrn Dr. Raschzok in
Verbindung setzen um die Fragen zu klären. Die Gemeindevertretung entscheidet
sich daher einstimmig dafür noch keinen Beschluss zu fassen und den TOP 5 „Beteiligung
der Gemeinde Midlum an der Gründung des Landschaftszweckverbands Föhr“ auf die
nächste Sitzung zu verschieben.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinden der
Insel Föhr beabsichtigen die gemeinsame Gründung des Zweckverbands
„Landschaftszweckverband Föhr“.
Aufgabe des
Zweckverbands ist nach § 3 des Entwurfs der Verbandssatzung der Insel- und
Küstenschutz, damit verbunden die Erhaltung der Natur und Landschaft auf der
Insel Föhr, soweit nicht andere Aufgabenträger zuständig sind.
Zu den Aufgaben des
Zweckverbands gehören insbesondere (1) der Uferschutz und der Küstenschutz,
soweit nicht der Bund oder das Land Aufgabenträger sind, (2) die gesamtinsulare
Koordinierung der Arbeiten für die Natur und Landschaft, (3) die
verwaltungsmäßige Betreuung, Koordination und Umsetzung der notwendigen
gesamtinsularen Entscheidungen zum Inselschutz, (4) die Beratung der
Inselgemeinden in Umweltschutzfragen als Empfehlung für gemeindliche
Beschlüsse, (5) die Verwaltung, Unterhaltung und Pflege verbandseigener
Liegenschaften sowie (6) die Führung eines gesamtinsularen Ökokontos.
Organe des
Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der
Verbandsvorsteher. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen
und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Diese haben in der
Verbandsversammlung jeweils eine Stimme (§§ 4 und 5 des Satzungsentwurfs).
Die Verwaltung des
Zweckverbands wird durch das Amt Föhr-Amrum wahrgenommen. Für die Haushalts-
und Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend
(§§ 10 und 11 des Satzungsentwurfs). Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines
Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen
Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen. Die Verbandsmitglieder haben die
Umlage zu gleichen Teilen aufzubringen (§ 12 des Satzungsentwurfs).
Gemäß § 28 Nr. 23
der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein entscheidet die Gemeindevertretung
über die Beteiligung der Gemeinde an der Gründung des Zweckverbands. Die
Verbandsgründung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den
beteiligten Gemeinden. Die Entscheidung der Gemeinde über die
Gründungsbeteiligung schließt daher die Zustimmung zum öffentlich-rechtlichen
Vertrag mit ein.
Der Entwurf des
öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung des Zweckverbands ist als
Anlage 1, der Entwurf der Verbandssatzung als Anlage 2 beigefügt.
Nach
Beschlussfassung der Föhrer Gemeinden über die Beteiligung an der Gründung des
Zweckverbands hat die Kommunalaufsicht des Kreises Nordfriesland die
Verbandsgründung zu genehmigen. Ist das Genehmigungsverfahren abgeschlossen,
erfolgt die Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags durch die
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Bekanntmachung der Verbandsgründung.
Anschließend findet die erste Sitzung der Verbandsversammlung statt. Auf dieser
werden die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher gewählt und die
Verbandssatzung beschlossen.
Neben den Föhrer
Gemeinden sollen perspektivisch auch andere insulare Akteure gemäß § 2 Abs. 2
des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ), die auf dem Gebiet des Insel-
und Küstenschutzes tätig sind und sich für die Natur und Landschaft auf Föhr
einsetzen, Mitglieder des Zweckverbands werden können.