Sitzung: 30.09.2021 Gemeindeversammlung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 2
Vorlage: Wit/000113
Beschluss:
Die Gemeinde Witsum
beschließt, sich an der Gründung des Zweckverbands „Landschaftszweckverband
Föhr“ zu beteiligen und stimmt den Entwürfen für den öffentlich-rechtlichen
Vertrag (Anlage 1) sowie die Verbandssatzung (Anlage 2) zu. Mit der Gründung
des Zweckverbands gehen die in § 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags genannten
Aufgaben auf den Zweckverband über (§ 3 GkZ).
Herr Stemmer
berichtet anhand der Vorlage Nr. Wit/000113.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinden der
Insel Föhr beabsichtigen die gemeinsame Gründung des Zweckverbands
„Landschaftszweckverband Föhr“.
Aufgabe des
Zweckverbands ist nach § 3 des Entwurfs der Verbandssatzung der Insel- und
Küstenschutz, damit verbunden die Erhaltung der Natur und Landschaft auf der
Insel Föhr, soweit nicht andere Aufgabenträger zuständig sind.
Zu den Aufgaben des
Zweckverbands gehören insbesondere (1) der Uferschutz und der Küstenschutz,
soweit nicht der Bund oder das Land Aufgabenträger sind, (2) die gesamtinsulare
Koordinierung der Arbeiten für die Natur und Landschaft, (3) die
verwaltungsmäßige Betreuung, Koordination und Umsetzung der notwendigen
gesamtinsularen Entscheidungen zum Inselschutz, (4) die Beratung der
Inselgemeinden in Umweltschutzfragen als Empfehlung für gemeindliche
Beschlüsse, (5) die Verwaltung, Unterhaltung und Pflege verbandseigener
Liegenschaften sowie (6) die Führung eines gesamtinsularen Ökokontos.
Organe des
Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der
Verbandsvorsteher. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen
und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Diese haben in der
Verbandsversammlung jeweils eine Stimme (§§ 4 und 5 des Satzungsentwurfs).
Die Verwaltung des
Zweckverbands wird durch das Amt Föhr-Amrum wahrgenommen. Für die Haushalts-
und Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend
(§§ 10 und 11 des Satzungsentwurfs). Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines
Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen
Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen. Die Verbandsmitglieder haben die
Umlage zu gleichen Teilen aufzubringen (§ 12 des Satzungsentwurfs).
Gemäß § 28 Nr. 23
der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein entscheidet die Gemeindevertretung
über die Beteiligung der Gemeinde an der Gründung des Zweckverbands. Die
Verbandsgründung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den
beteiligten Gemeinden. Die Entscheidung der Gemeinde über die
Gründungsbeteiligung schließt daher die Zustimmung zum öffentlich-rechtlichen
Vertrag mit ein.
Der Entwurf des
öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung des Zweckverbands ist als
Anlage 1, der Entwurf der Verbandssatzung als Anlage 2 beigefügt.
Nach
Beschlussfassung der Föhrer Gemeinden über die Beteiligung an der Gründung des
Zweckverbands hat die Kommunalaufsicht des Kreises Nordfriesland die
Verbandsgründung zu genehmigen. Ist das Genehmigungsverfahren abgeschlossen,
erfolgt die Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags durch die
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Bekanntmachung der Verbandsgründung.
Anschließend findet die erste Sitzung der Verbandsversammlung statt. Auf dieser
werden die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher gewählt und die
Verbandssatzung beschlossen.
Neben den Föhrer Gemeinden sollen perspektivisch auch andere insulare
Akteure gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ), die
auf dem Gebiet des Insel- und Küstenschutzes tätig sind und sich für die Natur
und Landschaft auf Föhr einsetzen, Mitglieder des Zweckverbands werden können.
§ 6 Abs. 2 des Entwurfs
des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung des
Landschaftszweckverbands Föhr wird eingehend besprochen.
Es werden Bedenken
hinsichtlich der Kostenbelastung durch die Gemeinde geäußert, falls die Umlage,
wie im Entwurf vorgehsehen, von den Verbandsmitgliedern zu gleichen Teilen
aufzubringen ist. Es wird angefragt, ob eine prozentuale Verteilung (nach dem
Amtsschlüssel) möglich wäre.
Herr Stemmer
erklärt, dass die Aufnahme weiterer Mitglieder, die nicht nach dem
Amtsschlüssel umgelegt werden, denkbar sei. Sollten keine solchen Partner
hinzukommen, könne zu einem späteren Zeitpunkt über eine andere Art der
Umlageverteilung und eine Vertragsänderung in diesem Paragrafen beraten werden.
Im Folgenden wird über die Beschlussempfehlung abgestimmt.
Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen
2 Enthaltungen