Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussempfehlung:

 

1.    Die Stadtvertretung beschließt zur Sicherung der Planung den vorliegenden Entwurf (Anlage 1) über eine Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch für das Gebiet der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 20 als Satzung.

2.    Der Beschluss der Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 11

Davon anwesend: 11

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen:

Stimmenthaltungen:

 

Aufgrund des § 22 der Gemeindeordnung waren keine / folgende Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter bzw. Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses von der Beratung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: -


Die Vorsitzende des Bauausschusses berichtet anhand der beigefügten Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Stadtvertretung hat am 13.12.2018 die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 20 für das Gebiet beidseitig des Kohharderweges, im Süden begrenzt durch den Wyker Graben, im Nordwesten angrenzend an das neue Gewerbegebiet, im Norden angrenzend an landwirtschaftliche Flächen und im Osten angrenzend an den ehemalige Fritsch-Hof sowie beidseitig der Straße Koogskuhl, zwischen den Straßen Achtern Diek, Hemkweg und der Landesstraße 214 (ursprüngliche Gebietsbezeichnung: nördlich des Hafens und der geplanten Umgehungsstraße L214 im Bereich des Hemkweges) beschlossen.

 

Dabei wurden folgende Planungsziele festgelegt:

 

-       Im Interesse der Rechtssicherheit werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 der Stadt Wyk auf Föhr unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes überprüft und ggf. angepasst.

-       Die Zulässigkeit von Einzelhandelbetrieben soll über eine Beschränkung der Sortimentsliste geregelt werden.

-       Die Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen wird unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes überprüft und ggf. angepasst.

Mit dem Erlass der Veränderungssperre soll sichergestellt werden, dass während des Zeitraums der Neuaufstellung des Bebauungsplans keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, die den Zielen der Planung und den Bestimmungen des künftigen Bebauungsplans entgegenstehen.