Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1

Beschluss:

 

1. Der Bebauungsplan Nr. 3 für das Gebiet der Gemeinde Wrixum „Krummwundt, Tewelken,

    Möhlenstieg und Dörpwundt, südl. der Straße Karkstieg und südl. der Straße Ohl-Dörp ab 200

    Meter von der westl. Gemeindegrenze bis ca. 500 Meter von der Gemeindegrenze zu Wyk

    sowie im Süden das Gebiet zwischen den Straßen Linge und Fehrstieg“ soll wie folgt geändert

    werden:

 

2. Für die Planung werden die folgenden Planungsziele festgelegt:

 

            a).        Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11 BauNVO mit der Zweck-

                        bestimmung „Dauerwohnen und Tourismus“ über fast den kompletten Geltungs-

                        bereich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von

                        Dauerwohnungen und Ferienwohnungen zu schaffen und die Umwandlung von

                        Dauerwohnraum in Ferien- und Zweitwohnungen zu reduzieren bzw. zu unter

                        Binden;

 

b).        Festsetzung einer Dauerwohnung je Gebäude und Beschränkung der touristischen Nutzung auf 50 % der zulässigen Geschossfläche, um den Dauerwohn-

            raum zu sichern und in Einklang mit der touristischen Nutzung zu bringen;

 

c).        Ausnahmsweise können zugelassen werden: Sonstige nicht störende

            Gewerbebetriebe und Räume für freie Berufe.

 

 

 3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden

     und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird das Bau- und Planungsamt des Amtes

     Föhr-Amrum beauftragt.

 

4.  Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige

     Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB ( frühzeitige Beteiligung der Behörden

     und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. BauGB i.V.m. § 13

     Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

5. Der Flächennutzungsplan ist im Verfahren im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

6. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).

 

 

 

 

 


Die Vorsitzende trägt anhand der Vorlage zum Sachverhalt vor und teilt mit, dass es eine inhaltliche Ergänzung hinsichtlich der Gebietsbezeichnung im Beschlussvorschlag der Vorlage gibt, weswegen über den geänderten Beschlussvorschlag und die geänderte Anlage abgestimmt werden soll.

 

Diese lautet korrekt:

 

1. Der Bebauungsplan Nr. 3 für das Gebiet der Gemeinde Wrixum „Krummwund, Tewelken, Möhlenstieg und Dörpwundt, südl. der Straße Karkstieg und Südl. der Straße Ohldörp ab 200 Meter von der westl. Gemeindegrenze bis ca. 500 Meter von der Gemeindegrenze zu Wyk sowie im Süden das Gebiet zwischen den Straßen Linge und Fehrstieg“ soll wie folgt geändert werden:    

 

Außerdem gibt es eine damit verbunden einen geänderten Plangeltungsbereich (Anlage 1), welcher die ergänzte Gebietsbezeichnung widerspiegelt.

 

Die korrigierte Anlage wird unter den anwesenden Gemeindevertreter/innen verteilt. Über diese Vorlage einschließlich der geänderten Gebietsbezeichnung und der geänderten Anlage ist in der heutigen Sitzung zu beschließen.

 

Die Vorsitzende teilt mit, dass 2. stellv. Bürgermeister Olufs gemäß § 22 Gemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen ist.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Wrixum für das Gebiet Krummwundt, Tewelken, Möhlenstieg und Dörpwundt, südl. der Straße Karkstieg und südl. der Straße Ohl-Dörp ab 200 Meter von der westlichen Gemeindegrenze bis ca. 500 Meter von der Gemeindegrenze zu Wyk sowie im Süden das Gebiet zwischen Linge und Fehrstieg ist auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 12.02.1991 aufgestellt worden und am 04.03.1999 in Kraft getreten. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans war, der Ausbreitung von Zweitwohnungen und einer Verdichtung der Bebauung sowie Veränderung des historisch gewachsenen Ortsbildes entgegenzuwirken. Dazu wurde im Bebauungsplan eine Mindestgrundstücksgrenze festgelegt sowie die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden begrenzt.

 

Ein nach nunmehr 20 Jahren eintretender Generationswechsel macht deutlich, dass die gewählten Festsetzungen des Bebauungsplans für das Erreichen der Planungsziele nicht mehr ausreichend sind. So kann insbesondere über die bestehenden Festsetzungen die Entstehung von Zweitwohnsitzen nicht verhindert werden. Eine Verknüpfung der Dauer- sowie Ferienwohnnutzung bei gleichzeitigem Ausschluss des Zweitwohnens lässt sich aus heutiger Sicht nur über die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets SO – Dauerwohnen und Tourismus erreichen.

 

Darüber hinaus haben sich durch di am 13.05.2017 in Kraft getretene Novellierung des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung Veränderungen ergeben, die eine Überprüfung der Bestandslage notwendig macht. Dies betrifft in diesem Zusammenhang im Besonderen die Klarstellung des Begriffs Ferienwohnung nach § 13a BauNVO. Demnach zählen Ferienwohnungen als Räume und Gebäude zu den nicht störenden Gewerbebetrieben sowie als Räume, mit einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung, zu den (kleinen) Betrieben des Beherbergungsgewerbes.

 

Die Gemeinde Wrixum will zur Klarstellung ihrer ursprünglichen Planungsabsicht den Bebauungsplan so ändern, dass die künftige Entwicklung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage sowie des baulichen Bestandes gesichert wird.

 

Das Planverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden.

 

Da es sich bei dem Vorhaben um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt kann, de Aufstellung der 1. Änderung des B-Plans Nr. 3 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgen.

 

Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird entsprechend der künftig geänderten Bebauungsplanausweisung berichtigt.

 

1. stellv. Bürgermeister Petersen richtet eine Nachfrage hinsichtlich Bebauungsdichte und festgelegter Grundstücksgröße an Herrn Horn; dieser erläutert die rechtliche Situation.

Beim Bestandsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, der Art und Maß der baulichen Nutzung nicht vollständig regelt. Was nicht im Bebauungsplan geregelt ist, wird nach § 34 BauGB beurteilt.

 

Ein Einwohner thematisiert einen Lösungsvorschlag zur „Spekulationsvermeidung“; auch hierzu erläutert Herr Horn. Weitere Fragen zur Grundstücksteilung und des Bruchteils-Eigentums werden diskutiert. Herr Horn ergänzt und erläutert zu diesen Punkten. Man kommt überein, die Behandlung dieser Punkte zunächst zurück zu stellen und im Rahmen des gesamten Planverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzugreifen.          

            

Nachdem alle Nachfragen beantwortet sind, verlässt 2. stellv. Bürgermeister Olufs für die sich anschließende Beratung und Beschlussfassung gemäß § 22 Gemeindeordnung den Sitzungsraum.  

 


Abstimmungsergebnis:      

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 9;

davon anwesend: 9; Ja-Stimmen: 8 ; Nein-Stimmen: 0;

Stimmenthaltungen: 0

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: 2. stellv. Bürgermeister Hark Olufs