Beschluss:
Die anliegende Finanzierungsvereinbarung wird rückwirkend zum 01.01.2021 beschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Am 12.12.2019 wurde
zur Reform der Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Schleswig-Holstein das
neue Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) verabschiedet. Es sollte ursprünglich
vollständig zum 01.08.2020 in Kraft treten. Durch die Corona-Auswirkungen wurde
die Umsetzung der Finanzierungsmodalitäten auf den 01.01.2021 verschoben.
Der Abschluss der
nun vorliegenden Finanzierungsvereinbarung ist aufgrund der komplett
veränderten Finanzierungsströme sowie gesetzlicher Vorgaben unumgänglich.
Die Vereinbarung
wird rückwirkend zum 01.01.2021 gültig und setzt das bisherige Prinzip der
Fehlbedarfsfinanzierung durch die Gemeinde gegenüber dem Einrichtungsträger bis
zum 31.12.2024 fort. Ab dem 01.01.2025 hat der Einrichtungsträger einen
direkten Anspruch gegenüber dem Kreis als örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe auf Förderung der Standardqualität, der sich auf einen monatlichen
pauschalen Fördersatz pro betreutem Kind gemäß § 15 in Verbindung mit § 36 Abs.
1 und Abs. 2 KiTaG bezieht. Daher endet der Finanzierungsanspruch des
Einrichtungsträgers gegenüber der Gemeinde zum 31.12.2024.
Die
Vereinbarungspartner streben daher gemeinsam an, dass die Kosten der
Kindertageseinrichtung bis spätestens Ende 2024 durch den Förderanspruch des
Einrichtungsträgers nach § 15 KiTaG gegenüber dem örtlichen Träger abgedeckt
werden können und keine weitere Finanzierung durch die Gemeinde mehr erfolgt.
Über die Finanzierung von Qualitäten durch die Gemeinde, welche nach dem
31.12.2024 über die gesetzliche Standardqualität hinausgehen, werden im Jahr
2024 Verhandlungen zwischen den Vereinbarungspartnern aufgenommen.
Die vorliegende
Finanzierungsvereinbarung wurde im gemeinsamen Gespräch zwischen dem Träger der
Kindertagesstätte und der Verwaltung inhaltlich abgestimmt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig