Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

 

Die anliegende Finanzierungsvereinbarung wird rückwirkend zum 01.01.2021 beschlossen.


Sachdarstellung mit Begründung:

 

Am 12.12.2019 wurde zur Reform der Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Schleswig-Holstein das neue Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) verabschiedet. Es sollte ursprünglich vollständig zum 01.08.2020 in Kraft treten. Durch die Corona-Auswirkungen wurde die Umsetzung der Finanzierungsmodalitäten auf den 01.01.2021 verschoben.

 

Der Abschluss der nun vorliegenden Finanzierungsvereinbarung ist aufgrund der komplett veränderten Finanzierungsströme sowie gesetzlicher Vorgaben unumgänglich.

 

Die Vereinbarung wird rückwirkend zum 01.01.2021 gültig und setzt das bisherige Prinzip der Fehlbedarfsfinanzierung durch die Gemeinde gegenüber dem Einrichtungsträger bis zum 31.12.2024 fort. Ab dem 01.01.2025 hat der Einrichtungsträger einen direkten Anspruch gegenüber dem Kreis als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Förderung der Standardqualität, der sich auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro betreutem Kind gemäß § 15 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und Abs. 2 KiTaG bezieht. Daher endet der Finanzierungsanspruch des Einrichtungsträgers gegenüber der Gemeinde zum 31.12.2024.

 

Die Vereinbarungspartner streben daher gemeinsam an, dass die Kosten der Kindertageseinrichtung bis spätestens Ende 2024 durch den Förderanspruch des Einrichtungsträgers nach § 15 KiTaG gegenüber dem örtlichen Träger abgedeckt werden können und keine weitere Finanzierung durch die Gemeinde mehr erfolgt. Über die Finanzierung von Qualitäten durch die Gemeinde, welche nach dem 31.12.2024 über die gesetzliche Standardqualität hinausgehen, werden im Jahr 2024 Verhandlungen zwischen den Vereinbarungspartnern aufgenommen.

 

Die vorliegende Finanzierungsvereinbarung wurde im gemeinsamen Gespräch zwischen dem Träger der Kindertagesstätte und der Verwaltung inhaltlich abgestimmt.

         

 

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig