Sitzung: 30.11.2021 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1
Vorlage: Nord/000120/1
Beschlussempfehlung:
1. Zur Sicherung der Planung beschließt die Gemeindevertretung aufgrund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches den vorliegenden Entwurf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 B (Anlage 1) als Satzung.
2. Der Beschluss der Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter:
Davon anwesend:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Stimmenthaltungen:
Bemerkungen:
Es waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter nach § 22 Gemeindeordnung ( GO ) von der Beratung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
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Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Norddorf auf Amrum hat in ihrer Sitzung am 03.02.2015 und erneut in
der Sitzung am 18.12.2018 beschlossen, für das Gebiet östlich des Lunstruat bis
zum Triihuk/ Ual Saarepswai und westlich des Nei Stich, beidseitig der Straße
Taft den Bebauungsplan Nr. 7 B aufzustellen.
Für die Aufstellung des
Bebauungsplanes wurden folgende Planungsziele festgelegt:
-
Sicherung und Fortentwicklung des Dauerwohnens und
der Fremdenverkehrsnutzungen durch Festsetzung der Art der baulichen Nutzung,
-
Sicherung der bestehenden städtebaulichen Struktur
durch Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen und ggf. Maß der baulichen
Nutzung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksflächen,
-
Sicherung und Entwicklung der bisher unbebauten
öffentlichen und ggf. privaten Freiflächen in der Ortsmitte.
In der Sitzung am 21.01.2020 hat die
Gemeindevertretung erstmals eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch als
Satzung beschlossen. Diese wurde nach bewirkter Bekanntmachung am 31.01.2020
rechtskräftig und tritt gem. § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren
wieder außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB
jedoch um ein Jahr verlängern.
Da die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre
weiterhin fortbestehen, kann zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 7 B eine Satzung über die Verlängerung der rechtskräftigen
Veränderungssperre erlassen werden.
Mit dem Erlass der Veränderungssperre soll
sichergestellt werden, dass während der Aufstellung des Bebauungsplans keine
baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, die den Zielen der Planung und den
Bestimmungen des künftigen Bebauungsplans entgegenstehen.
Anlagen:
1.
Entwurf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre
für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 B
Beschlussempfehlung:
1. Zur Sicherung der Planung beschließt die Gemeindevertretung aufgrund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches den vorliegenden Entwurf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 B (Anlage 1) als Satzung.
2. Der Beschluss der Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 9
Davon anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen:
Stimmenthaltungen:
Bemerkungen:
Es war folgender Gemeindevertreter Peter Heck-Schau nach § 22 Gemeindeordnung ( GO ) von der Beratung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: