Sitzung: 09.12.2021 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 5
Vorlage: Oev/000035/3
Beschluss:
- Die
als Anlage beigefügte 1. Änderung der Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner
städtebaulichen Gestalt sowie zur Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung für das Gebiet des historischen Ortskerns, beiderseits
„Dörpstrat“ und „Buurnstrat“ wird als Satzung beschlossen.
- Das Amt Föhr-Amrum wird beauftragt, diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen.
Bürgermeister Christiansen erläutert anhand der
Beschlussvorlage und bittet anschließend um Abstimmung:
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinde Oevenum
hat am 23.02.2016 die Erhaltungssatzung für das Gebiet des historischen
Ortskerns beschlossen. Mit Schreiben vom 20.01.2017 hat der Kreis Nordfriesland
auf einen Fehler in der Erhaltungssatzung hingewiesen, welcher den §2 der
Erhaltungssatzung betrifft. Um diesen Fehler zu beheben soll die
Erhaltungssatzung daher folgend geändert werden:
§ 2
Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände
1. Zur Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt
sowie
2. Zur Erhaltung der
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
bedarf der Rückbau, die
Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser
Satzung der Genehmigung.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1
bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
Der Fehler in der
Ursprungsfassung bestand darin, dass hier keine Nummerierung der
Erhaltungsgründe vorhanden war, weswegen der Bezug im Satz 3 auf Satz 1 einen
Genehmigungstatbestand für die Errichtung baulicher Anlagen für alle
Erhaltungsgründe einführte, obwohl dieser gem. §172 BauGB nur für die
Erhaltungsgründe unter Satz 1 Nr. 1 bestehen kann.
Die Begründung und der Geltungsbereich der Satzung sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Abstimmungsergebnis: 5 Ja-Stimmen (einstimmig)