Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung stimmt der 1. Nachtragssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung zu.


Bgm. Nielsen berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 09.11.2021) ist es zwingend erforderlich eine Nachtragssatzung zu erlassen.

 

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Borgsum hat bei der Bestimmung der Steuerpflicht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 – nicht berücksichtigt. Darin hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete eine gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz verstoßende Diskriminierung der Ehe darstelle mit der Folge, dass die Satzungsregelung für nichtig zu erklären sei.

 

Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nach der Rechtsprechung nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre. Die Steuerpflicht (Steuerschuldner) zählt zu den Mindestangaben nach dem kommunalen Abgabengesetz, weswegen die Satzung im Übrigen dann nicht aufrechterhalten werden könne.

 

In der anliegenden Nachtragssatzung ist die Ausnahme aufgenommen. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig mit neun Ja-Stimmen