Sitzung: 14.12.2021 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Witt/000147
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Jahresabschluss 2019 der Amrum Touristik Wittdün wurde vom Steuerberater Hesse aufgestellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft Fidelis Revision GmbH geprüft.
Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht hat Fidelis Revision GmbH folgenden
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
erteilt:
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes AmrumTouristik Wittdün,
Wittdün auf Amrum - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember
2019, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar
2019 bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft.
Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes AmrumTouristik Wittdün, Wittdün auf Amrum, für das Wirtschaftsjahr
vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 geprüft. Durch § 13 Abs. 1
Nr. 3 KPG S-H wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Eigenbetriebs i.S.v. § 53
Abs. 1 Nr. 2 HGrG.
Nach unserer Beurteilung
aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
·
entspricht der beigefügte
Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und
vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2019 sowie seiner Ertragslage für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019;
·
vermittelt der beigefügte
Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht
in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen
gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar und
·
geben die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Eigenbetriebes keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen,
solange die Gemeinde die entstehenden Verluste ausgleicht bzw. Liquiditätszuschüsse
leistet.
Gemäß § 322 Abs. 3
Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die
Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 1 KPG S-H unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und
Grundsätzen ist im Abschnitt
„Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.
Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den
deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften
und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit
diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung des gesetzlichen
Vertreters und der Gemeindevertretung für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden
landesrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und
dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt.
Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die internen
Kontrollen, die er in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung
eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen -
beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der gesetzliche Vertreter
dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung,
Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf
der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die
Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
darstellt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die
Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden
deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende
geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Die Gemeindevertretung
ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des
Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob
der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen
wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen
Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine
Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche
Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder
Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die
auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen
wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der
Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen
wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher
Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile
zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße
betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten,
irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen
beinhalten können;
·
gewinnen wir ein Verständnis
von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen
Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen
und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Systeme des Eigenbetriebs abzugeben;
·
beurteilen wir die
Angemessenheit der von dem gesetzlichen Vertreter angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von dem gesetzlichen
Vertreter dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;
·
ziehen wir Schlussfolgerungen
über die Angemessenheit des von dem gesetzlichen Vertreter angewandten
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie,
auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche
Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen
Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls
diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu
modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis
zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige
Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb
seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;
·
beurteilen wir die
Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt;
·
beurteilen wir den Einklang
des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das
von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs;
·
führen wir Prüfungshandlungen
zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten
Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise
vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von dem
gesetzlichen Vertreter zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und
beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus
diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten
Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es
besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse
wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung
Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der
Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger
Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche
und andere rechtliche Anforderungen
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 1
Nr. 3 KPG S-H
Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Eigenbetriebes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr befasst. Gemäß § 14 Abs. 3 KPG S-H haben
wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind
wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte
bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass geben, solange die Gemeinde die entstehenden Verluste ausgleicht bzw. Liquiditätszuschüsse leistet.
Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes sowie für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er dafür als notwendig erachtet hat.
Verantwortung des
Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit
haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach §
53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis
16, durchgeführt.
•
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der
Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die
wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen
Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen des gesetzlichen Vertreters
und die Geschäftspolitik zu beurteilen."
Waren (Müritz), den 12. Februar 2021
Fidelis Revision GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
gez.: G. Wenner
Wirtschaftsprüfer
Der Prüfungsbericht ist dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland zur Stellungnahme vorgelegt worden. Das Gemeindeprüfungsamt hat den Prüfungsbericht am 27.10.2021 mit eigener Feststellung zurückgesandt.
Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises
Nordfriesland:
Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung festzustellen. Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittdün stellt den Jahresabschluss 2019 der Amrum Touristik Wittdün einstimmig wie folgt fest:
Der Jahresabschluss der Amrum Touristik Wittdün zum 31. Dezember 2019 wird
auf 7.493.827,78 EUR (Bilanzsumme),
die Summe der Erträge auf 1.856.604,16 EUR,
die Summe der Aufwendungen auf 1.857.220,86 EUR
und damit der Jahresverlust auf 616,70 EUR festgestellt.