Herr Neumann trägt folgenden Sachverhalt vor:

 

Bebauungsplan Nr. 2 B „Ortslage Mitte Nord“ der Gemeinde Wittdün

Aufgrund des § 22 GO sind folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie sind weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Arfst Bohn, Stephan Dombrowski, Ulf Jürgensen, Heiko Müller, Wieland Runde

A) Umstellung des Planaufstellungsverfahrens auf die Fassung 2007 des BauGB

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung Wittdün hat in ihrer Sitzung am 11.10.2005 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 2 B „Ortslage Mitte Nord“ aufzustellen; dieses wurde anschließend ortsüblich bekannt gemacht.

Auf Grund des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte und Gemeinden ist am 01.01.2007 eine Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) in Kraft getreten mit der Zielsetzung, die Innenentwicklung von Orten durch eine Vereinfachung des Bauplanungsrechts und eine Beschleunigung des Verfahrens zu stärken. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte Nord“ der Gemeinde Wittdün erfüllt die Voraussetzungen, die an die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB 2007 zu stellen sind. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB kann im beschleunigten Verfahren verzichtet werden; ferner kann die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB entfallen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat am 05.03.2008 nach vorhergehender ortsüblicher Bekanntmachung mit entsprechenden Hinweisen auf ein in Aussicht genommenes Verfahren nach § 13a BauGB 2007 stattgefunden.

Die Umstellung des Planaufstellungsverfahrens auf das BauGB in der Fassung von 2007 sollte durch eine Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung erfolgen und erfordert eine entsprechende Bekanntmachung, durch welche die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt werden.

Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig, den Bebauungsplan Nr. 2 B „Ortslage Mitte Nord“ als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB 2007 aufzustellen.

Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs.4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

B)  Befassung mit den anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB vorgetragenen Anregungen

 

Anlässlich des Termins zur frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung am 05.03.2008 sowie davor und danach wurden nachfolgend aufgeführte Anregungen vorgetragen:

Schreiben der Mossmann & Jürgensen GbR, Mittelstraße 1, 25946 Wittdün vom 29.03.2007

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Anregung, für das Grundstück Inselstraße Nr. 24 - entsprechend der Bebauung in der unmittel-baren Nachbarschaft - eine zweigeschossige Bebauung mit einer maximalen Firsthöhe von 12,50 m vorzusehen.

Beschlussfassung bei 2 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung:

Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 2 B sieht für das Grundstück Inselstraße Nr. 24 - genau wie für die östlich und westlich angrenzenden Grundstücke - eine mindestens zwei- und maximal dreigeschossige Bebauung vor. Die vorhandene Bebauung auf den Grundstücken Inselstraße Nr. 26 und Nr. 28 sowie auf den gegenüberliegenden Grundstücken südlich der Inselstraße weist in den bauordnungsrechtlichen Genehmigungen Firsthöhen von höchstens 10,70 m über dem Fußweg entlang der Inselstraße auf; die mögliche Höhenentwicklung für die Bebauung beiderseits der Inselstraße wird deshalb auf maximal 11,00 m zwecks Einfügung der zukünftigen Bebauung in das Orts- und Straßenbild angemessen begrenzt. Das derzeitige Gebäude auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 24 hat derzeit Firsthöhen von ca. 8,00 m über dem Höhenbezug (nördlicher Fußweg der Inselstraße).

 

Schreiben von Frau Dagmar Klass, Ortsriede 13, 30900 Wedemark vom 30.03.2007

als Verwalterin des Grundstücks Volkert-Quedens-Straße 2

Abwägungsrelevanter Inhalt:

a.    Bitte um Benachrichtigung, wann Informationsveranstaltungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 B stattfinden.

b.    Interesse bzgl. Information über den kompletten verkehrsberuhigten Ausbau der Mittelstraße, insbesondere wegen der evtl. auf die Eigentümer zukommenden Anliegerkosten.

Einstimmige Beschlussfassung:

a.    Es wird angeregt, sich in regelmäßigen Abständen über den Stand des Verfahrens beim zu- ständigen Sachbearbeiter des Amtes Föhr - Amrum oder bei Personen, denen die ortsüblichen Bekanntmachungen zugänglich sind, zu informieren. Eine Benachrichtigung einzelner Eigentümer oder von der Planung berührter Personen kann nicht erfolgen, da dies im Verfahren als Benachteiligung für andere an der Planung Interessierte, die dem Amt nicht bekannt sein müssen oder können, ausgelegt werden könnte.

b.    Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 2 B sieht als Zielplanung vor, sowohl die Mittelstraße als auch die Volkert-Quedens-Straße als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsberuhigter Bereich - festzusetzen. Sie sollen zukünftig abschnittsweise und entsprechend dem jeweiligen Sanierungsbedarf der bestehenden Straßen durch verschiedene Maßnahmen (z. B. Fahrbahneinengungen, Anordnung von Parkplätzen im Erschließungsraum, Beschränkung der Parkplätze auf Anlieger, ansprechende Ausbildung der Oberflächen) vom Fremdverkehr entlastet und zugunsten einer Nutzung durch Anlieger, Fußgänger und Radfahrer umgebaut werden. Gestaltung und Gliederung der Erschließungsräume bleiben der späteren Fachplanung überlassen.

Die Bürger bzw. die Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen im jeweiligen Bereich werden zum Zeitpunkt der Inangriffnahme der längerfristig in Aussicht genommenen Bauabschnitte über die geplanten Maßnahmen und die ggf. anfallenden Anliegerkosten informiert werden. Die Festsetzung als Verkehrsberuhigter Bereich im Bebauungsplan löst noch keine konkreten Maßnahmen oder Kosten aus.

 

Schreiben von Frau Inge Maas, Mittelstraße 14, 25946 Amrum vom 04.04.2007

Abwägungsrelevanter Inhalt:

Anregung, auf dem Grundstück Mittelstraße Nr. 14 die Errichtung eines zweiten Hauses zu ermöglichen.

Einstimmige Beschlussfassung:

Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 2 B sieht für das Grundstück Mittelstraße Nr. 14 die Festsetzung einer ausreichend großen überbaubaren Grundstücksfläche sowie einer Grundflächenzahl von 0,40 (Bestand = ca. 0,14) und einer Geschossflächenzahl von 0,70 (Bestand = ca. 0,22)bei einer maximal zweigeschossigen Bebauung, ggf. mit ausbaubarem Dachgeschoss, vor. Die gewünschte Errichtung weiterer Gebäude ist von daher möglich.

 

Schreiben von Frau Heike Schulz und Herrn Jürgen Schulz als Eigentümer des Grundstücks Strandstraße 5a vom 07.04.2007 sowie Rückfragen anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit am 05.03.2008

Abwägungsrelevanter Inhalt:

a.    Anregung, auf dem Grundstück Strandstraße Nr. 5a einen Anbau an das vorhandene Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 12 qm zuzulassen.

b.    Anregung, durch die Bauleitplanung eine Zufahrt zum hinterliegenden Grundstück bzw. die Trasse für die Abwasserleitung zur Mittelstraße zu sichern.

Einstimmige Beschlussfassung:

a.    Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 2 B sieht für das Grundstück Strandstraße Nr. 5a die Festsetzung einer ausreichend großen überbaubaren Grundstücksfläche sowie einer Grundflächenzahl von 0,40 (Bestand = ca. 0,19) und einer Geschossflächenzahl von 0,70 (Bestand = ca. 0,19) bei einer maximal zweigeschossigen Bebauung, ggf. mit ausbaubarem Dachgeschoss, vor. Die gewünschte Erweiterung des bestehenden Gebäudes ist von daher möglich.

b.    Die Gemeinde Wittdün verfügt nicht über eigene Flächen, über die eine Zufahrt zum Grundstück Strandstraße Nr. 5a hergestellt werden könnte. Die fußläufige Erschließung sowie die Zugängigkeit für Rettungseinsätze ist über den zum Grundstück gehörenden Weg zur öffent         lichen Verkehrsfläche der Strandstraße möglich. Zwecks Vorbereitung der dinglichen Sicherung der privaten Abwasserleitung zur Mittelstraße wird im Bebauungsplan ein 3 m breiter Bereich an der westlichen Grenze des Flurstücks 70 als mit Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der Eigentümer des Grundstücks Strandstraße Nr. 5a festgesetzt. Es ist aber nicht Sache der Gemeinde, dieses Recht auch durchzusetzen bzw. für die Sicherung durch Grundbucheintrag, Baulast oder Sonstiges zu sorgen; dies bleibt allein Sache der Begünstigten. Gleichfalls ist die Gemeinde nicht für daraus entstehende Kosten oder Entschädigungen des Eigentümers des Flurstücks 70 zuständig und kann leider auch keine weiteren Hilfestellungen geben, wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen den Grundstückseigentümern nicht erreicht werden kann.

 

Schreiben von Herrn Uwe Marquardt, Warwischer Hinterdeich 15, 21037 Hamburg vom 09.05.2007 und 21.02.2008 sowie Anregungen anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit am 05.03.2008als Verwalter des Grundstücks Inselstraße 18

a.    Anregung, die zulässige Geschossflächenzahl von bisher geplanten 0,90 auf mindestens 0,92 anzuheben, damit die unter energetischen und sanierungstechnischen Gesichtspunkten drängendsten baulichen Anpassungen am bestehenden Gebäude vorgenommen werden können.

b.    Anregung, das Grundstück im Bebauungsplan als Besonders Wohngebiet „WB“ festzusetzen, da die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung sowie der Betriebe, die mit der Wohnnutzung vereinbar sind, am ehesten dem Charakter des Hauses entspricht.

Einstimmige Beschlussfassung

a.    Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 2 B wird die max. zulässige Geschossfläche auf 0,95 angehoben, damit die unter energetischen und sanierungstechnischen Gesichtspunkten erforderlichen Umbauungen von Balkonen und Terrassen am bestehenden Gebäude vorgenommen werden können. Eine vergleichbare Anhebung der Geschossflächenzahl erfolgt auch für die Grundstücke Inselstraße Nr. 13, 20, 22, 24, 24a, 26 und 41 sowie Volkert-Quedens-Straße Nr. 2 und Strandstraße Nr. 1.

b.    Die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung sowie die Zulässigkeit von Geschäften, Dienstleistungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störenden Gewerbebetrieben, Räumen für freie Berufe u. ä. - entsprechend dem Bestand bzw. der verträglichen Entwicklung auf dem Grundstück - sind in einem Allgemeinen Wohngebiet ohne Probleme möglich und erfordern keine Festsetzung als Besonderes Wohngebiet. Im Übrigen findet eine Tendenz zur Verdrängung von Wohnungen in diesem Bereich durch Betriebe des tertiären Sektors oder durch Abwanderung der Wohnbevölkerung wegen schlechter Umweltverhältnisse, was von der Entstehungsgeschichte und Problematik des Gebietstyps Voraussetzung für die Festsetzung eines Besonderen Wohngebietes wäre, an dieser Stelle nun wirklich nicht statt.

 

Schreiben von Frau Beate Peters, Inselstraße 26 / 93, 25946 Wittdün vom 12.03.2008

Abwägungsrelevanter Inhalt:

a.    Anregung, das Baufenster auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 26 soweit nach Norden zu vergrößern wie auf dem angrenzenden Grundstück Inselstraße Nr. 28.

b.    Anregung, für die bauliche Entwicklung auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 26 das gleiche Maß der Nutzung zuzulassen, wie dies auf dem angrenzenden Grundstück Inselstraße Nr. 28 vor Kurzem errichtet worden ist. Beim Umbau von Räumen, die derzeit in einer Flächengröße von ca. 200 qm als Büro oder Archiv genutzt werden, würde die Geschossflächenzahl gegenüber dem derzeitigen Bestand ansteigen; dies sollte durch die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 2 B nicht ausgeschlossen werden.

Einstimmige Beschlussfassung:

a.    Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 2 B wird die nördliche Baugrenze auf den Grundstücken Inselstraße Nr. 26 und Nr. 24a um ca. 2 m nach Norden verschoben und in Verlängerung der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 28 ausgewiesen.

b.    Auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 26 ist gemäß Ermittlung zur bauordnungsrechtlichen Genehmigung und Überprüfung anlässlich der Bestandsaufnahme derzeit eine Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,384 und eine Geschossflächenzahl von 0,853 vorhanden. Die bauordnungsrechtlich als Büros genehmigten Räume sind eingerechnet worden; im Spitzboden mit den Archivräumen sind keine Aufenthaltsräume zulässig.

Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehene GRZ von 0,45 lässt einen Zuwachs an Grundfläche von bis zu 78 qm zu.

Die Bebaubarkeit der Grundstücke Inselstraße Nr. 30 und Nr. 32 westlich des Plangebietes ist durch eine GFZ von 0,80 begrenzt; dies war zum Zeitpunkt der Bebauung auch für das Grundstück Inselstraße Nr. 26 in Aussicht genommen worden. Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 2 B wird die max. zulässige Geschossfläche nunmehr auf 0,95 angehoben, eine vergleichbare Anhebung erfolgt auch für die Grundstücke Inselstraße Nr. 13, 18, 20, 22, 24, 24a und 41 so-wie Volkert-Quedens-Straße Nr. 2 und Strandstraße Nr. 1. Dies erlaubt für das Grundstück Inselstraße Nr. 26 einen Zuwachs an Geschossfläche gegenüber dem derzeitigen Bestand um ca. 114 qm, so dass Erweiterungen oder Umbauten am bestehenden Gebäude in angemessenem Umfang möglich bleiben.

 

Besprechung mit Vertretern der DRV am 22.05.2007 und Schreiben der Firma Kluge Immobilien vom 01.04.2008, das Grundstück Inselstraße 20 (Lenzheim) betreffend

Abwägungsrelevanter Inhalt:

a.    Anregung, das bisher vorgesehene Baufenster um wenige Meter nach Norden zu verschieben, so dass eine Tiefe des Baufensters von 48 m (Nord-Süd-Richtung) erreicht wird.

b.    Anregung, eine Firsthöhe von 11 m mit Bezug auf das Straßenniveau der Inselstraße zuzulassen.

Einstimmige Beschlussfassung:

a.    Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 2 B wird das Baufenster mit einer Tiefe von 48 m, d. h. unter Verschiebung der nördlichen Baugrenze um ca. 4 m nach Norden, ausgewiesen.

b.    Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 2 B setzt für das Grundstück Inselstraße Nr. 20 - genau      wie für die östlich und westlich angrenzenden Grundstücke - eine maximale Gesamthöhe von 11,00 m, bezogen auf den nördlichen Fußweg der Inselstraße fest, dies entspricht der bauordnungsrechtlich genehmigten Höhe der bestehenden Gebäude Inselstraße Nr. 26 und Nr. 28.

 

C)  Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Beschlussfassung bei 2 Ja-Stimmen und 1 Gegenstimme:

a.    Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte Nord“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie der Entwurf der Begründung dazu werden gebilligt.

Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt im Ortszentrum von Wittdün, nördlich der ostwärtigen Mittelstraße sowie beiderseits der ostwärtigen Inselstraße zwischen Volkert-Quedens-Straße und Strandstraße und wird begrenzt

im Norden -   durch die nördliche Grenze der nördlichen Wandelbahn bzw. des Deckwerks am Fähranleger,

im Osten -     durch die östliche Grenze des Grundstücks Inselstraße Nr. 18 sowie die östliche Grenze der Volkert-Quedens-Straße,

im Süden -    durch die südliche Grenze der Mittelstraße zwischen Volkert-Quedens-Straße und Strandstraße,

im Westen -  von der östlichen Grenze der Strandstraße, der Mittelachse der Fahrbahn der Inselstraße (L 215) sowie der westlichen Grenze des Grundstücks Inselstraße Nr. 28.

b.    Die Amtsdirektorin wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte Nord“ einschließlich der Begründung nach § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Öffentlichkeit ist durch die Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB 2007 aufgestellt und von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs.4 BauGB abgesehen wird und § 4c BauGB ist nicht anzuwenden ist. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs.2 BauGB zu beteiligen und von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen. Ferner sind sie darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB 2007 aufgestellt und von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs.4 BauGB abgesehen wird und § 4c BauGB ist nicht anzuwenden ist.

c.    Die Amtsdirektorin wird weiterhin beauftragt, die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB durchzuführen.

d.    Die Amtsdirektorin wird außerdem beauftragt, beim Landrat des Kreises Nordfriesland als Unterer Naturschutzbehörde die Ausnahmegenehmigung nach § 26 des Landesnaturschutzgesetzes 2007 bzgl. des Erholungsschutzstreifens für diesen Bereich der bebauten Ortslage zu beantragen.