Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachdarstellung mit Begründung:

 

In der am 03.08.2000 wirksam gewordenen 2. Änderung des Flächennutzungsplans „Insel Amrum“ wurde südlich des Sondergebietes „Sportboothafen“ ein weiteres Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Strandkorbhalle/Bootshalle“ ausgewiesen. Ein Bebauungsplan wurde für das Gebiet bisher nicht aufgestellt. Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Anlagen ist die Aufstellung eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans erforderlich. Hinsichtlich der Nutzungen in dem Gebiet ist ggf. die Änderung der Zweckbestimmung „Strandkorbhalle/Bootshalle“ notwendig.

 

Die Grenze des Sondergebietes „Strandkorbhalle/Bootshalle“ verläuft entlang der Straße „Zum Seezeichenhafen“. Nördlich dieser Straße wurde zwischenzeitlich ein privat betriebener Fischverkaufsstand errichtet. Um Baurecht für den Fischverkaufsstand zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Da die Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, muss der Flächennutzungsplan entsprechend geändert werden. Vorgesehen ist die Erweiterung des Sondergebietes mit der bisherigen Zweckbestimmung „Strandkorbhalle/Bootshalle“ um den Bereich des Fischverkaufsstandes. Derzeit wird die Fläche, auf dem der Fischverkaufsstand errichtet wurde, im Flächennutzungsplan als Fläche für die Ablagerung dargestellt.

 

Der Fischverkaufsstand stand zuvor in Steenodde auf der Mole. Die Verlegung des Standortes hatte hauptsächlich betriebsbedingte Gründe, denn der in dem Fischverkaufsstand angebotene Fisch wird direkt im Seezeichenhafen angelandet.

 

Beschluss:

 

1.    Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird für das Gebiet südlich des Seezeichenhafens, nördlich des Deiches Wittdüner Marsch sowie westlich und östlich der Straße „Zum Seezeichenhafen“ die 10. Änderung aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

 

2.    Die Erweiterung und ggf. Änderung der Zweckbestimmung des bisherigen Sondergebietes „Strandkorbhalle/Bootshalle“, um die bauplanungsrechtliche Sicherung der baulichen Nutzungen in dem Gebiet planungsrechtlich vorzubereiten.

 

3.    Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

4.    Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt werden.

 

5.    Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

6.    Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: Öffentliche Auslegung des Planentwurfes und Einstellen ins Internet mit einer Frist von einem Monat (30 Tage).

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen/ Vertreter:

11

davon anwesend:

7

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

0

Stimmenenthaltungen:

0

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.