Beschluss:
1.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Utersum
stellt den Jahresabschluss 2019 des Kurbetriebes wie folgt fest:
Der Jahresabschluss des Kurbetriebes der Gemeinde Utersum zum 31. Dezember 2019
wird wie folgt festgestellt:
- Bilanzsumme EUR 1.264.603,38 (Vorj.
EUR 1.321.658,30)
- Erträge EUR 706.209,64 (Vorj. EUR 683.455,52)
- Aufwendungen EUR
865.030,06 (Vorj.
EUR 887.300,55)
- Jahresverlust EUR
158.820,42 (Vorj.
EUR 203.845,03)
Ermittlung der Verlustabdeckung 2019:
Verlustvortrag EUR -161.170,23
Jahresverlust
2019 bzw. -gewinn 2018 EUR -158.820,42
Summe EUR
-319.990,65
Die auszugleichende Summe zum
31.12.2019 beträgt somit EUR 319.990,65. Nach dem 31.12.2019 wurden bereits EUR
150.000,00 durch die Gemeinde ausgeglichen.
Die Gemeindevertretung stellt hierzu
fest, dass zur Deckung des fortgeschriebenen Jahresverlustes ein Restbetrag
i.H.v. EUR 169.990,65 an den
Kurbetrieb zu leisten ist.
2.
Mit der o.a. Buchung/Verrechnung sowie der
Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2018
2019 gem. § 14 Abs. 5 des KPA wird
der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum beauftragt.
3. Die Gemeindevertretung beschließt, dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RN Revision Nord GmbH & Co.KG, Weidestraße 12, 22083 Hamburg, mit der Durchführung der Prüfungsarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2020 vorzuschlagen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Jahresabschluss 2019 des Kurbetriebes der Gemeinde Utersum wurde von der Steuerberatung Thomas Baierl aufgestellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Revision Nord GmbH & Co. KG, Hamburg geprüft.
Nach dem Ergebnis der Prüfung durch die Revision Nord GmbH & Co. KG haben sich Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses nicht ergeben. Nachfolgend wird der
Bestätigungsvermerk
erteilt:
Bestätigungsvermerk des unabhängigen
Abschlussprüfers:
Wir haben den Jahresabschluss des
Kurbetriebes „Kurbetrieb der Gemeinde Utersum“, Utersum — bestehend aus Bilanz zum 31. Dezember 2019
und der, Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum
31. Dezember 2019 sowie dem Anhang —
einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden –
geprüft..
Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Kurbetriebes „Kurbetrieb
der Gemeinde Utersum“ für das Wirtschaftsjahr 01. Januar bis zum 31. Dezember
2019 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der
bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse vermittelt der beigefügte Lagebericht
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Kurbetriebes. In allen
wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem
Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der EigVO i.V.m. den deutschen
gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären
wir, dass unserer Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit
des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in
Übereinstimmung mit § 317 HGB und unter Berücksichtigung des Gesetzes über die überörtliche Prüfung
kommunaler Körperschaften und die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe
(Kommunalprüfungsgesetz des Landes Schleswig Holstein - KPG)und der Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Jahresabschlussprüfung kommunaler
Wirtschaftsbetriebe des Landes Schleswig-Holstein (AV-JAP) unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger durchgeführt Unsere
Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt
„Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.. Wir
sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen
handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere
sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen
erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen
Vertreter dafür Verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebes zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die
Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der mit der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie
dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die
gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des
Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen
wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der EiGVO entspricht
und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als
notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der EigVO zu ermöglichen,
und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht
erbringen zu können.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen —
beabsichtigten oder unbeabsichtigten —
falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnissen in Einklang
steht, den Vorschriften der EigVO entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu
erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit,
aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und unter
Berücksichtigung des KPG und der AV-JAP
unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte
Prüfung eine wesentliche falsche
Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich
angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der
Grundlage dieses Jahresabschlusses und
Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen wir die Risiken
westlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter
— falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und
führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche
Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei
Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
·
Gewinnen wir ein Verständnis von dem
für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten
Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs abzugeben.
·
beurteilen wir die Angemessenheit der von den
gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden
sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten
geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
·
ziehen wir Schlussfolgerungen über die
Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise,
ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder
Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des
Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls
wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir
verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir
ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
·
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau
und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich
der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt.
· beurteilen
wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte
Bild von der Lage des Eigenbetriebs.
· Führen
wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht
durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir
dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen
Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die
sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen.
Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu
den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigenbetriebs i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2019 befasst. Gemäß § 14 Abs. 3 KPG haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs Anlass geben.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW
Prüfungsstandard:
Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW
PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen."
Den vorstehenden Prüfungsbericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen.
Eine Verwendung des oben wiedergegebenen Bestätigungsvermerks außerhalb dieses Prüfungsberichts bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei Offenlegung, Veröffentlichungen oder Weitergabe des Jahresabschlusses in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird; auf § 328 HGB wird hingewiesen.
Der Prüfbericht wird gem. § 321 Abs. 5 HGB unter
Berücksichtigung von § 32 WPO wie folgt unterzeichnet:
Hamburg, den 17.Novemberl 2020
RN Revision Nord GmbH & Co.KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Widera Swinka
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
Der Prüfungsbericht
ist vom Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland am 15.12.2021 mit eigener
Feststellung zurückgesandt worden.
“Der Jahresabschluss
ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung
festzustellen.“
Für die
Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.
Die Vorgaben des §
24 Abs. 1 EigVo, wonach der Jahresabschluss spätestens 6 Monate nach Schluss
des Wirtschaftsjahres aufgestellt ist, wurden wiederum nicht erfüllt.
Da es in der Beschlussempfehlung unter 2. „Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2019“ heißen müsse, wird die Vorlage geändert beschlossen.
Abstimmungsergebnis: 7 JA-Stimmen 1 Enthaltung