Beschluss:
Dem Amtsausschuss wird empfohlen folgenden Beschluss zu fassen:
Der
Amtsausschuss beschließt die als Anlage beigefügte 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung
des Amtes Föhr-Amrum.
Der Vorsitzende
übergibt das Wort an Herrn Dr. Raschzok. Dieser berichtet anhand der Vorlage
Nr. Amt/000382.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum vom 23.07.2020 wurde mit der 1. Nachtragssatzung vom 09.02.2021 an die aktuelle Rechtslage angeglichen.
Aufgrund
zwischenzeitlich erfolgter weiterer Gesetzesänderungen ist eine erneute
Aktualisierung der Hauptsatzung erforderlich. In diesem Zuge soll die
Hauptsatzung auch dahingehend angepasst werden, dass Bekanntmachungen des Amtes
zukünftig durch Bereitstellung im Internet und nicht mehr wie bisher durch
Abdruck in der Zeitung erfolgen. Die Internetbekanntmachung stellt eine
kostengünstige Alternative zur Bekanntmachung über die Zeitung dar.
Im Folgenden
werden die mittels einer 2. Nachtragssatzung vorzunehmenden Änderungen der
Hauptsatzung vorgestellt und begründet. Die Nachtragssatzung ist als Anlage
beigefügt.
§ 2 a
Sitzungen in Fällen
höherer Gewalt
Mit der Aufnahme
des § 2 a in die Hauptsatzung durch die 1. Nachtragssatzung vom 09.02.2021
wurden die formellen Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen der
Amtsgremien als Videokonferenz geschaffen.
§ 2 a Absatz 3
sieht bislang vor, dass in solchen Videokonferenzsitzungen Wahlen nicht
stattfinden dürfen. Die zugrundeliegende Regelung der Gemeindeordnung (§ 35 a
Abs. 3 GO) wurde jedoch mit Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. 2021, S. 566)
geändert. Seitdem sind Wahlen in Videokonferenzsitzungen grundsätzlich
zulässig.
§ 2 a Absatz 3
wird daher wie folgt neu gefasst:
„(3) In einer Sitzung
nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs.
2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.“
§ 9
Verarbeitung
personenbezogener Daten
§ 9 der
Hauptsatzung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder der
Amts- und Gemeindegremien durch das Amt Föhr-Amrum.
Gemäß § 9 Absatz
2 Satz 1 verarbeitet das Amt Föhr-Amrum für den Zweck der Zahlung von
Entschädigungen Anschrift und Kontoverbindung der Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte findet nach § 9 Absatz
2 Satz 2 nicht statt.
§ 9 Absatz 2 Satz
2 entspricht jedoch nicht mehr den aktuellen steuerrechtlichen Meldepflichten,
da gemäß § 8 Absatz 2 Mitteilungsverordnung die Anschrift verpflichtend dem
Finanzamt mitzuteilen ist.
§ 9 Absatz 2
wird daher wie folgt neu gefasst:
„(2) Darüber hinaus
verarbeitet das Amt Föhr-Amrum Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1
Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine
Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung
i.V.m. § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüber hinausgehende Übermittlung an
Dritte findet nicht statt.“
§ 12
Veröffentlichungen
Bekanntmachungen
des Amtes Föhr-Amrum erfolgen gemäß § 12 der Hauptsatzung bislang durch Abdruck
in der Zeitung „Der Insel-Bote“. Aufgrund einer Änderung der
Bekanntmachungsverordnung ist es mittlerweile zulässig, Bekanntmachungen auch
ausschließlich im Internet zu veröffentlichen.
Die
Internetbekanntmachung ist eine kosten- und zeitsparende ebenso wie
bürgerfreundliche und nachhaltige Alternative zur Bekanntmachung über die
Zeitung. Durch die Bereitstellung der Bekanntmachungen auf der Internetseite
des Amtes (www.amtfa.de) entfallen nicht nur die Kosten für die
Veröffentlichung in der Zeitung, sondern reduziert sich auch der Arbeitsaufwand
für die zuständigen Mitarbeitenden in den Fachbereichen. Zudem können sich
Bürgerinnen und Bürger jederzeit über aktuelle Bekanntmachungen des Amtes
online informieren, ohne hierzu die Zeitung in gedruckter oder digitaler Form erwerben
zu müssen. Darüber hinaus wird durch den Verzicht auf den Abdruck in der
Zeitung die Umwelt geschont.
In technischer
Hinsicht sind für den Umstieg auf die Internetbekanntmachung verschiedene
Änderungen an der Webseite des Amtes vorzunehmen, eines grundlegenden Umbaus
bedarf es jedoch nicht.
Zur Anpassung
des § 12 der Hauptsatzung wird auf ein Formulierungsbeispiel des
schleswig-holsteinischen Innenministeriums zurückgegriffen. § 12 Absatz 1 wird
demnach wie folgt neu gefasst:
„(1) Satzungen und Verordnungen
des Amtes Föhr-Amrum werden durch Bereitstellung auf der Internetseite
www.amtfa.de bekanntgemacht.“
Nach § 12 Absatz
1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Jede Person kann
sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen
werden in den Amtsgebäuden in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23 und 25946
Nebel, Strunwai 5 zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.“
Die bisherigen
Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Auf Vorschlag eines Mitglieds des Ausschusses wird über die Möglichkeit der Bekanntmachung im Aushangkasten am Amtsgebäude gesprochen. Es wird sich darauf geeinigt, diese Möglichkeit nur als Zusatzangebot in Anspruch zu nehmen. Die Veröffentlichung im gesetzlichen Sinne solle, wie im Änderungsentwurf der Hauptsatzung vorgesehen, ausschließlich im Internet erfolgen. Hierüber wird im Folgenden abgestimmt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig