Sitzung: 12.07.2022 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: Mid/000135/1
Beschluss:
1.
Die
Gemeindevertretung beschließt zur Sicherung der Planung die Satzung über eine
Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch für das Gebiet der 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 in der vorliegenden Fassung (Anlage 1).
2.
Der Beschluss der Veränderungssperre ist nach
§ 16 Abs. 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinde Midlum hat am 08.06.2021 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 für das Gebiet südlich und östlich der Dörpstraat, beiderseits des Hermann-Nissen-Stiegs beschlossen.
Seitdem ist ca. 1 Jahr vergangen. Somit ist die Frist für die Zurückstellung von Bauanträgen auf Basis des Aufstellungsbeschlusses abgelaufen. Um weiterhin die Planung der Gemeinde im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 zu schützen soll daher eine Veränderungssperre beschlossen werden. Die Planungsziele sind dabei folgende:
1.
Zu
langfristigen Sicherung der Dauerwohnungen für die ortsansässige Bevölkerung
sollen die bebauten bzw. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen als
sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen“ festgesetzt
werden. Im Bereich der Gastwirtschaft „Lütt Gasthus“ sollen zur Sicherung des
bestehenden Betriebes Schank- und Speisewirtschaften zulässig sein. Hierfür
soll ein zweites Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gastwirtschaft“
festgesetzt werden
2.
Zur
Sicherung von Dauerwohnraum für die ortsansässige Bevölkerung soll darüber
hinaus festgesetzt werden, dass je Wohngebäude mindestens eine Dauerwohnung
vorhanden sein muss.
3.
Damit
sich im Falle einer Bebauung auf den noch nicht bebauten Grundstücken diese in
das bestehende Baugebiet einfügen, soll die maximale Anzahl der Dauerwohnungen
je Wohngebäude entsprechend des bestehenden Gebietscharakters auf zwei
Dauerwohnungen begrenzt werden.“
4.
Hinsichtlich
der noch nicht bebauten Grundstücke und zukünftiger Neubauten auf den bereits
bebauten Grundstücken sollen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie
der Bauweise festgesetzt werden, die sich aus der Prägung der vorhandenen
Bebauung in dem Gebiet sowie der näheren Umgebung abzeichnen. Aus diesem Grund
soll auch eine Mindestgrundstücksgröße von 850 m² festgesetzt werden, um die
städtebauliche Dichte zu steuern. Diese Größe entspricht der Festsetzung zur
Mindestgröße des bestehenden B-Plans Nr. 2 und soll beibehalten werden.
Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen